Guten Abend liebe Forumsteilnehmer,
existiert bereits eine konsentierte oder vereinbarte Methode für den Nachweis nach § 3 (6) Satz 7 KHEntgG, wann und in welcher Höhe Mehrerlöse nicht auf eine veränderte Kodierung zurückzuführen sind? Meines Erachtens kann dieser Nachweis nur auf DRG-Ebene geführt werden. Was ist mit "veränderte Kodierung" eigendlich genau gemeint?
(a) Upcoding: Verstärktes Verschlüsseln von schweregraderhöhenden Nebendiagnosen
(b) Rightcoding: Beachtung und Anwendung sämtlicher Kodierrichtlinien für alle Fälle bzw. bewußte Korrektur von fehlerhaft verschlüsselten Fällen im Sinne der DKR.
Letzteres kann doch unmöglich mit einem 100% Mehrerlösausgleich bestraft werden oder?
Mehrerlöse könnten u.U. auch durch ein modifiziertes Mapping bei den verwendeten Groupern entstehen. Zum Beispiel wenn für die Planung ein AR-DRG-Grouper verwendet wurde, welcher bei gleicher Kodierung partiell zu anderen Ergebnissen kommt wie ein aktueller G-DRG-Grouper. Ist dies auch eine veränderte Kodierung i.S. des § 3 (6) Satz 3 KHEntgG?
Was sagen die Experten hierzu?
Ich sehe hier schon die schönsten Diskussionen bei den nächsten Budgetverhandlungen auf uns zukommen, was unweigerlich zu der Frage führt, ob diese Regelung (wie ich meine) nach § 13 KHEntgG schiedstellenfähig ist?
Schon im Voraus herzlichen Dank für alle sachdienlichen Hinweise
von Michael-Hermann Hanke