Schönen guten Tag
ZitatAlles anzeigen§ 275 SGB V Begutachtung und Beratung
(1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,
- bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung,
[...]
eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) einzuholen.[...]
(1c) Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist eine Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 zeitnah durchzuführen. Die Prüfung nach Satz 1 ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten.
Hinweis: Krankenhausbehandlung nach §39 umfasst auch AOP nach §115b SGB V
Somit gilt auch bei AOP:
- Abrechnungsprüfung nur durch MDK, nicht durch die Kasse selbst (insbesondere wenn Unterlagen erforderlich sind)
- innerhalb von sechs Wochen nach Rechnungsstellung
- und bei unbeanstandeter Abrechnung Fälligkeit der Aufwandspauschale
Ich wünsche noch einen schönen Tag,