Guten Tag liebe Forum-Nutzer,
wir stehen in unserer Unternehmensgruppe passend zum Jahreswechsel vor folgender Fragestellung:
Laut PEPPV § 2 gelten bei FZF aus unterschiedlichen Jahren gesonderte Regelungen.
- Frist von 6 Tagen statt 21
- auch FZF von bewerteten und unbewerteten Entgelten
- auch FZF von unterschiedlichen SK
so weit, so gut.
Beispiel:
Fall 1: Aufnahme 20.12.2015 - Entlassung 30.12.2015
Fall 2: Aufnahme 3.1.2016 - Entlassung 30.1.2016
-> FZF nach PEPPV § 2 Abs. 5
Nun stellt sich die Frage, nach welchen Regeln (2015 oder 2016) der Gesamtfall gruppiert und abgerechnet wird.
Szenario:
Vor der FZF wird Fall 1 wird nach 2015er Regelwerk codiert und Gruppiert, Fall 2 wird nach 2016er Regelwerk kodiert und gruppiert. Dies ist Voraussetzung, um diese systemseitig zusammenzuführen.
Im genannten Beispiel wird aufgrund der längeren Verweildauer die HD von Fall 2 für die Eingruppierung des Gesamtfalls verwendet
(PEPPV § 2 Abs 3,2: "Als Hauptdiagnose des zusammengefassten Falles ist die Hauptdiagnose des Aufenthaltes mit der höchsten Anzahl an Berechnungstagen zu wählen. ")
Nach dieser Logik sollte dann auch der Gesamtfall nach 2016 Regelwerk abgerechnet werden.
Analog dazu:
Hat der führende Fall (2015er Fall) eine längere VD, wird die HD von Fall 1 für die Gruppierung des Gesamtfalls genommen und der Gesamtfall nach 2015er Regelwerk abgerechnet.
Liege ich mit meiner Vermutung richtig?