Unterlagenanforderung durch BG bei Abrechnung mit GKV

  • Guten morgen liebe Forumsmitglieder,

    unter Verweis auf die "Rahmenvereinbarung über die Behandlung von Versicherten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung" vom 13.12.2012 fordert eine BG Behandlungsunterlagen (Entlassbriefe und ärztl. u. pflegerische Verlaufsdokumentation) zu zwei stationären behandlungsfällen bei uns an.
    Der Patient hat eine anerkannte Berufskrankheit (Asbestose, Silikose) und war schon einige Male stationär in Behandlung wegen Pneumonie, Hämoptysen, respiratorischer Insuffizienz usw.
    Kostenträger war jedesmal die gesetzliche Krankenversicherung.

    Ist der Versand der angeforderten Unterlagen an die BG ohne Schweigepflichtentbindung des Patienten rechtens?
    Die BG verweist nicht auf den § 294a Abs. 1 SGB V (Drittverursachte Gesundheitsschäden (...), sondern nennt lediglich den "Zusammenhang mit einem Erstattungsanspruch der Krankenkasse" als Grund der Anfoderung.
    Klar, die gesetzliche Krankenkasse fordert die Kosten der stationären Behandlungen von der BG zurück.

    Aber ist diese Vorgehensweise der BG korrekt?
    Laut unserer internen Verfahrensanweisung muss eine Schweigepflichtentbindung bei Verweis auf § 294a vorliegen. Die Unterlagen wären dann aber doch durch die gesetzliche Krankenversicherung bei uns anzufordern und nicht von der BG?
    Ich bin ratlos, möchte mich nicht auf Glatteis bzgl. der nicht vorliegenden Schweigepflichtentbindung des Patienten begeben.

    Leider hat die Suchfunktion nur alte Threads von 2004 gebracht.

    Ich bitte um Ihren Rat!

    Vielen Dank und herzliche Grüße
    vom verwirrten Kodeverdreher....

  • Hallo Hr. Berbuir,

    das ist eine interessante Fragestellung.

    Nach meinem Verständnis wird datenschutzrechtlich zwischen Erhebung einerseits und Übermittlung andererseits unterschieden.
    Kodeverdreher fragt nach der Übermittlungsbefugnis.

    Die von Ihnen genannte Vorschrift (§ 199 Abs. 1 Nr. 2, 4 SGB VII) regelt die Erhebung seitens der BG. Allerdings sagt § 67d Abs. 1 SGB X: "Eine Übermittlung von Sozialdaten ist nur zulässig, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch vorliegt."

    Die von Ihnen genannte Vorschrift (§ 67d Abs. 2 S. 2 SGB X) stellt nach meinem Eindruck keine solche Übermittlungsbefugns dar, liegt auch außerhalb des o.g. Bereichs (§§ 68 bis 77). Hier ist allenfalls § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X einschlägig.

    Der Komplex ist im Übrigen auch interessant im Hinbick auf die angebliche Befugnis des MDK zur Überprüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit von Krankenhausabrechnungen fernab von § 275 SGB V. Denn § 276 Abs. 2 SGB V (Erhebungsbefugnis) sagt aus "Der Medizinische Dienst darf Sozialdaten nur erheben und speichern, soweit dies für die Prüfungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach § 275 und für die Modellvorhaben nach § 275a erforderlich ist". Demnach darf der MDK überhaupt keine Daten außerhalb von § 275 erheben und (oder) speichern.

    Oder unterliege ich da einem Irrtum?

    Viele Grüße

    Medman2

  • Hallo medman2,

    schauen Sie doch im Gesetz jeweils ein paar §§ vorher und danach (§ 200 bzw. § 67a), dort finden Sie jeweils weitere Ausführungen zur Erhebungs- und Übermittlungsbefugnis...

    Hinsichtlich MDK und sachlich-rechnerischer Prüfung teile ich Ihre Vorbehalte - allein das BSG scheint dies nicht stören, obwohl es hier zwischen Prüfungen nach 275 Abs. 1 und 301 trennt und 276 nur für erstere eine Erhebungserlaubnis enthält. ;)

    In diesem Sinne schönen Start in die kurze Woche!
    MfG, RA Berbuir

  • Guten Tag,
    vielen Dank erstmal für Ihre Rückmeldungen.
    Ich finde mich in den § der genannten SGBs nur bedingt zurecht. Unter anderem auch durch die Verweise auf §§ 68-77.

    Leider komme ich mit meinem eigentlichen Problem nicht weiter. Wir haben als abrechnendes Krankenhaus keine Vertragsbeziehung zur Berufsgenossenschaft, sondern haben mit der gesetzlichen Krankenversicherung des Patienten abgerechnet.
    Hat die BG nun aufgrund des § 199 Abs.1 (...) zur Erfüllung Ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben... ein Recht darauf Behandlungsunterlagen übermittelt zu bekommen, oder nicht?

    Kann ich das Problem auch dadurch lösen, indem ich mir eine Schweigepflichtentbindung vom Patienten selbst hole (die BG verweigert dieses, mit dem Hinweis, dass dies aufgrund des Beitritts zur "Rahmenvereinbarung über die Behandlung von Versicherten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung" nicht erforderlich sei.

    Grüße

    Kodeverdreher

  • Hallo,
    gestatten Sie mir zunächst einmal die Rückfrage, warum Sie nicht direkt mit dem zuständigen Kostenträger abgerechnet haben? Dann hätte die GKV gar nicht in Vorleistung treten müssen, und eine Vertragsbeziehung besteht / entsteht aufgrund der Berufskrankheit ohnehin.

    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    Berlin

  • Hallo Herr Dr. Bartkowski,

    das kann ich leider rückwirkend nicht beantworten. Die Klärung des Kostenträgers gehört nicht zu meinen Aufgaben.
    Die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft als Kostenträger bei anerkannter Berufskrankheit "Asbestose" ist auch aus Sicht der BG nicht immer eindeutig. Nicht jeder Folgeaufenthalt, der irgendetwas mit einer "pulmonalen Erkrankung" zu tun hat, kann eindeutig als Folgebehandlung der Berufskrankheit gewertet werden.
    Die gesetzliche Krankenkasse prüft diese Fälle natürlich intern auch dahingehend und wendet sich dann direkt an die zuständige BG.

    Welche Art von Vertragsbeziehung meinen Sie konkret aufgrund der vorbestehenden Berufskrankheit?
    Viele Grüße
    Kodeverdreher

  • Hallo Kodeverdreher,
    bitten Sie doch einfach die BG unter Bezug auf § 67a Abs. 4 SGB X um Auskunft, aufgrund welcher Rechtsvorschrift nach Auffassung der BG Auskunftspflicht besteht: "Werden Sozialdaten statt beim Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen." ;)

    Die von Ihnen genannte Rahmenvereinbarung ist m.E. keine Rechtsvorschrift.

    Viele Grüße

    Medman2