Liebe Mitdenker,
ein Patient mit frisch implantierter Knieendoprothese wird aus der Reha zurück geschickt mit blutig seröser Sekretion und Dehiszenz der OP-Wunde. Es wird eine Revisions-OP durchgeführt. Debridement im Wundbereich. Die Kapsel zeigt sich ohne Defekt, auf Druck entleert sich jedoch blutig-seröse Gelenkflüssigkeit. Daher Entschluss zur Eröffnung der Kapselnähte, Probenentnahme, Entfernung der Pseudosynovialis und des entzündlichen Granulationsgewebes, digitale Entfernung von teilweise organisierten Blutkoageln, Jet-Lavage, Herausluxieren des Inlays und Abgabe zur Sonikation, Säuberung dieses Bereichs, Einbringen eines neuen Inlays, Jet-Lavage und Verschluss sowohl der Kapsel als auch von Subcutis und Haut.
Als Prozeduren sind sowohl das Wunddebridement als auch der Inlay-Wechsel kodiert. Wenn ich nur die Wunddehiszenz T81.3 oder die Blutung T81.0 zur Hauptdiagnose nehme, dann wird der Inlaywechsel überhaupt nicht in der DRG berücksichtigt, und es kommt X06B mit einer Verweildauer von nur 6 Tagen zustande, also viel zu kurz für einen solchen Eingriff. T84.0 ist aber für mein Verständnis nicht zutreffend, denn es ist nirgends von einer mechanischen Komplikation durch das Inlay die Rede. Könnte man aber vielleicht T84.8 nehmen? Dazu gehört laut Kleingedrucktem auch die Blutung durch die Endoprothese. Ich stolpere aber immer über das "durch Endoprothese" - muss ich das irgendwie beweisen können? Und wie kann man z.B. T84.8 gegen T81.0 abgrenzen?
Danke für alle fachmännischen oder fachfraulichen Erklärungen,
E. Kosche