Mal wieder B18.2 vs. Z22.5

  • Hallo zusammen,

    auch nach intensivem durchforsten des Forums konnte ich bisher keine zufriedenstellende Antwort zu dem Thema B18.2 vs. Z22.5 finden.

    Die Verweise in den alten Beiträgen funktionieren offensichtlich nicht mehr, daher wieder mal die leidige Frage B18.2 oder Z22.5. :|

    Folgender Fall:

    Pat. mit bekannter Hepatitis C.
    Die aktuelle Laboruntersuchung hat eine erhöhte Viruslast ergeben, der Pat. bekommt aber bei uns keine Medikamente. Allerdings sagt in diesem Fall der Laborbefund „kein akuter Handlungsbedarf“.

    Nebendiagnosedefinition:
    „… bei einem Aufwand von therapeutischen Maßnahme, diagnostischen Maßnahmen,
    erhöhtem Betreuungs-, Pflege- und/oder Überwachungsaufwand .. „

    Behandelt wird nicht, aber eine gesonderte Diagnostik (separate Blutentnahme, spezielles Fremdlabor) ist erfolgt und eben die erhöhte Viruslast diagnostiziert worden.

    In den meisten Fällen kodieren wir Z22.5.
    Hier würde ich jetzt allerdings eher zu B18.2 tendieren.

    Wie handhaben andere Häuser solche Fälle?

    Vielen Dank schon mal für die Antworten.

    Herzliche Grüße und ein schönes Wochenende
    PEPPINA

  • Hallo Peppina,
    wir halten uns an die Kodierrichtlinie PD003, die besagt:

    Zitat

    Abnorme Befunde
    Abnorme Labor-, Röntgen-, Pathologie- und andere diagnostische Befunde werden nicht
    kodiert, es sei denn, sie haben eine klinische Bedeutung im Sinne einer therapeutischen
    Konsequenz oder einer weiterführenden Diagnostik (nicht allein Kontrolle der abnormen
    Werte).


    In dem Fall also Z22.5.

    Viele Grüße,

    B. Gohr

    Das Problem am Gesundheitssystem ist der aufrechte Gang. Der aufrechte Gang ist moralisch wünschenswert, orthopädisch aber eine Katastrophe.

  • Hallo Herr Gohr,

    vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
    Natürlich haben Sie recht mit den Kodierrichtlinien.
    Es kann doch so einfach sein. ;)

    Grüße
    PEPPINA

  • Hallo,

    die Diskussion dreht sich um die Frage, ob es einen Unterschied gibt zwischen einer chron. Hep.C und einem Keimträger. Viele Internisten sagen: Nein.
    Und es geht nicht nur um abnorme Laborbefunde sondern ggf. um Mehraufwände wie Infektionsschutz (Handschuhe usw) oder weitere Diagnostik (Sono).


    Viele Grüße - NV

  • Hallo,

    die Diskussion dreht sich um die Frage, ob es einen Unterschied gibt zwischen einer chron. Hep.C und einem Keimträger. Viele Internisten sagen: Nein.
    Und es geht nicht nur um abnorme Laborbefunde sondern ggf. um Mehraufwände wie Infektionsschutz (Handschuhe usw) oder weitere Diagnostik (Sono).


    Viele Grüße - NV


    Hallo NV,
    im Gegensatz zu der oben erwähnten Diskussion ist der Fall hier allerdings eindeutig.

    Grüße,

    B. Gohr

    Das Problem am Gesundheitssystem ist der aufrechte Gang. Der aufrechte Gang ist moralisch wünschenswert, orthopädisch aber eine Katastrophe.

  • Hallo zusammen,

    der konkrete Fall aus meiner Eingangsfrage hinsichtlich der erhöhten Viruslast war für mich eindeutig beantwortet. – Vielen Dank nochmal.

    Aber ansonsten scheiden sich offensichtlich die Geister über eine konkrete Definition wann B18.2 und wann Z22.5.

    Einen erhöhten Infektionsschutz (Handschuhe, etc.) sollte man ja bei jedem Hepatitispatienten voraussetzen, also Aufwand ja, aber in dem Fall für mich nur der Keimträger.

    Mein Verständnis war bisher immer, B18 nur, wenn eine Medikation vorliegt.
    Und da eine Medikation in unserem Haus nicht stattfindet, belasse ich es bei Z22.5.

    Danke an alle, die sich an dieser Diskussion beteiligen.

    Herzliche Grüße
    PEPPINA

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    wenn eine Hepatitis C weder diagnostiziert noch behandelt wurde, handelt sich hier offensichtlich um einen Keimträger der Hepatitis C. Solange keine Therapie diesbezüglich erfolgt, ist nicht B18.2 anzugeben, sondern Z22.5.
    Zur Ergänzung die DKR aus 2005 (aus Redundanzgründen in 2006 gestrichen, aber inhaltlich weiterhin korrekt):
    0102a Virushepatitis Trägerstatus
    Ein Patient wird dann als Hepatitis-(Virus-)Träger betrachtet (Z22.5 Keimträger der Virushepatitis), wenn er über die akute Phase der Erkrankung hinaus weiterhin Hepatitis B-, C oder D-Viren in seinem Blut hat. Dabei weist er keine manifesten Krankheitssymptome auf, trägt den Erreger aber in sich und kann andere infizieren.
    Z22.5 Keimträger der Virushepatitis ist nur in den Fällen zuzuweisen, bei denen die Tatsache, dass ein Patient Träger von Hepatitisviren ist, den Behandlungsaufwand erhöht (s.a. DKR D003d Nebendiagnosen (Seite 11)).

    2 Handschuhpaare und „Obachtgeben“ ist der Aufwand zur Angabe der Z22.5.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo zusammen,

    ich ziehe das Thema nochmal nach oben: wenn ich das neue PEPP-Definitionshandbuch 2013-15 richtig verstehe, gilt bei der PA02A die Nebendiagnosenliste PA02-4.
    Dort finden sich u.a. sowohl die B18.2 als auch die Z22.5 gleichberechtigt.
    Damit dürfte sich dieses Dilemma zumindest für 2015 erledigt haben und alle können, wenn entsprechende Aufwände vorliegen, Z22.5 kodieren.

    Viele Grüße - NV