Liebe Mitstreiter
Habe keinen passenden Beitrag finden können und eröffne daher einen neuen.
Wende mich heute mal mit einem Problem an euch und vertraue auf eurer Expertenmeinung.
Folgender Sachverhalt aus 2011:
DRG: I09B (Rel. Gewicht 3,93)
HD: M43.16 Spondylolisthesis Lumbalbereich
ND´s:Ettliche, keine jedoch CCL oder sonst irgendwie relevant in Bezug zur DRG
OPS (nur die relevanten): 5-836.30 Spondylodese 1 Segment und 5-783.0 Implantation eines interspinösen Spreizers (ZE125.01)
Es fand eine MDK-Prüfung statt und es wurde wie folgt begutachtet:
DRG: I10D (Rel. Gewicht 1,453)
HD: M43.16 Spondylolisthesis Lumbalbereich - bestätigt
ND´s: Ettliche, keine jedoch CCL oder sonst irgendwie relevant in Bezug zur DRG- bestätigt
OPS (nur die relevanten): 5-836.30 Spondylodese 1 Segment (wird gestrichen, da Bestandteil von 5-783.0) / 5-783.0 Implantation eines interspinösen Spreizers (ZE125.01) - bestätigt
Meine Frage/n an das Gremium:
Ist diese Aussage des MDk korrekt?
Im OPS-Katalog ist bei den Hinweisen zu den Spreizern nicht erwähnt, dass eine Spondylodese zusätzlich verschlüsselt werden muss/kann.
Bei den interspinösen Cages ist jedoch ein entsprechender Hinweis angegeben.
Soll heißen lt. OPS-Katalog muss/kann bei Verwendung von Cages eine Spondylodese zusätzlich kodiert werden, bei der Verwendung eines Spreizers jedoch nicht, da nicht zusätzlich darauf hingewiesen wird.
Bedeutet der fehlende Hinweis tatsächlich, dass eine zusätzliche Kodierung ausgeschlossen ist?
Danke euch im Voraus für eure Meinungen.