Hallo Forum, hallo Herr Bertz,
also von mir würden Sie eine Gegenreaktion bekommen.
Bekanntlich liegt das LSG Rheinland-Pfalz nicht immer auf einer Wellenlänge mit dem BSG. Immerhin haben wir als Kassen uns auch gerne auf das Urteil ebendieses LSG´s berufen, das den Kassen ein Zurückbehaltungsrecht zugestand. Das haben die Krankenhäuser mit der Begründung, es sei noch nicht rechtskräftig, fleißig zurückgewiesen. Und dann kam schließlich beim BSG am 23.07.2002 tatsächlich alles ganz anders.
Also kann ich zu dem von Ihnen zitierten Urteil nur sagen, es ist noch nicht rechtskräftig und widerspricht einem der wichtigsten Leitsätze des BSG, das die Krankenhäuser uns bei jeder Gelegenheit vorhalten: Die Schlüsselstellung des aufnehmenden Krankenhausarztes, der unabhängig vom Vorliegen einer Einweisung letztlich die Notwendigkeit der vollstationären Behandlung festzustellen hat.
Abgesehen von diesen - meiner Meinung nach - nicht zu wiederlegenden Fakten kann ich mir auch nicht vorstellen, dass ein Richter allen zugelassenen Kassenärzten die Fähigkeit zutraut, abschließend beurteilen zu können, ob ein Patient stationär muss oder nicht. Mir fällt das allein aufgrund der Qualität der Verordnungen von Krankenhausbehandlung jedenfalls sehr schwer zu glauben...
Lange Rede, kurzer Sinn - wenn "Ihre" Kassen dem nichts entgegenzusetzen haben, sollte das für Sie die Hauptsache sein:jay: .
Herr Schaffert, danke für Ihre netten persönlichen Worte - denken Sie aber jetzt bloß nicht, ich gebe Ihnen ab sofort kein Contra mehr. :)) :))
Gruß aus dem wieder erwärmten bergischen Land,
ToDo