Hallo,
ich zitiere mal aus dem Terminbericht einer kürzlich ergangenen Entscheidung des 1. Senats:
"Die Fallpauschalen vergüten nämlich neben den vollstationären auch die vorstationären Krankenhausleistungen für einen Behandlungsfall. Ein einziger Behandlungsfall besteht in diesem Sinne, wenn ein die Behandlung prägender sachlicher Zusammenhang zwischen den Behandlungsepisoden besteht."
Auch wenn es sich dabei um eine Streitigkeit in Bezug auf vorstationäre Behandlung gehandelt hat, zeigt das Zitat m.E. doch deutlich, wohin die Reise gehen könnte. Ich bin darüber, ähnlich wie Herr Horndasch, alles andere als glücklich, weil diese Sichtweise letztlich dazu führen wird, dass sämtliche Fallzusammenführungsregeln mehr oder minder Makulatur sind. Andererseits ist es dann aber auch nur konsequent, diejenigen Fälle von einer Zusammenführung auszunehmen, bei denen eben kein "sachlicher Zusammenhang" besteht.
Einsparungsprinz: ob es sich hierbei tatsächlich um eine Rechtsprechung "zugunsten der Leistungserbringer" handelt, sollten Sie vielleicht noch einmal überdenken.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Hollerbach