Guten Tag,
wir haben folgende Fallkonstellation:
Patient vom 1.-3.3. In der Psychiatrie, Wiederaufnahme innerhalb der Frist am 5.3., am gleichen Tag Verlegung in den DRG-Bereich hier im Haus, Entlassung von dort.
Die TK behauptet, dass der PEPP-Fall vom 5.3. nicht zu zählen sei, weil hier Aufnahme- und Verlegungstag identisch seien und der Verlegungstag nicht zu zählen sei.
ME ist aber der Aufnahmetag immer zu zählen, unabhängig davon, ob er gleichzeitig Verlegungstag ist. Im Recht?
Susanne Peter