• Hallo Liebes Forum,
    ich habe ein Problem mit der o.g. Kasse.
    Folgender Fall:
    Pat. aus 05/2011 Stellungnahme der o.g. Kasse im August 08/2013.
    Hierzu habe ich eine Stellungnahme verfasst mit der Zeitnahen Bearbeitung mit dem Verweiß des Urteils Sozialgerichtsurteil S23KR 48/11.
    Jetzt Stellungnahme der Kasse das sie eine Körperschaft des offentlichen Rechts sei und dieses Urteil für sie keine Anwendung findet.
    In der ersten Stellungnahme berufen sie sich aber auch auf die Kodierrichtlinien. Wie sieht es rechtlich aus?
    Ich danke für die Hilfe

    Gruß die Hütti :D:D:D

  • Hallo,

    komisch: AOK, BKK, DAK & Co. sind auch Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Da würde ich doch die Postler mal nach der Abgrenzung fragen.

    Hilfreich wäre an dieser Stelle evtl. der komplette Wortlaut der PBeaKK-Begründung.

    Viele Grüße

    Frank K.

  • Hallo,

    komisch: AOK, BKK, DAK & Co. sind auch Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Da würde ich doch die Postler mal nach der Abgrenzung fragen.

    Hilfreich wäre an dieser Stelle evtl. der komplette Wortlaut der PBeaKK-Begründung.


    Hallo

    bei Post A bin ich der Überzeugung, dass die Körperschafts des öffentlichen rechts ist - somit DRG , sowie AOP Regelungen maßgeblich ( nur anderer Punktwert )

    Post B = ist privatkasse - da bin ich überfragt

    - vielleicht hilft Ihnen das ..

    R.E.

  • Hallo.
    hier kommt der komplette Wortlaut
    Sehr geehrte Damen und Herren,

    die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) ist keine gesetzliche Kasse, sondern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ihren Mitgliedern Leistungen im Krankheits- und Geburts- und Todesfall bietet. Sie berechnet und zahlt für die Mitglieder in Auftragsverwaltung Beihilfen nach den Beihilfevorschriften des Bundes und führt aufgrund vertraglicher Vereinbarungen die private Pflegeversicherung durch.
    Das von Ihnen Bezug genommene Sozialgerichtsurteil S23KR 48/11 ist daher für uns nicht zuständig.
    Wie wir Ihnen bereits mit unserem Schreiben vom 09.08.2013 mitgeteilt haben, sind wir nach Begutachtung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen zu einem abweichenden Rechnungsergebnis gekommen. Stimmen Sie dem Prüfergebnis zu, bitten wir um die Stornierung der bereits von uns bezahlten Rechnung und um Erstellung einer neuen Rechnung.

    Ich danke schonmal für die ersten Antworten und bin gespannt wie es weiterverläuft
    Gruß die Hütti

  • Hallo,

    ich kann zwar nicht abschließend zur Klärung des Problems beitragen, aber zumindest sagt Wikipedia Folgendes:

    "Die Postbeamtenkrankenkasse ist keine gesetzliche Krankenkasse im Sinne des Sozialgesetzbuches, Fünftes Buch. Das Sozialgericht Kassel konkretisiert sogar, "dass es sich bei der PBeaKK weder um eine gesetzliche noch um eine private Krankenkasse handelt" (Sozialgericht Kassel Aktenzeichen S 12 KR 391/07)

    Nun bleibt eben weiterhin zu klären, ob sich das Sozialgerichtsurteil auf die PBeaKK anwenden lässt.

    Grüße
    Cyre

  • Hallo zusammen,

    da die PBeaKK keine GKV ist, darf sie auch nicht einfach verrechnen, da die Landesverträge keine Anwendung auf sie finden. Sie geben an, dass die Rg voll gezahlt ist, d.h. wenn Sie sich mit ihrer Kodierung im Recht wähnen, sitzen Sie es einfach aus, die Kasse müsste Sie dann innerhalb der Verjährungsfrist vor dem AG oder LG auf Rückzahlung verklagen bzw. einen Mahnbescheid gegen Sie beantragen. Insoweit ist es zwar richtig, dass die Sozialgerichte hier nicht zuständig sind, allerdings kann der Zivilrichter natürlich die Auslegung bei den Kollegen vom SG abschreiben, es geht ja letztlich nur um die juristische Bewertung der Abrechnungsbestimmungen. Mir ist bislang kein Fall bekannt, in dem die PBeaKK nach einem Widerspruch des KH gegen den Mahnbescheid tatsächlich ein Klageverfahren angestrengt hätte... ;)

    Wünsche Ihnen allen einen guten Wochenstart!

  • Hallo Hr. RA Berbuir,

    den Gedanken finde ich sehr interessant. Bisher dachte ich jedoch die Aufrechnung ist nach BGB in diesen Fällen möglich.

    Helfen sie mir bitte auf´s Pferd.

    Gruß Elsa

  • ohne hier in eine unzulässige Rechtsberatung einzusteigen: das geht theoretisch, hat jedoch einige juristische Haken und ist mir bislang in dieser Konstellation noch nicht untergekommen, evtl. haben die anderen Forumsteilnehmer hier Erfahrungen?