Hallo GW,
m.E. ist das keine "Spitzfindigkeit".
Wenn wir uns an das Gesetz halten, so ist eben nicht jedwede Leistung Dritter eine "Allgemeine Krankenhausleistung", sondern - und dies wird doppelt ausgeführt - eben nur die, die sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses befindet.
Wäre ausschließlich von "Leistungen Dritter" die Rede und nicht von "unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses" und "Unter diesen Voraussetzungen" würde ich Ihre Auffassung teilen. Dies ist aber ersichtlich nicht der Fall.
... Das gilt dann aber auch für die Nicht-Leistungsfähigkeit, d.h. Leistungen, die zwar im Rahmen der konkreten Behandlung des Falles zu erbringen sind (und ggf. auch vom Versorgungsauftrag gedeckt sind, aber nicht zwingend), die das Krankenhaus aber selbst nicht leisten kann. Genau dies sind eben die "vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter". ....
Ihre Argumentation verstehe ich - offen gesagt - nicht.
Viele Grüße
Medman2