teilstationär nach stationär

  • Hallo, 
    ich habe ein Verständnisproblem bei folgender Fallkonstellation: 
    1. Fall, stationär, B67B, mVWD 12 Tage, VWD 2 Tage, Aufnahme am 26.03. 
    2. Fall, teilstationär, E6Z, Aufnahme: 03.04., Entlassung: 05.03. 
    Die Rechnung wird abgewiesen, mit der Begründung, dass gemäß §6 (2) FPV erst ab dem 07.04. eine Abrechnung möglich ist.

    Wenn ich den die FPV lese, kann ich die Rechnung der Kasse durchaus nachvollziehen. 
    Aber es handelt sich hier nicht um eine nachstationäre Behandlung, die auf den stationären Fall folgt, sondern um eine unabhängige
    Behandlung (zwei MDC), für die das Haus teilstationäre DRG verhandelt hat.
    Verstehe ich das evtl. falsch (bin kein Abrechner) bzw. wie kann ich diese Fallkonstallation abbilden?

    Über Antwort würde ich mich freuen.

    Mit freundlichen Grüßen
    GW

  • Hallo Frau Wex,

    die KK hat Recht. Maßgeblich ist hier der gennannte § 6 Abs. 2 FPV.

    "... kann erst nach
    dem dritten Kalendertag ab Überschreiten der abgerundeten mittleren Verweildau-er, bemessen ab dem Aufnahmedatum des stationären Aufenthalts der zuvor ab-gerechneten Fallpauschale, eine tagesbezogene teilstationäre Fallpauschale oder
    ein tagesbezogenes teilstationäres Entgelt nach § 6 Abs. 1 KHEntgG berechnet
    werden. ..."

    In Ihrem Beispiel wäre die mittlere VwD 11,5. (abgerundet 11) damit am 05.04. erreicht. Der 4. Kalendertag wäre der 09.04. und damit der erste Tag der Abrechnung.

    Da Sie allerdings bei einer VwD von 2 Tagen einen Abschlag für UGVD bezahlt haben können Sie bereits ab dem 08.04. abrechnen

    "...Wurden bei der Abrechnung der vollstati-onären Fallpauschale Abschläge nach § 1 Abs. 3 oder § 3 vorgenommen, sind zusätzlich zu den Entgelten nach Satz 1 für jeden teilstationären Behandlungstag tagesbezogene teilstationäre Entgelte zu berechnen, höchstens jedoch bis zur Anzahl der vollstationären Abschlagstage."

    Ihre teilstationären Tage liegen leider außerhalb des abrechenbaren Zeitraums und somit mit der statioären Fallpauschale abgegolten.

    Gruß

    Sven Lindenau

  • Hallo Herr Lindenau,

    vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Für das Krankenhaus wurden nach §6 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG die E63Z individuell vereinbart.

    Der vorausgehende stationäre Fall hat zwei Abschlagstage wegen Unterschreitung der uGVD.

    Ich beziehe mich jetzt auf den von Ihnen zitierten Absatz aus der FPV:

    "...Wurden bei der Abrechnung der vollstationären Fallpauschale Abschläge nach § 1 Abs. 3 oder § 3 vorgenommen, sind zusätzlich zu den Entgelten nach Satz 1 für jeden teilstationären Behandlungstag tagesbezogene teilstationäre Entgelte zu berechnen, höchstens jedoch bis zur Anzahl der vollstationären Abschlagstage."

    Können die zwei Tage Abschlag aus dem vorausgehenden stationären Fall abgerechnet werden?

    SG Gerlinde Wex

  • Guten Morgen,


    Zitat

    Da Sie allerdings bei einer VwD von 2 Tagen einen Abschlag für UGVD bezahlt haben können Sie bereits ab dem 08.04. abrechnen

    Wie bereits erwähnt, können die Abschlagstage angerechnet werden.

    Gruß

    Sven Lindenau