Zusatzentgelt ohne Budgetvereinbarung

  • Hallo Liebes Forum,

    nun habe ich lange gesucht und habe doch nichts gefunden, was mir weiterhilft. Deshalb hier nun mein Anliegen:

    Bei einem Patienten soll ein Neuromodulationstherapiesystem (Einkanalsystem) implantiert werden und durch die Kodierung des entsprechenden OPS würde dann das bundeseinheitliche ZE87 zur Abrechnung kommen. Hier besteht nun mein Problem. In unserer Budgetvereinbarung ist dieses ZE nicht enthalten. Könnten wir es trotzdem abrechnen? Oder: Wäre es sinnvoll, die Kosten vorher bei der zuständigen Krankenkasse zu beantragen?

    Ich hoffe, ich finde hier Hilfe.

    Mit freundlichen Grüßen
    med_con

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    schauen Sie in die FPV 2011:
    § 5 Zusatzentgelte
    (1) Zusätzlich zu einer Fallpauschale oder zu den Entgelten nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes dürfen bundeseinheitliche Zusatzentgelte nach dem Zusatzentgelte-Katalog nach Anlage 2 bzw. 5 abgerechnet werden. Die Zusatzentgelte nach Satz 1 sind mit Inkrafttreten der Vereinbarung (§ 12) abrechenbar.

    (2) Für die in Anlage 4 bzw. 6 benannten, mit dem bundeseinheitlichen Zusatzentgelte-Katalog nicht vergüteten Leistungen vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes krankenhausindividuelle Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes. Diese können zusätzlich zu den DRG-Fallpauschalen oder den nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten Entgelten abgerechnet werden. Für die in Anlage 4 bzw. 6 gekennzeichneten Zusatzentgelte gilt § 15 Abs. 2 Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.
    Können für die Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung für den Vereinbarungszeitraum 2011 noch keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte abgerechnet werden, sind für jedes Zusatzentgelt 600 Euro abzurechnen. Wurden für Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 im Jahr 2011 keine Zusatzentgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes für jedes Zusatzentgelt 600 Euro abzurechnen.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Herr Selter,

    vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

    Nur nochmal zum Verständnis - da das ZE87 ein ZE der Anlage 2 bzw. 5 ist, könnte es also entsprechend FPV 2011 § 5 Zusatzentgelte (1) abgerechnet werden, ohne das es einer vorherigen Budgetvereinbarung bedarf?

    Mit freundlichen Grüßen
    med_con

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    (1) war nicht mit kopiert, ist jetzt drin (s.o.). Sie rechnen das ZE ab und werden es aber bei unterjähriger Budgetverhandlung mit aufnehmen bzw. dies für 2012 dann vormerken (wenn dies weiter angeboten wird).

  • Guten Tag liebes Forum,

    den obigen Beiträgen entnehme ich, dass auch bei bundeseinheitlichen Zusatzentgelten eine Budgetvereinbarung vorliegen muss, um sie geltend machen zu können? Dies hatte ich anders verstanden, zumindest die gängigen dort aufgelisteten Chemotherapeutika hielt ich für abrechenbar. Jetzt verweigert eine KK die Zahlung des ZE63 mit der Begründung, dass unser KH keine Onkologie vorhält und daher die notwendige Qualifikation für die Therapie nicht vorläge.
    Habe ich etwas Grundsätzliches falsch verstanden? :S ?(

    Grüße aus dem Rheinland

    D. Rochert

  • Hallo,

    In der Hoffnung, dass die ärztlichen Kollegen die die Chemotherapie anordnen und durchführen die notwendige Qualifikation haben, ist das Vorhandensein einer Onkologie nicht Voraussetzung für das Abrechnen des ZEs.

    Aber das Ablehnen der durchgeführten Leistung durch den Kostenträger macht den Aufenthalt natürlich preiswerter für die Krankenkasse. :D

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Vielen Dank, MiChu, für die schnelle Antwort.
    Leider existieren viele Spielwiesen, um einen Fall preiswerter zu machen.


    Gruß
    D. Rochert

  • Hallo Forum,

    ich häng mich einfach mal an diese Diskussion dran, weil ich denke hier richtigt zu sein.

    Meine Frage bezieht sich auf das Zusatzentgelt 76296052 (Blasenekstrophie) in meinem Fall mit 7000 EUR bewertet. Es handelt sich hier um eine bundeseites ZE gem. § 6 Abs. 2a KHEntgG. Wer hat Infos zu diesem ZE (Vorraussetzungen, Indikation usw.)?

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Hallo Forum, ich denke meine Frage ist hier gut aufgehoben:

    Herr Selter hat weiter oben bereits die FPV 2010 § 5 (2) zitiert.

    Sachverhalt:

    Ein Patient wird im September aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war ein Zusatzentgelt noch nicht vereinbart. Es hätten also 600 EUR dafür in Rechnung gestellt werden können.

    Im Oktober nun ist das Zusatzentgelt mit (angenommenen) 400 EUR vereinbart.

    Der Patient erhält seine Leistung dann im Oktober.

    Wird hier nun nach dem Zeitpunkt der Aufnahme, also September mit 600 EUR abgerechnet oder nach dem Zeitpunkt der Applikation, also Oktober mit 400 EUR abgerechnet?

    Wir haben dazu in unseren Unterlagen nichts gefunden, lediglich bei Jahresüberliegern war uns klar, dass der Zeitpunkt der Aufnahme gilt. Kann uns hier jemand weiterhelfen?

    Vielen Dank im voraus. 8o

    Twister 113

    Viele Grüße


    Twister113

  • Guten Morgen,

    es gilt eigentlich immer, dass das Aufnahmedatum den Abrechnungszeitraum bestimmt. Wenn der Patient vor der Genehmigung aufgenommen worden ist, dann ist, um in ihrem Beispiel zu bleiben, das ZE mit 600 € abzurechnen.

    Die Differenz wird dann am Ende des Jahres über den Erlösausgleich bereinigt.

    Gruß

    Sven Lindenau