Liebe Forumsgemeinde,
ich habe zwar schon Google bemüht, aber irgendwie keine eindeutige Antworten gefunden. Folgender Sachverhalt
Meine Frau ist als Rentnerin freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Zusätzlich besteht eine private Versicherung für freie Arztwahl und Zweibettzimmer.
Vom 2.5.2013 bis 10.5.2013 Wurde sie stationär wegen einer Krebsoperation behandelt. Am 10.5.2013 (Freitag) wurde sie entlassen. Da sich allerdings noch relativ viel Wundwasser angesammlet hatte wurde ihr gesagt, sie solle sich am Montag (13.5.2019) zur Untersuchung und ggfs. Punktierung noch einmal vorstellen, was dann am 13.5.2013 auch erfolgt ist (inkl. Punktierung der Wunde). Der behandelnde Arzt hat hierüber eine private Rechnung erstellt, in der ausdrücklich die Behandlung als 'Poststationäre Behandlung' gekennzeichnet ist.
Nun lehnt die private Krankenversicherung die Erstattung dieser Kosten ab mit der Begründung:
"Die nachstationäre Behandlung darf 7 Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach beendigung der Behandlung nicht übeschreiten."
Meiner Meinung trifft dieser Ablehnungsgrund doch nicht zu, oder irre ich mich? Ich habe die Krankenkasse noch einmal angerufen und nach dem Ablehnungsgrund gefragt. Mir wurde geantwortet, dass diese poststationäre Behandlung im Entlassungsbericht hätte genannt werden müssen. Da das dort nicht erwähnt wurde, können diese Kosten nur als ambulante Behandlung über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet werden.
Ist das so korrekt?
Kann ich noch irgendetwas veranlassen, damit die private Versicherung diese Kosten erstattet (z. B. Änderung des Entlassungsberichtes)?
Über Antworten würde ich mich freuen,
schönen Gruß, ergo-hh