Hallo Herr Breitmeier,
ich verstehe Ihre Argumentation nicht, vielleicht denke ich aber auch an Ihnen vorbei.
Hallo Medman2,
Ich bin weiterhin anderer Meinung, weil es sich z.B. in Ihrem Beispiel nur um die Komplikation der Komplikation des Ports handelt.
Diesbezüglich könnte ich Ihnen folgen, wenn der Port primär z.B. wegen einer Okklusion explantiert worden wäre und sich im Gefolge dieser Operation eine Infektion einstellt. Wenn jedoch, wie hier, der Port wegen einer Infektion explantiert wird und diese Infektion im Gefolge fortschreitet (Phlegmone), dann ist das m.E. keine "Komplikation der Komplikation". So hatte ich Ihren Post #4 auch verstanden:
Die Implantation eines Ports ist eine Form der Tumortherapie, die Entzündung mit Portentfernung ist eine Komplikation derselben - aber die Therapie dieser Komplikation ist für mich dann eine andere Stufe, die nicht mehr per Schlichtungsspruch geregelt wird sondern von der DKR.
Zu
Falls aber der Schlichtungsspruch einschlägig wäre, müsste danach auch die Phlegmone als HD kodiert werden, weil keine Tumor(folgen) behandlung erfolgt ist.
Der Schlichtungsspruch bezieht sich nicht nur auf "Tumor(folgen)" sondern ausdrücklich auch auf die Behandlung "eine[r] einzelne[n] [...] Komplikation [...] als Folge einer Tumortherapie".
Es erscheint redundant, dass im Tenor des Schlichtungsspruches für die unmittelbare Anwendung die Fälle ausgeschlossen werden, bei denen weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Tumorerkrankung durchgeführt werden, weil dann ja schon nicht mehr "eine einzelne Erkrankung" behandelt wird. Im Weiteren wird dann erläutert, dass dies eben auch gilt, wenn "andere Erkrankungen" behandelt werden.
Somit wäre die unmittelbare Anwendbarkeit des Tenors nicht mehr gegeben.
Es heißt aber dann im Weiteren:
- "Die Begrenzung der Anwendbarkeit des Satzes 1 der Auslegungsregel [Anm: z.B. Tumorbehandlungsfolgeerkrankung als HD] auf Fälle, in denen lediglich eine einzelne [...] Komplikation als Folge der Tumortherapie [...] behandelt wird, dient somit dem Zweck, die fortgesetzte Behandlung des Tumors unter der Hauptdiagnose des Malignoms nicht zu verändern." (Hevorhebung durch Verfasser)
Daraus ergibt sich für mich, dass bei Vorliegen der Ausschlusskriterien (z.B. Behandlung weiterer Erkrankungen neben der Behandlung einer Tumortherapiefolgeerkrankung) die Behandlung unter der Hauptdiagnose des Malignoms zu kodieren ist.
Viele Grüße
Medman2