2 medizinisch zusammenhängende AOPs am selben Tag?

  • Schönen guten Tag

    Hinweis: Krankenhausbehandlung nach §39 umfasst auch AOP nach §115b SGB V

    Somit gilt auch bei AOP:

    • Abrechnungsprüfung nur durch MDK, nicht durch die Kasse selbst (insbesondere wenn Unterlagen erforderlich sind)
    • innerhalb von sechs Wochen nach Rechnungsstellung
    • und bei unbeanstandeter Abrechnung Fälligkeit der Aufwandspauschale

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Morgen Forum,

    im Rahmen des ambulanten Operierens (Honorararzt-Vertrag) kam jetzt folgende Konstellation ein:

    Kniearthroskopie mit Innenmeniskusteilresektion - 5-812.5
    Plicaresektion - 5-811.0h
    sowie Entfernung periartikulärer Verkalkung - 5-810.5h

    Abzurechnen war meiner Meinung nach der OPS 5-812.5 mit der EBM 31142.
    Jetzt verlangt der Honorararzt eine RE über einen Simultaneingriff, da im OP-Bericht einmal "...Anlage des medialen Zuganges..." ist und dann "...Zugangswechsel mit Einbringen der Kameraoptik von lateral sowie Einbringen der Instrumente von medial...".

    Unabhängig davon, dass der OPS 5-810.5h nicht nach §115b abzurechnen ist, läuft doch eine Arthroskopie nicht als Simultaneingriff...oder sehe ich das falsch?

    Danke vorab für Ihre Antworten.

    Gruß,
    Babsi07[/size]

  • Von dem ungültigen OPS abgesehen, was spricht gegen einen Simultaneingriff?

    Grundkriterien:
    1. Zusätzliche, vom Haupteingriff unterschiedliche Diagnose, (vorhanden?) 

    2. gesonderter operativer Zugangsweg (anscheinend ja) und

    3. Nachweis der Überschreitung durch das OP- und/oder das Narkoseprotokoll (unbekannt)

    Bei der 31142 gibt es im EBM ebenfalls die 31148 als Zuschlag bei Überschreitung der Schnitt-Naht-Zeit um 15 Minuten. Somit würde ich nach Beachtung folgender Regelung auch einen Simultaneingriff abrechnen: 

    Maßgeblich für die Berechnung der Zuschlagspositionen für Simultaneingriffe nach der Präambel 2.1 Nr. 3 zum Anhang 2 zum EBM ist nicht die Überschreitung der kalkulatorischen Schnitt-Naht-Zeit der Kategorie des Haupteingriffs, sondern die Überschreitung der tatsächlichen Schnitt-Naht-Zeit des jeweiligen Haupteingriffs.

    MfG

    ruesay

  • Hallo

    da könnte ggf. auch noch unter Einhaltung der Vorgaben des EBM - die Narkose als Simulötanzuschlag berechnet werden - siehe hier

    31 828
    Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 31 821 bis 31 826 bei Simultaneingriffen sowie zu der Gebührenordnungsposition 31 827 bei Fortsetzung einer Anästhesie und/oder Narkose für jeweils vollendete 15 Minuten Schnitt-Naht-Zeit.

    zu beachten hierbei -


    Obligater Leistungsinhalt

    Fortsetzung der Narkose für jeweils vollendete 15 Minuten Schnitt-Naht-Zeit,

    Nachweis der Schnitt-Naht-Zeit durch das OP- und/oder Narkoseprotokoll

    zu beachten ist dabei allerdings auch Kapitel 2.1 Präambel ( Kommentar Wezel/ Liebold )

    R.E.

  • Von dem ungültigen OPS abgesehen, was spricht gegen einen Simultaneingriff?


    Von der Tatsache des ungültigen OPS abgesehen, spricht hier aus meiner Sicht dagegen, dass bei arthroskopischen und laparoskopischen Eingriffen grds. von einem Zugangsweg gesprochen wird, da bei diesen Operationsverfahren zwangsläufig mehrere Stichinzisionen nötig sind um med. Geräte, Kamera etc. einzuführen. Dies bringt die Operationsmethode schon mit sich. Bei unseren MDK-Prüfungen wurde die Abrechnung eines Simultaneingriffs bei solchen OPS immer schon beanstandet, da es sich nicht um gesonderte Zugangswege handelt. Somit sind die Voraussetzungen zur Abrechnung eines Simultaneingriffs nicht mehr erfüllt. Richtig ist aber, dass der am höchsten bewertete OPS abgerechnet werden kann, sonfern er im AOP-Katalog gelistet ist.