Hallo Forum,
in der Stellungnahme des BMGS wird ja ausdrücklich auf den Gesamtsummenvergleich zur Ausgleichsberechnung abgestellt, eine gesonderte Ermittlung für einzelne Entgeltarten soll es nicht geben.
Zum guten Schluss wird jedoch auf den neuen § 6 Abs. 3 KHEntgG hingewiesen - dort ist nun dargelegt, dass die individuell vereinbarten "Noch-Nicht-Katalog-Leistungen" dem Ausgleich nach der Bundespflegesatzverordnung unterliegen - vor dem Gesamtsummenvergleich ist [blue]für 2004[/blue] eine Berichtigung durchzuführen.
Wie verhält es sich aber für die [red]2003er[/red] Leistungen aus diesem Bereich?
Da davon gerade die teuren Transplantationen betroffen sind, wäre eine klare Aussage für die Leistungssteuerung durchaus bedeutsam...
Viele Grüße und ein sonniges Wochenende
Elke Mummert