Abrechnung nachstationärer Behandlung

  • Liebe Forumsgemeinde,

    ich habe zwar schon Google bemüht, aber irgendwie keine eindeutige Antworten gefunden. Folgender Sachverhalt

    Meine Frau ist als Rentnerin freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Zusätzlich besteht eine private Versicherung für freie Arztwahl und Zweibettzimmer.

    Vom 2.5.2013 bis 10.5.2013 Wurde sie stationär wegen einer Krebsoperation behandelt. Am 10.5.2013 (Freitag) wurde sie entlassen. Da sich allerdings noch relativ viel Wundwasser angesammlet hatte wurde ihr gesagt, sie solle sich am Montag (13.5.2019) zur Untersuchung und ggfs. Punktierung noch einmal vorstellen, was dann am 13.5.2013 auch erfolgt ist (inkl. Punktierung der Wunde). Der behandelnde Arzt hat hierüber eine private Rechnung erstellt, in der ausdrücklich die Behandlung als 'Poststationäre Behandlung' gekennzeichnet ist.

    Nun lehnt die private Krankenversicherung die Erstattung dieser Kosten ab mit der Begründung:
    "Die nachstationäre Behandlung darf 7 Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach beendigung der Behandlung nicht übeschreiten."

    Meiner Meinung trifft dieser Ablehnungsgrund doch nicht zu, oder irre ich mich? Ich habe die Krankenkasse noch einmal angerufen und nach dem Ablehnungsgrund gefragt. Mir wurde geantwortet, dass diese poststationäre Behandlung im Entlassungsbericht hätte genannt werden müssen. Da das dort nicht erwähnt wurde, können diese Kosten nur als ambulante Behandlung über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet werden.

    Ist das so korrekt?
    Kann ich noch irgendetwas veranlassen, damit die private Versicherung diese Kosten erstattet (z. B. Änderung des Entlassungsberichtes)?

    Über Antworten würde ich mich freuen,

    schönen Gruß, ergo-hh

  • Hallo ergo-hh,

    lassen Sie sich von der Verwaltung des Krankenhauses eine Aufenthaltsbescheinigung ausstellen, in welcher der nachstationäre Behandlungstag gelistet ist.

    Einige private Krankenversicherungen lassen sich auch von der Kopie der Rechnung an die gesetzliche Krankenversicherung über den gesamten stationären Aufenthalt überzeugen, in welcher dieser nachstationäre Tag erwähnt ist.

    Alles Gute,

    dewag

  • Moin,
    "Die nachstationäre Behandlung darf 7 Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach beendigung der Behandlung nicht übeschreiten." Stimmt!
    Mit Einverständnis des Einweisers allerdings bis zum "jüngsten Tag".
    Gruß

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Vielen Dank für die Antworten.

    gefi: Die Entlassung war Freitag, d. 10.5.2013, die nachstationäre Behandlung (Punktion der Wunde) war am Montag darauf, d. 13.5.2013. Insofern war die Frist gewahrt.

    Ich habe jetzt noch einmal mit der Krankenkasse telefoniert. Mir wurde mitgeteilt, dass auf dem Entlassungsbericht als Entlassungsgrund der Wert '01' angegeben ist. Dieser Wert bedeutet, das keine Nachbehandlung erforderlich ist.

    Ich habe mich jetzt noch einmal mit dem handlenden Arzt in Verbindung gesetzt. Daraufhin wurde der Entlassungsgrund in '212' geändert, was auch immer das bedeutet. Diesen neuen Entlassungsschein habe ich jetzt an die Krankenkasse geschickt, schau'n wir mal, was passiert.

    Gruß ergo-hh

  • Guten Morgen Forum, hallo ergo-hh

    die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhlab von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Behandlung nicht überschreiten (§ 115a Abs. 2 Satz 2 SBG V) und Pauschalen zur nachstationären Behandlung können neben einer DRG-Fallpauschale nur abgerechnet werden, sofern die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die obere Grenzverweilder der abgerechneten Fallpauschale übersteigt (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 KHEntgG).

    Da Ihre Frau (wie Sie berichten) freiwillig in der geseztlichen Krankenkasse versichert ist, frage ich mich welche Leistung Sie über die private Zusatzversicherung abrechnen wollen. Die nachstationäre Behandlung ist im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen beinhaltet und ist somit auch (nur) über diese abzurechnen. Handelt es sich um eine seperate Rechnung zw. Chefarztbehandlung?

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • Hallo Einsparungsprinz,

    Zitat

    "(..) sie solle sich am Montag (13.5.2019) zur Untersuchung und ggfs. Punktierung noch einmal vorstellen, was dann am 13.5.2013 auch erfolgt ist (inkl. Punktierung der Wunde). Der behandelnde Arzt hat hierüber eine private Rechnung erstellt (..)"


    Es geht also (wie auch schon in dem anderen, oben verlinkten Fall) um die separat abgerechneten Arztkosten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo Forum,

    @Herr Hollerbach, vielen Dank für den Hinweis!

    ergo-hh: Da würde ich mal bei der gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Frau nachfragen ob der Aufenthalt vorstationär vergütet wurde, wenn ja, dann wäre die Sache ja geritzt...

    mit freudlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • Da würde ich mal bei der gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Frau nachfragen ob der Aufenthalt vorstationär vergütet wurde,

    Das verstehe ich nicht ;( . Wieso sollte die Behandlung vorstationär abgerechnet werden?

    Ich kenne mich leider mit den Abrechnungfragen nicht aus. Aber wenn ein Arzt (wie in meinem Fall) eine private Rechnung stellt, wird dann trotzdem zusätzlich noch über die Krankenkasse abgerechnet?

    Gruß ergo-hh

  • Hallo,

    wie ich schon in einem anderen Thread beschrieb:

    Bei Privatpat. , auch Arztwahl-zuzahlung, werden die ärztlichen Leistungen gesondert abgerechnet. Da die nachstationäre Behandlung praktisch noch ein nachgelagerter Teil der stationären Behandlung darstellt, ist m.E. die Leistung dann auch als Wahlarzt-Leistung abzurechnen, wenn sie explizit nachstationär erbracht wurde. Das schließe ich daraus, dass auch bei "Kassenpatienten" die nachstationäre Behandlung erlösrelevant wird, wenn durch diese Tage die OGV überschritten wird.

    Die KV'en versuchen im Übrigen derzeit, den Krankenhäusern ambulante Nachbehandlungen in die nachstationären Tage reinzudrücken. Sie erwarten dann sogar eine Bezahlung der Leistungen, die durch die Kassenärzte erbracht werden, durch das Krankenhaus. M.E. nicht korrekterweise.

    Sonnig und Warm in Baden...

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