Hallo zusammen,
es mag sein, dass das Thema hier schon mehrfach diskutiert wurde, über die Suchfunktion im Forum hab ich aber dennoch keine Antwort auf meine Frage bekommen.. vielleicht hab ich auch falsch gesucht
Auf der Seite der DKG hab ich das hier gefunden, das dürfe ja hinlänglich bekannt sein:
Im Zusammenhang mit der Übersendung von Patientenunterlagen stellt sich die Frage,
ob das Krankenhaus gegenüber den Krankenkassen eine entsprechende Erstattung
seiner Aufwendungen (z.B. für Kopien, etc.) geltend machen kann. Eine ausdrückliche
gesetzliche Regelung hinsichtlich der Aufwandserstattung bestand lange
Zeit nicht. Im Rahmen des GKV-WSG ist § 275 SGB V jedoch um Absatz 1c erweitert
worden, der die Pflicht der Krankenkassen zur Zahlung einer Aufwandspauschale
in Höhe von zunächst 100,- € regelt. Dieser Betrag wurde durch das Krankenhausfinanzierungsreformgesetz
(KHRG) auf 300,- € erhöht.
Die Pflicht zur Zahlung der Aufwandspauschale besteht nach dem Wortlaut der Regelung
in allen Fällen, in denen die Prüfung nach § 275 Abs. 1 SGB V nicht zu einer
Minderung des Abrechnungsbetrages geführt hat
Jetzt würde mich der Umgang damit bei den PEPPlern interessieren. Vor allem bei den Optionshäusern, die ja schon eine wahre MDK-Prüfungsflut haben. Stellt ihr jedesmal die Aufwandspauschale in Rechnung? Oder gibt's irgendwo einen Zusatz, dass das nur für die DRGs gilt? Ansonsten sind 300 Euro pro Prüffall doch auch eine interessante Nebeneinnahme für die Klinik, oder?