Fahrtkosten von PKV-Patienten bei Konsilen während Krankenhausaufenthalt

  • Hallo GW,

    m.E. ist das keine "Spitzfindigkeit".

    Wenn wir uns an das Gesetz halten, so ist eben nicht jedwede Leistung Dritter eine "Allgemeine Krankenhausleistung", sondern - und dies wird doppelt ausgeführt - eben nur die, die sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses befindet.

    Wäre ausschließlich von "Leistungen Dritter" die Rede und nicht von "unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses" und "Unter diesen Voraussetzungen" würde ich Ihre Auffassung teilen. Dies ist aber ersichtlich nicht der Fall.


    ... Das gilt dann aber auch für die Nicht-Leistungsfähigkeit, d.h. Leistungen, die zwar im Rahmen der konkreten Behandlung des Falles zu erbringen sind (und ggf. auch vom Versorgungsauftrag gedeckt sind, aber nicht zwingend), die das Krankenhaus aber selbst nicht leisten kann. Genau dies sind eben die "vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter". ....

    Ihre Argumentation verstehe ich - offen gesagt - nicht.

    Viele Grüße

    Medman2

  • Hallo Medman2

    wenn das KH eine Leistung nicht erbringen kann und deshalb einen Dritten mit der Leistung beauftragt, geschieht dies ebenfalls unter der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit (in diesem Fall der Nicht-Leistungsfähigkeit). Unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit stellt das KH fest, dass es Leistung, die "nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind" nicht selbst erbringen kann und beauftragt deshalb einen Dritten.

    Ihre Interpretation, wegen der Aussage "unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit" nur diejenigen Leistungen als Auftragsleistungen zu betrachten, die innerhalb der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses liegen (und die es daher eigentlich selbst erbringen könnte), ist nicht nur spitzfindig, sondern meines Erachtens sogar widersinnig. Wie gesagt, ich gehe nicht davon aus, dass dies vor Gericht bestand hätte, aber das ist letztlich ihr Problem.

    Gruß

  • Sorry GW,

    ich verstehe es leider immer noch nicht. Und je öfter ich mir die beiden ersten Paragraphen des KHEntgG durchlese, um so verwirrender wird es insgesamt, nicht nur im Hinlick auf die "Leistungen Dritter".

    Da ist z.B. die Rede von "Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind". Ich hatte unter "medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung" immer ein "absolutes" Merkmal verstanden, welches nicht von der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses abhänig ist.

    Naja, vielleicht hatte der Ministerialdirigent ja gerade eine Unwucht im Taktstock.

    Ihre Sichtweise, dass die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit eben mittelbar auch die "Nicht-Leistungsfähigkeit" einschließt - es ist ja eine disjunkte Eigenschaft -, führt zu der Frage, weshalb denn die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit als Conditio im Gesetz überhaupt Erwähnung findet, wenn im Ergebnis jede Leistung eines Dritten als allgemeine Krankenhausleistung gilt :huh: .


    Viele Grüße

    Medman2

  • Hallo Medman2

    "Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit" hießt ja nicht "Ausschließlich im Rahmen der Leistungsfähigkeit", sondern dass eben das Krankenhaus die "für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendigen" Leistungen soweit es kann erbringt. Gehen die notwendigen zweckmäßigen und ausreichenden medizinischen Leistungen für die konkrete Behandlung über die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses hinaus, so kann/muss es im Einzelfall entweder Dritte mit einzelnen Leistungen beauftragen oder den Patienten in ein Krankenhaus verlegen, das die Leistungen erbringen kann. Für mich ist das in diesem Verständnis eigentlich recht klar, jedenfalls bietet dieser Passus für mich keinen Anlass, Auftragsleistungen nicht als allgemeine Krankenhausleistungen anzusehen.

    Aber ich habe auch kein Problem, wenn Sie das anders interpretieren und entsprechende Versuche unternehmen. Am Ende wäre ich dann allerdings an der entsprechenden Rechtsprechung interessiert.

    Gruß

  • Hallo liebes Forum,

    die Diskussion mit der Leistungsfähigkeit ist für mich höchst interessant, da wir kein MRT im Hause haben´, vielen Dank für die Beiträge.

    Dennoch möchte ich auf mein Grundproblem, die Übernahme der Fahrtkosten für Konsilfahrten bei PKV-Patienten zurückkommen. Bei GKV Patienten zahlen wir die MRT "Konsile" inkl. der Fahrtkosten, bei PKV Patienten ebenso.

    Nur in dem Fall, dass Patienten eine Wahlleistungs-VB eingehen, bekommt der Patient die Rechnung für das MRT - aber die Fahrtkosten zahlen immer noch wir. Die Patienten fahren aufgrund der Schwere der Erkrankung fast immer mit dem KTW.

    Der Betreiber des Rettungsdienstes war hier bei mir persönlich im Büro und hat mir mitgeteilt, dass wir schön blöd sind, wenn wir die Fahrten der PKV Patienten bezahlen, alle anderen Kliniken (inkl. Uni) würden das nicht so machen und auch die Fahrkosten würden jedem PKV-Patienten in Rechnung gestellt. Der Betreiber des Rettungsdienstes versicherte mir, es sei egal, ob der PKV-Patient eine Wahlleistungs-VB habe oder nicht. Ich bin schon viele Jahre im "Geschäft" , aber das hat mich doch sehr erstaunt.

    Ich gehe nicht davon aus, dass der Betreiber mir Blödsinn erzählt, er weiss ja was er wie abrechnet. Daher meine Frage, machen das andere Kliniken auch so, es müssten ja dann die Transportscheine entsprechend ausgestellt werden. Kleine und mittlere Neurologische und Geriatrische Kliniken insbesondere in der Frührehabilitation werden oftmals kein MRT haben und müssten auch diese Fragestellung haben.

    Grüße
    Neuroline

  • Hallo GW,

    na jâ° (jâ° mit Accent epeng), Sie erlauben mir, dass ich unverändert Verständnisschwierigkeiten habe.

    @ Neuroline: Entschuldigung, dass ich Ihre ursprüngliche Frage in eine ganz andere Richtung getrieben habe.

    Viele Grüße

    Medman2

  • Zu dem Fahrtkostenproblem kann ich leider nichts Neues beisteuern. Im Zweifelsfall werden Sie, Neuroline, das mal ausprobieren müssen. Die PKV wird sich ja wohl irgendwie positionieren.

    Zur Formulierung im KHEntgG hätte ich aber noch die Idee, dass mit der "Leistungsfähigkeit" vielleicht eher die Zulassung gemeint sein sollte: Das KHS darf sich nur solche Leistungen Dritter einkaufen und abrechnen, die vom eigenen Versorgungsauftrag gedeckt sind, also z.B. keine neurochirurgischen OP's, wenn die Klinik selber keine NCh hat.
    Aber das ist natürlich etwas spekulativ, weil streng nach Wortlaut " Leistungsfähigkeit" und " Versorgsauftrag" nicht dasselbe sind.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier