Sehr geehrte Forumsmitglieder,
ich möchte sie um Ihre Rückmeldungen in folgender Frage bitten:
Patient wird zur Exzision mehrerer riesiger Hauttumoren (1 Haupttumor und mehrere Tochergeschwulste) an der behaarten Kopfhaut, die bereits exulceriert und zentral nekrotisch sind, zur Exzision und Defektdeckung stationär aufgenommen. Es wird eine Defektdeckung durch eine Rotationslappenplastik und Spalthauttransplantation, sowie ein Nachdebridement und Weichteilmetastasenresektion occipital durchgeführt. Die Kodierung der OPS ist unstrittig.
Es geht nur um die korrekte Hauptdiagnose. Intraoperativ wird beschrieben, dass der Haupttumor an 2 Stellen in die Tabula externa eingebrochen ist, das Periost wird teilweise mit entfernt. Die Histologie spricht bei allen 3 Präparaten von mäßig differenzierten Plattenepithelcarzinomen, sowie von "Weichgewebs-Manifestation" eines mäßig differenzierten Plattenepithelcarznoms. (als C79.88 Bindegwebsmetastase verschlüsselt)
Meiner Meinung nach muss die Hauptdiagnose mit C44.4 verschlüsselt werden. Hierzu liegt auch ein MDK-Gutachten vor, welches ebenso lautet. Die Operateurin vertritt aber die Auffassung, dass aufgrund der ulzerierenden Situation mit Periostentfernung "multiple offene Wunden des Kopfes" zu kodieren sind (S01.7). Meine Argumentation die sich auf die DKR 0201 Malignome und die Anwendung der ICD-Kodes aus dem S-Kapitel bezieht (traumatische Verletzung, äußere Ursache) wird nicht akzeptiert.
Die Operateurin begründet Ihre Position wie folgt: "Laut gängiger Rechtssprechung ist nicht die Aufnahmediagnose als die Hauptdiagnose zu werten, sondern die Diagnose, die die wesentliche Verweildauer bzw. die Prozeduren begründet. Dies ist eindeutig die Diagnose S01.7. eine Fotodokumentation liegt vor. Ich empfehle dringend...ein Klageverfahren einzuleiten. Ich habe diesen Fall meiner Fachgesellschaft vorgestellt, diese würde die Klage unterstützen."
Ich darf Sie also herzlich um weitere Argumente bitten, wer liegt hier richtig??
Vielen Dank!