Liebe Kolleginnen und Kollegen,
entschuldigt bitte die, für einige, etwas blöde Frage.
Elektive Aufnahme eines 88-jährigen Patienten zur Implantation einer zementierten Kniegelenksendoprothese rechts.
Fallabschließendes geriatrisches Prozedere gemäß hessisch-thüringischem Geriatriekonzept.
DRG I34Z mit 18 Tagen Behandlungstagen (oGVD liegt bei 35 Tagen!)
Am 25. Tag kommt der Patient notfällig mit einer traumatischen Quadrizepssehnenruptur rechts erneut ins Krankenhaus. Erneut wird er geriatrisch übernommen.
DRG I34Z mit 32 Tagen.
Der Kostenträger argumentiert mit § 2 Abs. 1 FPV, bei der die Aufnahme innerhalb der selben Basis-DRG innerhalb der oGVD des ersten Aufenthalts erfolgt. Eine Komplikation ist hier für die Fallzusammenlegung ja nicht erforderlich.
Ich bin der Meinung die Fälle sind nicht zusammenzulegen wegen des Traumas dazwischen. Dieses fällt doch ganz klar nicht in den Zuständigkeitsbereich des Krankenhauses.
Eine Fallzusammenführung würde für einen Schaden von € 6.700,- sorgen!
Sollten wir Fazen müssen, hätten wir die FAZ natürlich umgehen können in dem wir den Patienten im zweiten Aufenthalt nicht schon wieder geriatrisch vorgestellt hätten.
Ich bedanke mich vorab für eure Einschätzung.
Viele Grüße
DANIEL