Guten Tag,
gibt es Regelungen bzgl. der Wiederaufnahme nach Hybrid - DRG?
Konkret haben wir zwei Behandlungsfälle vorliegend:
- Fall: Hybrid – DRG G09N; Behandlungszeitraum 02.02.2024 – 03.02.2024
- Fall: Reguläre DRG G18B ; Erneute Aufnahme aufgrund von einer iatrogenen Coecumperforation im 1. Eingriff
Nach den uns zur Verfügung stehenden Unterlagen (Vereinbarung GKV – SV und DKG vom 06.02.2024) ist die Wiederaufnahme gem. § 1 Abs. 5 der Vereinbarung nur für die Fälle geregelt, in denen diese am Tag der Entlassung erfolgt.
Ein Kollege meinte gehört zu haben, man müsste den 1. Behandlungsfall von Hybrid auf reguläre KH – Behandlung umsetzen und dann die Fälle zusammenführen. – Hierfür finde ich jedoch keine Rechtsgrundlage und halte dieses nach erster Beschäftigung mit der Thematik nicht für zutreffend.
Zudem schlägt Orbis auch keine Fallzusammenführung vor.
Nach meiner Einschätzung handelt es sich um zwei getrennte Abrechnungsarten, die entsprechend auch gesondert abzurechnen sind ( mit der o.g. Ausnahme).
Viele Grüße und Dank
Stephan Wegmann