Fallzusammenführung wegen Komplikationen

  • 1. Fall vom 13.3 bis 16.3 stationär akute Cholezystitis bei Cholezystolithiasis Therapie: lap. Cholezystektomie
    2. Fall vom 18.3. bis 22.03. wegen Oberbauchschmerzen und acholischer Stühle, sowie duklem Urin bei Verdacht auf Choledocholithtiasis - Papillotomie erfolgt, es wurden allerdings keine Steine gesehen - danach beschwerdefrei, Laborwerte normal

    Eine Choledocholithiasis ist aus meiner Sicht keine Komplikation nach Cholezystektomie, sie kann immer wieder auftreten. Nach Leitlinie muss auch während der Cholezystektomie keine Gallengangsdarstellung erfolgen, um Steine im Gallengang auszuschließen. Gefordert wird eine Fallzusammenführung.

    Was meinen Sie?

    Gruß vom
    DRG-Schlumpf

  • Hallo DRG-Schlumpf,

    willkommen im Forum. Kleine Begrüßungsformeln sind übrigens gerne gesehen. ;)

    Offenbar handelt es sich um eine WA innerhalb der oGvD vom ersten Fall. :?: Möglicherweise ein Steinabgang postoperativ. Prinzipiell ist das aus meiner Sicht keine Komplikation, es sei denn, bei Entlassung lagen schon Befunde vor (Klinik, Labor, Sono), die auf ein Problem hindeuten und der Pat. wurde dennoch (vorzeitig?!) entlassen. Dann wird es u. U. schwierig.

    Schönes Wochenende :thumbup:

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Hallo Riol,

    so gerne ich Ihre Meinung teilen würde, ich muss Ihnen widersprechen.

    Zunächst spricht der enge zeitliche Zusammenhang sowie die Art der Symptomatik (acholische Stühle, dunkler Urin etc.) sehr für einen Zusammenhang mit der Erkrankung der Cholezystolithiasis, die zudem noch akut war.

    Wenn man schon - zu Recht - an eine Choledocholithiasis denkt, kann diese auch gut durch eine Steinverbringung aus der Gallenblase in den Choledochus unter der Operation bedingt sein.

    Bewiesen ist beides natürlich nicht.

    Abrechnungstechnisch allerdings hat das BSG mit seinem Urteil zu Komplikationen und Wiederaufnahme (B 3 KR 18/11 R) unter R-Nr. 25 die Grenzen weit gefasst:

    "stationärer Behandlungsbedarf als spezifische Folge einer Erkrankung bzw. deren Behandlung"

    Das BSG widerspricht sich in dieser Entscheidung m.E. selbst. Noch in R-Nr. 21 werden "Komplikationen im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung" "als negative Folgen einer medizinischen Behandlung wie zB Nachblutungen, Hämatome, Thrombosen, Infektionen und auch deren unerwünschte Nebenwirkungen" definiert, es wird also also rein auf die Therapie abgestellt. Bei historisch weiteren Einschränkungen zugunsten der Krankenhäuser (R-Nr. 22: "zusätzlich gefordert wurde, dass die zur Wiederaufnahme führende Komplikation "in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses" fallen muss.") soll die Regelung dann jedoch für stationären "Behandlungsbedarf als spezifische Folge einer Erkrankung bzw. deren Behandlung" gelten, also auch Komplikationen der Erkrankung, nicht nur der Therapie erfassen.

    Auch wenn die Argumentation im Hinblick auf den Zweck der Regelung (R-Nr. 25) wieder schlüssig ist, der Vereinbarung entspricht das nicht.

    Gleichwohl bleibt es dabei. Es werden nicht nur Komplikationen der Behandlung, sondern auch der behandelten Erkrankung (sozusagen ein all-inclusive Paket) erfasst, wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist.

    M.E. greift daher hier die Wiederaufnahmeregel wegen Komplikationen.

    Viele Grüße

    Medman2

    Einmal editiert, zuletzt von medman2 (15. Februar 2014 um 13:14)

  • Hallo Medman2, hallo riol,

    vielen Dank für die Antworten - ja, ich verstehe das BSG-Urteil auch so und habe die Argumentation von Medman2 befürchtet, obwohl ich mit logischem Menschenverstand riol folgen kann und die Argumentation viel schlüssiger finde.
    Aber das ist ja nicht gefordert...

    Vielen Dank für die Beiträge

    der DRG-Schlumpf

  • Hallo,

    ich möchte mich hier gleich mit einer Fragestellung anschliessen:

    1. Aufenthalt vom 05.09. - 27.09., HD: K80.00, OP mit Einlegen einer Drainage (5-514.52; DRG H02B)

    2. Aufanthalt vom 04.10. - 06.10., Entfernung der Drainage (-514.bx; DRG DRG H41C)

    Eine Fallzusammenführung wäre wegen Komplikation möglich. Da es sich nicht um eine Komplikation handelt erfolgte keine Fallzusammenlegung. Die Krankenkasse besteht auf einer Zusammenlegung der Fälle und beruft sich dabei auf ein Schreiben des Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 22.04.2005, wonach diese Fälle zusammenzulegen sind, da es sich hier um eine nicht abgeschlossene Behandlung handelt. Die Abrechnung einer zweiten Fallpauschale ist somit nicht möglich; so die Aussage in diesem Schreiben.

    Weiß jemand, ob dieses Schreiben noch aktuell ist oder müssen wir die Zusammenlegung akzeptieren?

    Ich wünsche ein schönes WE.

    Herzliche Grüße

    Funny Girl

  • Hallo Funny Girl,

    Sie finden eine Regelung in der Fallpauschalenverordnung § 1 Abs. 7:

    http://www.ukb.uni-bonn.de/42256BC8002B7FC1/vwLookupDownloads/FPV_2013_121019.pdf/$FILE/FPV_2013_121019.pdf

    "Vollständige Tage der Beurlaubung sind gesondert in der Rechnung auszuweisen und zählen nicht zur Verweildauer. Eine Beurlaubung liegt vor, wenn ein Patient mit Zustimmung des behandelnden Krankenhausarztes die Krankenhausbehandlung zeitlich befristet unterbricht, die stationäre Behandlung jedoch noch nicht abgeschlossen ist. Bei Fortsetzung der Krankenhausbehandlung nach einer Beurlaubung liegt keine Wiederaufnahme im Sinne von § 2 vor."

    Es ist allerdings die Frage, inwieweit hier (7 Tage) eine "zeitlich befristete" Unterbrechung vorlag. Wenn der Wiederaufnahmetag bei Entlassung bereits feststand, ist dies bei dem kurzen Intervall m.E. zu bejahen.

    Viele Grüße

    Medman2

    Viele Grüße

    Medman2

  • Guten Morgen Forum, hallo Funny Girl!

    meiner Ansicht liegt hier keine Beurlaubung vor. Die KK wird sich wohl auf den § 8 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG ("ein Behandlungsfall) berufen. Ein Schreiben diesbezüglich vom Bundesministerium f. Gesundheit u. Soziales ist mir nicht bekannt. Liegt Ihnen dieses Schreiben vor?

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz