Mitaufnahme einer Begleitperson / Kinderkrankengeld

  • Einen guten Tag in das Forum,


    ich habe eine Nachfrage bezüglich der Neuregelung §45 Abs. 1a SGB V und den hierin verankerten Anspruch auf Lohnersatzleistung bei der Mitaufnahme von Begleitpersonen aus medizinischen Gründen. Ich füge mal die entsprechende Bescheinigung als Anlage ein und stelle die Fußnote 3 zur Debatte. Bislang hatten wir sehr unterschiedliche Akzeptanz der Mitaufnahme der Begleitperson, vielen Kassen legten dann für sich ein jeweils anderes Lebensalter als Grenze fest. Ist diese Grenze jetzt allgemein bei 9 Jahren definiert und von allen Kostenträger akzeptiert?

    Haben Sie schon Erfahrungen bzw. Rückmeldungen? Wäre ja endlich mal Zeit, eine genaue Altersgrenze zu haben.

    Vielen Dank schon mal...

    MfG stei-di

  • so, ich gebe dann mal gleich selbst die Antwort:

    §11 Abs. 3 Satz 2 SGB V definiert die Altersgrenze und nennt das Alter neun Jahre.

    Damit ist diese Passage bzw. Altersgrenze interpretationsfrei und für alle Akteure im Anwendungsbereich des SGB V bindend.

    MfG stei-di

  • §11 Abs. 3 Satz 2 SGB V definiert die Altersgrenze und nennt das Alter neun Jahre.

    Mit Wirkung vom 01.01.2024 vom Pflegestudiumstärkungsgesetz geändert. Hatte ich auch ganz anders in Erinnerung, aber die Änderung wird einige Diskussionen überflüssig machen, danke für den Hinweis!

    VG, 123

  • Och, ich sehe da dennoch Potential - Ist das jetzt bis zum 9. oder bis zum 10. Geburtstag? Ist "9 Jahre" = 9. Lebensjahr?

    Wir hatten die Diskussion hier damals im Haus, weil Schwestern es anders interpretiert haben als Anmeldung, als Kodierkräfte, als Kassenmitarbeiter (damals noch "problemlose" Aufnahme von Kindern bis zum 7. Lebensjahr)

    Von daher - wo man will wird es immer Diskussionsmöglichkeiten geben. ;)


    Liebe Grüße aus Sachsen

    Cyre

  • Zitat

    SGB V, §11, Abs 3, Satz 2

    Bei der stationären Behandlung eines versicherten Kindes, das das neunte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird die Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen unwiderlegbar vermutet.

    Finde ich klar formuliert. Wer natürlich den 9. im Krankenhaus "feiert"...

    VG, 123

  • ^^

    Also doch nicht eindeutig.

    Ich möchte wirklich keine Grundsatzdiskussion anfachen, nur aufzeigen, dass eben 9 Jahre, 9. Lebensjahr und dergleichen eben doch unterschiedlich interpretiert wird. (bis zum xx. Geburtstag)

    Mein Sohn ist z.B. 2 Jahre (genau 2 Jahre, einige Monate und paar Tage), befindet sich also im 3. Lebensjahr, da er demnächst seinen dritten Geburtstag feiert.

    Deswegen - in den Zitaten oben heißt es einmal "9 Jahre" und einmal "9. Lebensjahr". Für mich 2 verschiedene Paar Schuhe.

    Grüße

  • Ich würde mich nach dem SGB-Text richten, da gibt keine Notwendigkeit zur Interpretation. Vor allem sollte man beim gleichen Begriff bleiben wie das SGB, nämlich dem vollendeten Lebensjahr, und nicht auf das Alter wechseln.

    Gutes Beispiel, Cyre: Ihr Sohn hat damit das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet, das zweite schon. Genauso vollendet ein Kind das neunte Lebensjahr am Tag vor dem neunten Geburtstag.


    VG, 123

  • Guten Morgen zusammen,

    123GanzViele hat es m. M. n. richtig formuliert: Das neunte Lebensjahr wird mit dem 9. Geburtstag vollendet, also ganz salopp formuliert: alles unter 9 Jahre zählt bzw. ist unstrittig.

    MfG stei-di

  • bis einen Tag vor dem 10. Geburtstag 8)

    Hallo D. Zierold, und Hallo auch an alle Anderen...
    am ersten Geburtstag hat man das erste Lebensjahr vollendet - d.h. ganz klar: am neunten Geburtstag hat man das neunte LJ vollendet... Die BP ohne weitere med, Begründung demnach bei Kindern, die noch nicht den 9. Geburtstag gefeiert haben... Wie das in Fällen ist, wo das Kind den 9. Geburtstag im KH feiern muss, ist m.E. nicht klar geregelt - in diesen Fällen würde ich dann eine entsprechende med. Begründung an die Kasse senden.
    LG aus Sachsen

  • Hallo,

    andere Frage zu diesem Thema: betrifft das nur den Lohnersatz der Elternteile oder auch die Erstattung der KK für die Unterbringung der Begleitperson im Krankenhaus? Dies ist aktuell bis zum 6. Lebensjahr begrenzt...

    LG