Hallo,
ich habe das Gutachten jetzt vorliegen und in diesem wird keine Aussage zu dem ZE getroffen.
Die zu prüfende HD sowie die ND C20 werden bestätigt, es erfolgte sonst keine weitere Kodierprüfung.
Bzgl. Verweildauer heißt es:
"
Bestand die Notwendigkeit der stationären KH – Behandlung §39 SGB V für die Dauer vom ... bis ...?
gutachterlich nicht nachvollziehbar"
Im Erklärungstext dann nur ausgeführt, dass bei Beschwerdefreiheit die Entlassung bereits am 07.11. hätte erfolgen können.
Auch das Groupingergebnis des MD führt zu keiner Minderung des Abrechnungsbetrages. Also formal für mich MDK01 und nicht MDK02.
Der LB der Kasse lautet:
"Im Ergebnis der MD-Begutachtung war festzustellen, dass die vollstationäre Krankenhausbehandlung um einen Tag hätte verkürzt werden können (Fehlbelegung 07.11. bis 08.11.22). Im Gutachten heißt es dazu: "Die VWD vom 03.11.2022 bis 07.11.2022 ist<br>medizinisch nachvollziehbar zur Überwachung der Patientin mit einem zwischenzeitlich deutlich erniedrigten Blutdruck. Bei stabilisiertem Blutdruck, nach der letzten Hb-Kontrolle und Ausbleiben einer erneuten peranalen Blutung war eine Entlassung jedoch<br>am 07.11.2022 medizinisch vertretbar."
Durch die Kürzung der Verweildauer sind die Voraussetzungen für die Abrechnung des ZE162 (Mindestverweildauer von 5 Belegungstagen) nicht mehr gegeben und das Zusatzentgelt ist zu streichen. Ebenfalls ist das<br>Zusatzentgelt für die Corona-Testung am 08.11.22 durch die Verweildauerkürzung nicht abrechenbar. Die erbrachte Leistung ist in Höhe der DRG G67A für 4 BT ohne die ZEs 162 und für die Corona-Testung am 08.11.22 zu vergüten. Es resultiert ein<br>Erstattungsbetrag in Höhe von 34,12 EUR. Wir bitten deshalb um eine Rechnungskorrektur nach @ 11 Abs. 2 d) PrüfvV. Freundliche Grüße xxx"
Der zweite Absatz scheint von der Kasse ergänzt worden zu sein ...
Liebe Grüße und Danke
Cyre