Hallo zusammen,
wenn sich die Rechnungssumme der DRG durch die nachstationäre Portimplantation nicht erhöht: dann nachstationär, B 1 KR 23/15 R.
Führt die nachstationäre Behandlung zu einer höheren Rechnung, dann ambulant, B 1 KR 51/12 R.(Hier ging es um nachstationäre Strahlentherapie, wird von den Kostenträgern aber gerne auf die Portimplantation übertragen.)
Unter dem Stichwort des fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens gehen die Krankenhäuser jedenfalls leer aus.
Gruß
S. Stephan