Aufwandsentschädigung bei MDK-Prüfung

  • Hallo zusammen,

    es mag sein, dass das Thema hier schon mehrfach diskutiert wurde, über die Suchfunktion im Forum hab ich aber dennoch keine Antwort auf meine Frage bekommen.. vielleicht hab ich auch falsch gesucht :D

    Auf der Seite der DKG hab ich das hier gefunden, das dürfe ja hinlänglich bekannt sein:

    Im Zusammenhang mit der Übersendung von Patientenunterlagen stellt sich die Frage,
    ob das Krankenhaus gegenüber den Krankenkassen eine entsprechende Erstattung
    seiner Aufwendungen (z.B. für Kopien, etc.) geltend machen kann. Eine ausdrückliche
    gesetzliche Regelung hinsichtlich der Aufwandserstattung bestand lange
    Zeit nicht. Im Rahmen des GKV-WSG ist § 275 SGB V jedoch um Absatz 1c erweitert
    worden, der die Pflicht der Krankenkassen zur Zahlung einer Aufwandspauschale
    in Höhe von zunächst 100,- € regelt. Dieser Betrag wurde durch das Krankenhausfinanzierungsreformgesetz
    (KHRG) auf 300,- € erhöht.
    Die Pflicht zur Zahlung der Aufwandspauschale besteht nach dem Wortlaut der Regelung
    in allen Fällen, in denen die Prüfung nach § 275 Abs. 1 SGB V nicht zu einer
    Minderung des Abrechnungsbetrages geführt hat

    Jetzt würde mich der Umgang damit bei den PEPPlern interessieren. Vor allem bei den Optionshäusern, die ja schon eine wahre MDK-Prüfungsflut haben. Stellt ihr jedesmal die Aufwandspauschale in Rechnung? Oder gibt's irgendwo einen Zusatz, dass das nur für die DRGs gilt? Ansonsten sind 300 Euro pro Prüffall doch auch eine interessante Nebeneinnahme für die Klinik, oder?

    "Interessante Selbstgespräche setzen einen intelligenten Gesprächspartner voraus."

  • Hallo Kai,

    suchen Sie mal nach dem Begriff Aufwandspauschale, und Sie werden hunderte Einträge finden.
    Gruß
    S. Stephan

  • ja, hab ich, da geht's aber immer nur um die DRGs.... Mir geht's insbesondere um die massive Zunahme der MDK-Prüfungen bei den Optionshäusern im Moment und den Umgang damit. In der Somatik ist das ja vielleicht schon seit 10 Jahren alles kalter Kaffe, aber in der Psychiatrie müsste das Thema doch neu sein, oder nicht?
    Trotzdem danke für die schnelle Antwort :)

    Vielleicht ist meine Frage auch total doof, aber ich bin erst kürzlich darüber gestolpert, dass man überhaupt eine Aufwandspauschale abrechnen kann, und in meiner Klinik wusste davon auch niemand :S Und kürzlich hab ich erfahren, dass wir nächstes Jahr optieren wollen und da rechne ich mit einer erheblichen Zunahme der MDK-Prüfungen. So ist meine Frage zustande gekommen... Falls die Frage total blöde ist, bitte ich das zu entschuldigen, aber mein PEPP-Wissen beziehe ich aus dem, was ich mir selber beigebracht habe und das ist noch sehr lückenhaft...

    "Interessante Selbstgespräche setzen einen intelligenten Gesprächspartner voraus."

    Einmal editiert, zuletzt von Kai (12. Juni 2015 um 08:28)

  • Hallo Kai,
    pragmatische Antwort. Stellen Sie die AWP in Rechnung und warten dann auf die Ablehnungsbegründungen der Kostenträger. Da werden Sie einen bunten Strauß an Argumenten bekommen, den Sie dann wiederum kritisch unter Inanspruchnahme eines Juristen würdigen dürfen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Kai,
    vollkommen unabhängig von Entgeltsystem besteht ein Anspruch auf die AWP, wenn die Prüfung nach § 275 Abs. 1 SGB V nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages geführt hat.
    Wie Herr Horndasch treffend geschrieben hat, muss man jedoch bei Abrechnung der AWP immer mal wieder mit Gegenwind rechnen.

    Dies gilt für das DRG-System, das PEPP-System und auch für die bisherige Abrechnung nach Bundespflegesätzen.

    Viele Grüße,

    B. Gohr

    Das Problem am Gesundheitssystem ist der aufrechte Gang. Der aufrechte Gang ist moralisch wünschenswert, orthopädisch aber eine Katastrophe.

  • Okay, das ist ja spannend. Wie sind denn so die Quoten aus Ihrer Erfahrung? Wird die AWP immer gezahlt? Oder nie? Oder in welcher Größenordnung bewegt sich das? Ich könnte mir auch vorstellen, dass bestimmte KK schwieriger sind als andere.... ohne jetzt Namen nennen zu wollen... ;(

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  • Hallo Kai,

    ich kann Hr. Gohr nur absolut zustimmen: sowohl vor als auch nach der erfolgen Option haben wir den Kassen die in §275 Abs. 1c Satz 3 SGB V geregelte Aufwandspauschale bei Vorliegen der bereits erwähnten Ansprüchen in Rechnung gestellt. Bei unklaren Anfragen seitens der Kassen lassen wir uns aber auch immer erst einmal schriftlich bestätigen, dass es sich um eine Prüfungsanzeige nach § 275 Abs. 1c SGB V handelt, damit da auch keiner hinterher auf falsche Gedanken kommt... :D

    Schöne Grüße
    Anyway

  • Mein Chefarzt hat Sorge, dass wir - wenn wir jetzt plötzlich anfangen, die AWP in Rechnung zu stellen (was wir 25 Jahre lang wohl nicht gemacht haben...?) - nur unnötig in den Fokus der Krankenkassen geraten und die uns dann vermehrt MDK-Prüfungen aufhalsen.
    Kann vielleicht dazu jemand etwas berichten? Ist diese Sorge begründet?
    Ich denke, nachdem wir 2016 sowieso optieren wollen, werden uns die Krankenkassen sowieso im Fokus haben, oder?

    "Interessante Selbstgespräche setzen einen intelligenten Gesprächspartner voraus."

  • Witzig - man könnte genauso gut auch andersherum argumentieren: wenn eine erfolglose MDK-Prüfung die Kasse Geld kostet, unterlässt sie weitere Prüfungen eher einmal bzw. setzt die Latte für Auffälligkeiten höher.
    In den Fokus der Krankenkasse gerät man eher durch einen hohen Prozentsatz für die Kasse positiver MDK-Prüfungen, auf keinen Fall aber durch eine rechtlich saubere und dafür auch vorgesehende Aufwandspauschale.

    Gruß in den Norden
    Anyway

  • Gute Argumentation :)
    Danke!

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  • Hallo zusammen,

    wir sind bereits 2013 optioniert.
    Aufwandsentschädigungen werden bei uns von Anfang an den Kassen in Rechnung gestellt und soweit ich aus unserer Buchhaltung erfahren konnte, gibt es wenig bis keine Probleme mit den Kassen.

    Schöne Grüße
    m.ramona

    MfG
    m.ramona