Hauptdiagnose bei Tumortherapie-Folgeerkrankung?

  • Hallo werte Forumsteilnehmer,

    ich bitte um Ihre Meinung in folgendem Fall zur Kodierung der Hauptdiagnose:

    Ein Patient wird mit einer Phlegmone im Bereich einer offenen, sekundär heilenden Wunde nach Explantation eines Ports aufgenommen. Der Port war zur Chemotherapie eines Bronchialcarcinoms implantiert und zuvor wegen Infektion explantiert worden.

    Während des stationären Aufenthalts wird auch ein Diabetes sowie eine Hyothyreose behandelt. Weitere Diagnostik oder Therapie im Hinblick auf das Bronchialcarcinom erfolgt nicht.

    Was ist als Hauptdiagnose zu kodieren?

    Viele Grüße

    Medman2

  • Admin 18. August 2019 um 11:44

    Hat den Titel des Themas von „Hauptdiagnose bei Tumrotherapiefolgeerkrankung?“ zu „Hauptdiagnose bei Tumortherapie-Folgeerkrankung?“ geändert.
  • Hallo Medman2,

    Für mich wäre in diesem Fall der Schlichtungsspruch nicht mehr einschlägig, weil es sich um eine postoperative Komplikation handelt, wobei die OP schon nicht mehr Bestandteil der Tumortherapie war. Erfolgt denn aktuell überhaupt noch eine Therapie des BC ( ausserhalb des konkreten Aufenthaltes) oder ist diese schon abgeschlossen?

    Insofern würde ich nach den allgemeinen Prinzipien der DKR kodieren, d.h. Wahrscheinlich Phlegmone HD und kein C- Kode als Nebendiagnose.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo Herr Breitmeier,

    außerhalb des konkreten Aufenthalts erfolgt noch eine Tumortherapie, d.h. die Tumortherapie ist insgesamt noch nicht abgeschlossen.

    ... Für mich wäre in diesem Fall der Schlichtungsspruch nicht mehr einschlägig, weil es sich um eine postoperative Komplikation handelt, wobei die OP schon nicht mehr Bestandteil der Tumortherapie war. ...

    Die Implantation eins Ports zur Chemotherapie ist doch Teil der Tumortherapie, daraus erwachsende Komplikationen sind damit Folgen einer Tumortherapie.

    Vielleicht muss ich zur Falldarstellung ergänzen, dass der Port wegen einer Infektion explantiert wurde, die Wunde wurde offen gelassen. Im Weiteren stellte sich dann o.g. Phlegmone ein, deretwegen die aktuelle Aufnahme erfolgte.

    Viele Grüße

    M2

  • Hallo Medman2,

    Die Implantation eines Ports ist eine Form der Tumortherapie, die Entzündung mit Portentfernung ist eine Komplikation derselben - aber die Therapie dieser Komplikation ist für mich dann eine andere Stufe, die nicht mehr per Schlichtungsspruch geregelt wird sondern von der DKR.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo Herr Breitmeier,

    der Schlichtungsspruch bezieht sich auf die Situation (Leitsatz 4. Zeile), dass

    • "eine einzelne Erkankung (oder Komplikation) als Folge einer Tumortherapie [...] behandelt" wird

    (Hervorhebung durch Verfasser).

    Deswegen macht der Schlichtungsspruch eine Aussage zum eingangs geschilderten Fall.

    Viele Grüße

    M2

  • Hallo,

    Aber Tumortherapie ist die Chemo und nicht der Port. (ja die Infektion wird vermutlich durch das Benutzen gekommen sein aber dann sind wir am Ende wieder bei HD O80 etc.) (und es gibt auch Chemos über Flexülen/Braunülen, wenn da später eine Phlebitis auftritt würde ich auch nicht den Tumor als HD nehmen).

    M.e. lag ein "lokales" Problem vor was jetzt behandelt wurde und damit HD wird. (im Zweifel auch Komplikation nach Eingriff). Es sei denn es wurde noch im Verlauf der Tumor mitbehandelt.

    MfG

    rokka

  • Ich schließe mich Herrn Breitmeier und rokka an.

    Es wurde laut Fallbeispiel nur "eine einzelne Erkrankung (oder Komplikation) als Folge der Tumortherapie" behandelt, damit ist auch laut Schlichtungsspruch die Infektion/Phlegmone HD.

