Guten Tag zusammen,
habe gerade Brett vorm Kopf …
Es geht um einen Fall im Wirkungsbereich der PrüfvV-2016. Der MD ist mit der Prüfung der Kodierung beauftragt. Diese ist anhand bspw. des OP-Berichts eindeutig belegbar. Ein Teil der Patientenkurve fehlt jedoch (kommt halt in besten Familien vor ...). Die beiden Grenzverweildauern sind von der tatsächlichen VWD weit entfernt, außerdem gibt es aussagekräftige ärztliche Verlaufsdokumentation für die ganze Zeit. Medizinisch-inhaltlich steht die VWD außer Frage.
Wie ist § 7 Abs. 2 Satz 6 („Sind die Unterlagen dem MDK nicht fristgerecht zugegangen, hat das Krankenhaus einen Anspruch nur auf den unstrittigen Rechnungsbetrag.“) zu verstehen: darf der MD den Auftrag an die Kasse zurückgeben oder muss er anhand der vorliegenden Unterlagen begutachten? In der PrüfvV-2021 ist es ja explizit geregelt (§7 Abs. 2 Satz 9 „Bei einer unvollständigen Unterlagenübermittlung erfolgt die Begutachtung durch den MD auf der Basis der vorliegenden Unterlagen".). Auf den guten Willen und der Kooperationsbereitschaft „unseres“ MD-Teams kann definitiv nicht bauen, deswegen frage ich nach worst case.
Bin für Ihre Meinungen sehr dankbar.
Viele Grüße