Hauptdiagnose Plattenepithelcarzinom Haut C44.4 oder S01.7 multiple offene Wunden Kopf

  • Sehr geehrte Forumsmitglieder,


    ich möchte sie um Ihre Rückmeldungen in folgender Frage bitten:


    Patient wird zur Exzision mehrerer riesiger Hauttumoren (1 Haupttumor und mehrere Tochergeschwulste) an der behaarten Kopfhaut, die bereits exulceriert und zentral nekrotisch sind, zur Exzision und Defektdeckung stationär aufgenommen. Es wird eine Defektdeckung durch eine Rotationslappenplastik und Spalthauttransplantation, sowie ein Nachdebridement und Weichteilmetastasenresektion occipital durchgeführt. Die Kodierung der OPS ist unstrittig.


    Es geht nur um die korrekte Hauptdiagnose. Intraoperativ wird beschrieben, dass der Haupttumor an 2 Stellen in die Tabula externa eingebrochen ist, das Periost wird teilweise mit entfernt. Die Histologie spricht bei allen 3 Präparaten von mäßig differenzierten Plattenepithelcarzinomen, sowie von "Weichgewebs-Manifestation" eines mäßig differenzierten Plattenepithelcarznoms. (als C79.88 Bindegwebsmetastase verschlüsselt)


    Meiner Meinung nach muss die Hauptdiagnose mit C44.4 verschlüsselt werden. Hierzu liegt auch ein MDK-Gutachten vor, welches ebenso lautet. Die Operateurin vertritt aber die Auffassung, dass aufgrund der ulzerierenden Situation mit Periostentfernung "multiple offene Wunden des Kopfes" zu kodieren sind (S01.7). Meine Argumentation die sich auf die DKR 0201 Malignome und die Anwendung der ICD-Kodes aus dem S-Kapitel bezieht (traumatische Verletzung, äußere Ursache) wird nicht akzeptiert.

    Die Operateurin begründet Ihre Position wie folgt: "Laut gängiger Rechtssprechung ist nicht die Aufnahmediagnose als die Hauptdiagnose zu werten, sondern die Diagnose, die die wesentliche Verweildauer bzw. die Prozeduren begründet. Dies ist eindeutig die Diagnose S01.7. eine Fotodokumentation liegt vor. Ich empfehle dringend...ein Klageverfahren einzuleiten. Ich habe diesen Fall meiner Fachgesellschaft vorgestellt, diese würde die Klage unterstützen."

    Ich darf Sie also herzlich um weitere Argumente bitten, wer liegt hier richtig??

    Vielen Dank!

  • Hauptdiagnose sind hier, wie Sie ganz richtig anführen, die Spinaliome. Es handelt sich bei dem entsprechenden Urteil nicht um die "gängige Rechtssprechung", sondern um einen klaren Lapsus. Ich würde nicht empfehlen zu klagen.

    Viele Grüße,
    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

    2 Mal editiert, zuletzt von Blaschke (25. September 2013 um 13:11)

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    welche Fachgesellschaft würde dies denn unterstützen? HD S01.7 ist aus bereits genannten Gründen definitiv falsch und ein Klageverfahren mit 0% Aussicht auf Erfolg!

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Kodeverdreher,

    Herr Blaschke hat mit der HD natürlich recht. Die Kodes aus dem S-Kapitel sind den traumatologischen offenen Wunden vorbehalten. Diese lagen in ihrem Fall nicht vor, sondern der Tumor ist eben ulzerierend gewachsen. Das ist der entscheidende Unterschied. Es käme doch auch niemand auf die Idee (hoffentlich) z.B. einen Dekubitus oder Varizen mit Ulzeration mit einem S-Kode darzustellen.

    MfG findus

    MfG findus

  • Der S01.7 als HD steht doch allein schon DKR 1911a entgegen, oder (abgesehen von der bereits geschrieben Neubildungs-DKR)?

    Gruß
    F15.2

    Grüße aus dem Salinental

  • Hallo,


    vielen Dank für die schnellen Rückmeldungen, insbesondere an Herrn Selter. Ich hoffe, ich kann die Operateurin nun endlich überzeugen.

    Ich nehme gerne noch weitere Stellungnahmen von Ihnen mit...Sie dürfen mich "bashen"...für meinen Beitrag! :D


    Grüße

    kodeverdreher