Hallo Forumsmitglieder,
wir haben mittlerweile durch mehrere Kassen routinemäßig Anfragen bei Kodierung der G95.1 (vaskuläre Myelpathie) als Nebendiagnose. Streitpunkt ist der Ressourcenverbauch, insbesondere in Abgrenzung zu einer \"herkömmlichen\" Spinalkanalstenose. Unser Operateur argumentiert, daß er dies nur in den Fällen angibt, wo die entsprechende Symptomatik deutlich ist. Zudem ergebe das Stichwort \"claudicatio spinalis\" den entsprechenden Kode. Die OP unterscheidet sich jedoch nicht von der Spinalkanalstenose und pflegerisch wird da auch kein (anderer) Aufwand geleistet. Somit kommen wir in Argumentationsnot gegenüber den Kassen.
Die SEG4 Empfehlung Nr. 371 von Febr. 2011 stellt nun die Kodierung aus Sicht der Kassen dar. Nun bin auf ein Sachverständigengutachten von Sept. 2010 von Baller gestoßen (http://www.gesundheitsmanager.de unter \"Aktuelles\") , welches abweichend bzw. genau die vom MDK vertretene Ansicht in gegenteiliger Richtung argumentiert und auch nicht mit einem gesonderten Aufwand argumentiert, sondern der Ursache der Operation. Bislang neigten wir zur Ansicht der Kassen und ich sah das mehr als ein \"Mißverständnis\" an, welches durch die (Thesaurus) Gleichsetzung von claudicatio spinalis = vaskuläre Myelopathie bedingt ist, denn in med. Fachartikeln wird da durchaus zwischen beiden differenziert. Die Argumentation des Gutachtens kann ich jedoch nachvollziehen, hört sich plausibel an und entspricht der bisherigen Vorgehensweise.
Wie sehen Sie das? Ich hörte gerüchteweise , daß es ein KH geben soll, das gegen eine Kasse auf Rückzahlung der Beträge geklagt haben soll, weil diese die G95.1 gestrichen haben. Hat jemand da Informationen, wie es ausgegangen ist?
Vielen Dank
Pott