Fallzusammenführung mit Hybrid DRG ?

  • Guten Tag,

    gibt es Regelungen bzgl. der Wiederaufnahme nach Hybrid - DRG?

    Konkret haben wir zwei Behandlungsfälle vorliegend:

    1. Fall: Hybrid – DRG G09N; Behandlungszeitraum 02.02.2024 – 03.02.2024
    2. Fall: Reguläre DRG G18B ; Erneute Aufnahme aufgrund von einer iatrogenen Coecumperforation im 1. Eingriff

    Nach den uns zur Verfügung stehenden Unterlagen (Vereinbarung GKV – SV und DKG vom 06.02.2024) ist die Wiederaufnahme gem. § 1 Abs. 5 der Vereinbarung nur für die Fälle geregelt, in denen diese am Tag der Entlassung erfolgt.

    Ein Kollege meinte gehört zu haben, man müsste den 1. Behandlungsfall von Hybrid auf reguläre KH – Behandlung umsetzen und dann die Fälle zusammenführen. – Hierfür finde ich jedoch keine Rechtsgrundlage und halte dieses nach erster Beschäftigung mit der Thematik nicht für zutreffend.

    Zudem schlägt Orbis auch keine Fallzusammenführung vor.

    Nach meiner Einschätzung handelt es sich um zwei getrennte Abrechnungsarten, die entsprechend auch gesondert abzurechnen sind ( mit der o.g. Ausnahme).

    Viele Grüße und Dank

    Stephan Wegmann

  • Admin 28. Februar 2024 um 23:00

    Hat den Titel des Themas von „Fallzusammenfeührung mit Hybrid - DRG ??“ zu „Fallzusammenführung mit Hybrid DRG ?“ geändert.
  • Aber medizinisch ist es doch eine Wiederaufnahme bei Komplikation. Wäre die gleich gewesen/aufgefallen wäre der Patient doch auch geblieben und raus aus der HybridDRG gewesen. Ich glaube anhand der letzten Urteile wird kaum etwas anderes am Ende (sprich BSG...) rauskommen.

    MfG rokka

  • Guten Morgen,

    Gestern in einer Schulung( DLMC) wurde gesagt. Nur wenn der Patient am gleichen Tag wieder kommt, dann erfolgt eine FZF. Alles andere wird nicht zusammengeführt.

    Gruß die Hütti

  • Guten Morgen,

    Die Regelungen zu Fallzusammenführungen in der FPV gelten nur für die aG-DRGs im Fallpauschalenkatalog.
    Die Hybrid-DRGs sind nicht Bestandteil des Fallpauschalenkatalogs.
    § 115f - Spezielle sektorengleiche Vergütung ist ein eigener Leistungsbereich. Da gilt nur das , was in der Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung geregelt ist - siehe #3

    Viele Grüße MedCo07

  • Hallo,

    kam der Patient am 3.2. mit der Problematik dann werden die Daten aus den beiden Aufenthalten zu einem Fall zusammen gefasst (bei aDRG wäre es eine Fallkopplung)

    Kommt der Patient später (nicht am selben Tag) wieder, dann sind es zwei getrennte Fälle. Einmal Hybrid, einmal "normale" DRG.

    Liebe Grüße aus Sachsen

    Cyre