Obligates Schlichtungsverfahren vor Klageerhebung ab 01.08.2013

  • Hallo Forum,

    wer weiß mehr zum obligaten Schlichtungsverfahren nach §275-Prüfungen (vor Klageerhebung) ab 01.08.2013, wenn der Wert 2000 € nicht übersteigt?

    Wer weiß bereits etwas zur Praxis des Schlichtungsverfahrens?

    Nach meinen Infos entfallen Stichprobenprüfungen und die Kassenverbände und die DKG bilden den Schlichtungsausschuss.

    Ist dort ernsthaft von zeitnaher und sachlicher Arbeit auszugehen?

    Wer beispielsweise übernimmt die Kosten? Es werden doch bestimmt oft Kompromisse gefunden. Bei dem geringen Streitwert wäre dann bereits eine Teilbelastung u.U. wirtschaftlicher Unsinn.

    Was für denkbare Konsequenzen ergäben sich für die Häuser?

    Mille :?:

  • derzeit weiss wohl wohl kaum jemand, wie das alles ablaufen soll, da die tollen Schlichtungsstellen bislang quasi nicht existieren. Am Besten wenden Sie sich mal an Ihre zuständige Landeskrankenhausgesellschaft.
    Eine Diskussion zum Thema mit weiteren Infos läuft übrigens hier... ;)

  • Hallo Zusammen,

    grundsätzlich weiß man noch nicht, wie es laufen soll.
    Auch sind die Krankenhausgesellschaften noch nicht entsprechend aufgestellt, also werden auch dort keine konkreten Auskünfte zu erwarten sein.
    Klar scheint nur, dass man einen Antrag auf Schlichtung nach §17c an die zuständige Krankenhausgesellschaft stellen muss unter Darlegung der Problematik.
    Alles weitere wird sich dann zeigen.
    Von einer zeitnahen Arbeit kann in der momentanen Situation wohl kaum die Rede sein, dass geschieht ggf. dann, wenn der Schlichtungsausschuss richtig aufgestellt ist und das kann dauern.

    Man kann nur hoffen, dass sich die Schlichter nicht wie der MDK verhalten, sondern alle Seiten eines Falles, also auch die Kosten, betrachten. Wird hier auch nur Diagnosen-Bingo gespielt, bringt uns das nicht weiter und wir verschwenden abermals Zeit und Ressourcen.

    Viele Grüße

    8) Viele Grüße vom platten Land
    HONK

  • Hallo,

    Die Kostenträger blockieren die Einrichtung von Schlichtungsausschüsse auf Landesebene. So weit so gut. Kann ich aus meiner Sicht auch unterstützen.
    Im Klageverfahren geht dann aber so etwa gar nicht!

    Zitat

    Die Klage dürfte derzeit mangels durchgeführten Schlichtungsverfahren gemäß §17 c Abs. 4 i.V. m. Abs. 4 b Satz 3 KHG in der ab 1.8.2013 gültigen Fassung unzulässig sein, da der Streitwert 2.000,00 EUR nicht übersteigt.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Guten Morgen Forum, hallo MiChu,

    das trifft ja so nicht zu. In den meisten Bundesländern haben die Landesverbände der GKVen und die Landeskrankenhausgesellschaften gemeinsam festgestellt, dass eine Einrichtung der Schlichtungsausschüsse entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich ist und den Gesetzgeber mittlerweile in gemeinsamen Erklärungen aufgefordert, die entsprechenden Regelungen zurückzuziehen, zu ändern oder zumindest zu spezifizieren. Es dürfte doch Einigkleit darin bestehen, dass das Gesetz dermaßen mit heißer Nadel gestrickt und im Schweinsgalopp durch das Parlament gepeitscht wurde, keine klaren Festlegungen beinhaltet und vieles im Unklaren lässt und so entweder von kompletter Ahnungslosigkeit oder zumindest Ignoranz gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen und Problemen bzgl. der MDK-Verfahren zeugt. Nachdem auch die Spitzenverbände auf Bundeseben sich hierzu entsprechend positioniert haben und beim BMG vorstellig werden dürften, sollte es eigentlich möglich sein, dass da zumindest einigen ergänzende und die Praktikabilität fördernde Klarstellungen erfordern. Bis dahin sollte man m. E. auch Fälle unter 2.000 € weiterhin klagen - u. a. auch mit dem Hinweis auf die Versagung eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) - und versuchen, in die Sprungrevision zu kommen.

    Herzliche Grüße

  • Hallo,
    das es keine Gemeinsamkeiten beider Seiten nicht gibt, sage ich nicht. Diese seltene Eintracht muss man doch auch mal genießen.

    Aber dennoch wird von Seiten der Kostenträgern (nach meinen Information) nicht viel dazu beigetragen die Voraussetzungen für derartige Schlichtungsausschüsse überhaupt zu schaffen.
    Daher finde ich es nicht ok wenn dann im gerichtlichen Verfahren die Klageabweisung damit begründet, das kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde.
    Natürlich werden wir die Begründung nicht akzeptieren. Darum ging es mir auch nicht.

    Aber vielleicht sind das eben die „Spiele“ vor Gericht….

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Die Kassen argumentieren in den Verfahren teilweise unterschiedlich, so vertritt zB die DAK die Ansicht, dass die Neuregelung nicht auf Altfälle anwendbar sei, was auch von der AOK Rheinland/HH angeführt wird (wobei diese natürlich in NRW selbst auf Klägerseite ist ;) ), während die AOK RLP von einer Geltung für alle Fälle ausgeht...
    Die Gerichte scheinen auf Grundlage des sog. "intertemporalen Prozessrechts" eher pro Rückwirkung zu sein.

  • Guten Morgen,

    ich habe eine kurze Frage: Hemmt der Schlichtungsausschuss eigentlich auch die Verjährung gem. BGB?

    Beispiel: Streitfälle aus 2011 (Ja die gibt es wirklich! 8| ) gebe ich in 2015 zum Schlichtungsauschuss, ein Ergebnis liegt jedoch zum 31.12.2015 nicht vor. Ist der Fall dann trotz laufenden Verfahren verjährt und eine Klage bleibt verwehrt?

    Vielen Dank

  • Guten Morgen Zusammen,

    kurze Info: Der vorläufige Landesschlichtungsausschuss NRW stellt zum 31.12.2015 seine Arbeit ein. Es besteht für laufende Fälle keine Schlichtungsgarantie mehr. D.h. bei 2011er Fällen sollte man nun am besten sicherheitshalber direkt klagen um die Verjährung effektiv hemmen zu können.

    Viele Grüße!