Möchte zu dem Thema auch noch etwas einbringen:
"Prüffrist ist immer die des ersten Aufenthaltes, der die Fallzusammenführung auslöst."
Bitte keine neuen Fristen aus bereits zusammengeführten Fällen "fortschreiben". Maßgeblich ist immer die oGvD / 30 Tage des Fall 1.
Über die direkte Abfolge lässt sich im eingangs erwähnten Beispiel 2 vortrefflich streiten.
Die aufgeworfene Frage erst 1+2 prüfen und dann 1+3 prüfen ist noch nicht abschließend beantwortet, oder?
Ebenso kann man über die Reihenfolge der Fallzusammenführung bei mehrfachen erfüllten Möglichkeiten streiten.
Ist die Fallzusammenführung nach § 2 (1) vorrangig vor der nach § 2 (2) oder nicht und was ist mit der Komplikation nach § 2 (3)?
Auch hier kann man auf die abenteuerlichsten Ideen kommen.
Den Beispielen mangelt es an Informationen zu den Sachverhalten und auch an eindeutigen Aussagen, wie man zu dem Ergebnis kommt.
Herzchen hat ja schon etwas angestoßen. Hoffen wir, dass es fruchtet .......