Hallo werte Gemeinde,
vor Jahren war es einmal üblich, dass geprüft wurde, ob denn tatsächlich eine Auffälligkeit vorlag, die zur Überprüfung durch den Kostenträger berechtigte. So war z.B. die Entlassung an einem Montag "offiziell" (durch Rechtsprechung) anerkannt .
Inziwschen scheint mir das in Vergessenheit geraten zu sein. Da wird ganz häufig ohne ersichtlichem Grund geprüft.
Beispielsweise wird die Nebendiagnose J96.00 (resp. Insuffizienz) bei der Hauptdiagnose J18.9 (Pneumonie) geprüft, abwohl das Vorkommen einer respiratorischen Insuffizienz im Rahmen einer Pneumonie keine Auffälligkeit ist und man eine zugehörige Prozedur (Sauerstoffgabe) auch nicht kodieren kann, somit das Argument, es mangele an einer entsprechenden Prozedur, auch nicht greift.
Besteht eigentlich noch die Anforderung, dass als Voraussetzung für eine Prüfung überhaupt eine Auffälligkeit vorhanden sein muss, und kann man ggf. die Darlegung der Auffälligkeit verlangen?
Viele Grüße
Medman2