    Dies ergibt sich aus der Begründung zum Schlichtungsspruch, siehe Ausführungen zu Satz 1 des Beschlusses.

  • Hallo werte Mitstreiter,

    ich freue mich über die Resonanz, insbesondere weil der Schlichtungsspruch eigentlich kaum in diesem Forum diskutiert wurde.

    ... Tumortherapie ist die Chemo und nicht der Port ...

    Hallo Rokka,

    zur Tumortherapie gehört auch die Implantation eines Ports (s. S. 6 des Schlichtungsspruches). Von daher liegt eine Folge der Tumortherapie vor, sodass der Schlichtungsspruch eine diesbezügliche Aussage macht.

    Ich schließe mich Herrn Breitmeier und rokka an.

    Es wurde laut Fallbeispiel nur "eine einzelne Erkrankung (oder Komplikation) als Folge der Tumortherapie" behandelt, damit ist auch laut Schlichtungsspruch die Infektion/Phlegmone HD.

    Hallo Herr Da Silva,

    zunächst hat Herr Breitmeier dargelegt, dass die Situation nicht mehr vom Schlichtungsspruch erfasst sei. Das sehe ich anders (s. Post #5).

    Unabhängig von der Erfassung der Situation durch den Schlichtungsspruch kann es jedoch auf ein und dasselbe Ergebnis hinauslaufen.

    Ja, es wurde nur eine einzelne Erkrankung (oder Komplikation) als Folge der Tumortherapie behandelt. Gleichwohl ist nicht diese Erkrankung zu kodieren, da weitere Erkrankungen behandelt wurden (Diabetes und Hypothyreose). Und in diesem Fall wäre laut Schlichtungsspruch wieder der Tumor zu kodieren (S. 4 des Schlichtungsspruches):

    • "Weiterhin ist Voraussetzung, dass ausschließlich eine einzelne Erkrankung oder Komplikationen als Folge des Tumors oder der Therapie - und nicht weitere Folgeerkrankungen oder andere Erkrankungen - während des stationären Aufenthaltes behandelt werden." (Hervorhebung durch Verfasser)
    • "Die Begrenzung [...] dient somit dem Zweck, die fortgesetzte Behandlung des Tumors unter der Hauptdiagnose des Malignoms nicht zu verändern."

    Aber vielleicht gibt es andere Sichtweisen?

    Viele Grüße

    M2

  • Hallo Medman2,

    Ich bin weiterhin anderer Meinung, weil es sich z.B. in Ihrem Beispiel nur um die Komplikation der Komplikation des Ports handelt.

    Aber: So wie Sie den Schlichtungsspruch auslegen, müsste in 99,99% aller Fälle der Primärtumor HD sein. Das wird in der Kodier-Realität anders gelebt und kann für einige Krankenhausabteilungen extrem ungünstig sein.

    Ziehen Sie das in all Ihren Fällen wirklich immer so durch?

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo Herr Breitmeier,

    das wurde in Ihrem vorherigen Statement noch anders dargelegt:

    ... Die Implantation eines Ports ist eine Form der Tumortherapie, die Entzündung mit Portentfernung ist eine Komplikation derselben - aber die Therapie dieser Komplikation ist für mich dann eine andere Stufe, die nicht mehr per Schlichtungsspruch geregelt wird sondern von der DKR.

    Ich denke, dass der Schlichtungsspruch nicht selten unberücksichtigt bleibt, obwohl er einschlägig ist.

    Es wird in der Kodier-Realität anders gelebt, weil es günstiger ist, erscheint mir nicht überzeugend. Auch wie wir das "durchziehen", ist unerheblich. Es geht um die Frage, was die richtige Kodierung ist.

    Viele Grüße

    M2

    Einmal editiert, zuletzt von medman2 (20. August 2019 um 22:11)

  • Hallo Medman2,

    Nur um es klarzustellen, ich bleibe dabei, dass die Phlegmone als HD zu kodieren ist, weil aus meiner Sicht der Schlichtungsspruch nicht einschlägig ist.

    Falls aber der Schlichtungsspruch einschlägig wäre, müsste danach auch die Phlegmone als HD kodiert werden, weil keine Tumor(folgen) behandlung erfolgt ist.

    Und ich finde es schon wichtig zu wissen, ob Sie bei sich wirklich immer den Primärtumor als HD abrechnen, sobald der Pat. Irgendeine Tumorkomplikation aufweist.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier