FZF bei Jahreswechsel 2015 / 2016

  • Hallo NuxVomica,

    vielen Dank für die Information, das macht das Ganze etwas leichter.
    Wie würden Sie sich bei folgender Fallkonstellationen verhalten?

    Jahresüberlieger
    1. Fall: Aufn. 10.12.2015 Entl. 05.01.2016
    2. Fall: Aufn. 09.01.2016 Entl. 12.01.2016

    Fallzusammenführung im Jahr 2015
    1. Fall: Aufn. 06.12.2015 Entl. 11.12.2015
    2. Fall: Aufn. 21.12.2015 Entl. 30.12.2015
    3. Fall: Aufn. 02.01.2016 Entl. 12.01.2016

  • Vielen Dank, ck!

    Aber irgendwie habe ich das Gefühl, dass das trotzdem nicht stimmen kann...

    Das Problem am Gesundheitssystem ist der aufrechte Gang. Der aufrechte Gang ist moralisch wünschenswert, orthopädisch aber eine Katastrophe.

    Einmal editiert, zuletzt von B. Gohr (13. Januar 2016 um 13:28)

  • Hallo Zusammen,

    ich kann mir kaum vorstellen, dass die Auskunft des INEK Mitarbeiters korrekt ist. Auch sehe ich nicht wie die Klarstellung Nr.3 zu diesem Schluss führen soll.

    Unser KIS (Nexus) hat es laut Herstellerangaben so umgesetzt:

    - Werden Fälle aus zwei unterschiedlichen Jahren (2015, 2016) zusammengefasst gilt für die gesamte Fallkette ab 01.01.2016 eine Frist von 6 Tagen und keine SK etc. Grenzen
    - Bei Fällen eines Jahres gilt die Frist von 21 Tagen und es gelten SK Grenzen

    Das Beispiel von Nux würde ja implizieren, dass nicht nur die Frist sondern auch der Bezug zum Vorgängerfall bei Fällen aus unterschiedlichen Jahren verändert würde. Das habe ich so noch nirgendwo gelesen oder gehört.
    Gerne können lasse ich mich etwas bessern Belehren...

    LG,

    Matt

  • Hallo,

    ich kann mir nur vorstellen, dass bei der Auskunft des InEK ein Missverständnis vorliegt.

    Ich halte die Auntwort auch für falsch! §2 Abs. 1 PEPPV sagt eindeutig: "...ab dem Entlassungstag der vorangegangenen Behandlung...". Hier wird auf den unmittelbar vorangegangen Fall verwiesen, während in Abs. 2 (120 Tage-Frist) explizit der erste der zusammengeführten Fälle genannt wird. Daran ändert auch die Verkürzung der Frist über den Jahreswechsel in Abs. 5 nichts. Maßgeblich für die 21 bzw. 6 Tagesfrist bleibt für mich daher der Entlasstag des unmittelbar vorangehenden Aufenthaltes des jeweiligen Behandlungsbereiches (voll- bzw. teilstationär).

    Demnach wären in NuxVomikas Beispiel alle vier Fälle zusammenzuführen.


    @PsyMedCon
    Die Frage des Jahresüberliegers richtet sich immer nach dem Aufnahmedatum des ersten Falles im Vergleich zu dem Aufnahmedatum des zu prüfenden Fallen (§2 Abs. 5 PEPPV). Bei Ihrem ersten Beispiel gilt die 6-Tagesfrist zwischen der Entlassung am 05.01. und der Wiederaufnahme am 09.01. (Die jedoch sowieso erfüllt ist). Di Fälle sind zusammenzufassen.

    Im zweiten Beispiel gilt für den 1. und den 2. Fall die 21 Tagesfrist, sie sind daher zusammenzufassen wenn sie die gleiche SK haben. Der dritte Fall liegt im neuen Jahr, d.h. hier gilt die 6 Tagesfrist gegen den vorangeganenen Fall (Entlassung am 30.12., Wiederaufnahme am 02.01), die erfüllt ist. Da seit der Aufnahme des ersten Falles noch keine 120 Tage vergangen sind, ist auch dieser Fall mit den beiden anderen zusammenzufassen.

    Gruß

  • Hallo,

    ich sehe inzwischen diese Info auch als falsch an. Die Begründung aus der PEPP-V stehen im post von GW (s.o.)

    Demnach wäre auch mit einem führenden Fall aus 2015 eine Fallkette vorstellbar bis max. 120 Tage ab Aufnahme dieses Falles, wenn ein Pat. immer wieder innerhalb von 6 Tagen aufgenommen wird. Das könnte sich bis Ende April hinziehen...und immer wieder mit Eröffnung des Altfalles und ohne Berücksichtigung der SK.

    Viele Grüße - NV

    Einmal editiert, zuletzt von NuxVomica (14. Januar 2016 um 13:30)

  • Hallo zusammen,

    ich möchte das gerne nochmal klarstellen, da wir uns mit derartigen Fällen herumplagen.

    Nachdem geklärt ist, dass auch für Folgefälle einer Fallzusammenfassung am Jahreswechsel die 6-Tage-Frist gilt stellt sich mir die Frage, ob das auch bedeutet, dass der Urfall (der zusammengefasste Überliegerfall) immer wieder weitergeführt werden muss.

    Müssen alle folgenden Fälle auch nach den Katalogen 2015 kodiert werden?
    Entfällt die Prüfung auf die SK?
    Entsteht somit ein riesiger Gesamtfall mit Aufnahme in 2015 und (im Extremfall) Entlassung Mitte April?

    Viele Grüße - NV

  • Hallo,

    aus meiner Sicht:

    - Es gilt weiterhin die 7 Tage Frist
    - Es gilt weiterhin das die SK Prüfung entfällt und Ausweitung auf unbewertete PEPP
    - der Gesamtfall muss als 2015er Fall kodiert und abgerechnet werden.

    Der Sinn der Regelung ist meiner Meinung nach, dass eine Möglichkeit geschaffen werden sollte die Fallklammer bereits zum Aufnahmezeitpunkt zu setzen und die Fälle somit von Anfang an im Vorjahreskatalog zu kodieren und abzurechnen. Unser KIS Anbieter hat eine solche Funktion allerdings meines Wissens nicht umgesetzt. Der Ansatz ist aber eigentlich gut.

    Durch die Aufhebung der SK Grenze ist bereits zu beginn klar das es ein FK wird und somit könnte eigentlich die Fallzusammenführung bereits mit der Wiederaufnahme stattfinden.

    Viele Grüße,

    Matt