nachstationäre Behandlung

  • Hallo Forum,

    konkrete Frage ab wann darf die erste nachstationäre Behandlung abgerechnet werden?

    Fall: DRG I20Z Eingriffe am Fuß; 1. Tag mit Abschlag lt. Katalog 22.Tag

    Patient 2 Tage vorstationäre Behandlung
    dann 18 Belegungstage stationär
    und 3 Tage nachstationär

    Hier stellt sich mir die Frage, ob ich 2 Tage nachstationäre Behandlung abrechnen darf oder nur 1Tag.

    Insgesamt sind es 23 Behandlungstage. Laut Gesetz NS abrechenbar, wenn die Summe aus stationären Belegungstagen und vor- und nachstationären Behandlungstage die GVD der DRG übersteigt.

    Ist die GVD hier mit dem 1. Tag mit Abschlag also dem 22. Tag schon überschritten oder erst ab dem 23. Tag?

    Vielen Dank und eine schönen Tag noch
    Gruß Adverso

  • Hallo Adverso,

    "erster Tag zus. Entgelt" bei DRG I20Z ist der 22.
    Also kann der 2. und 3. Tag nachstationär berechnet werden mit je 0,051 mal Baserate.

    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

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  • Sehr geehrter Herr Konzelmann,

    vielen Dank für die prombte Antwort.

    Aber gibt es für eine nachstationäre Behandlung nicht eine Pauschale pro Tag deren Höhe vom Land festgelegt wird laut § 115b Abs.3 SGBV?

    Oder irre ich mich da!!

    Gruß Adverso

  • Hallo Adverso,

    das war nach altem Recht und das gilt nun mal so für Optionierer nicht mehr. Lediglich die Pauschale für die vorstationäre Behandlung ohne nachfolgende stationäre Aufnahme kann noch so abgerechnet werden. Aber wenn eine DRG abgerechnet ist, geht das mit der nachstationären Pauschale logischerweise nicht mehr. Dafür sind die Bewertungsrelationen unter "oGVD Erster Tag zus. Entgelt" da.
    Zusatz: hier irrte ich mich, siehe Korrekturen unten


    --
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  • Hallo Herr Konzelmann,

    ich glaube, hier muß ich Ihnen widersprechen. Lt. KFPV kann nach Überschreitung der oberen Grenzverweildauer nur ein "belegungstagesbezogenes Entgelt" abgerechnet. Da nachstationär ein Behandlungs- und kein Belegungstag ist, kann hier das belegungstagbezogene Entgelt bzw. Relativgewicht nicht zu Ansatz kommen. Die Berechnung der nachstationären Leistungen ist dagegen geregelt im § 8 Abs. 2 KHEntgG: Zudsätzlich zu einer Fallpauschale dürfen berechnet werden:
    4. eine nachstationäre Behandlung ... soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale übersteigt.

    D.h. für mich: nach Überschreitung sind die nachstationären Entgelte zu berechnen. Unklar ist für mich jedoch schon, ob nun im genannten Fall bereits der 22. Tag oder erst der 23. Tag berechnet werden darf.

    Viele Grüße aus Heidenheim
    Christa Bernauer

  • Hallo Frau Bernauer,

    dann dürfte die Frage nach den Tagen aber auch überflüssig sein, oder gibt es die Pauschale dann mehrfach?

    --
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  • Hallo,
    das war mir bisher so nicht bewusst....

    heisst das dann aber, das man in den Pflegesatzverhandlungen die (wenn auch geringe Zahl) der Nachstationären Fälle jenseits der O-GVD extra ausweisen und verhandeln muss oder gilt das nur für das Optionsjahr?

    Gruß


    --
    Thomas Lückert
    Medizincontrolling
    Johanniter-Krankenhaus im Fläming

    Thomas Lückert
    Stabsstelle Medizincontrolling
    Unfallkrankenhaus Berlin

  • Zitat


    Original von ch_bernauer:
    D.h. für mich: nach Überschreitung sind die nachstationären Entgelte zu berechnen. Unklar ist für mich jedoch schon, ob nun im genannten Fall bereits der 22. Tag oder erst der 23. Tag berechnet werden darf.


    Hallo Forum,

    meines Erachtens ist die folgende Berechnung gesetzes- und verordnungskonform:

    18 Belegungstage
    + 2 vorstationäre Behandlungstage
    + 3 nachstationäre Behandlungstage
    = 23 Belegungs- und Behadlungstage

    23 Belegungs- und Behadlungstage
    - 21 Tage oGVD (im Katalog steht der erste Tag mit Zuschlag = oGVD + 1)
    = 2 nachstationäre Tagespauschalen nach § 115a SGB V der entsprechenden Fachabteilung

    @ Herrn Lückert:
    Die Fälle müssen Sie nicht verhandeln, da sie in der DRG-Fallzahl enthalten sind. Theoretisch müssten Sie die hierdurch erzielbaren Erlöse zu 90 % als Korrekturbetrag in B1 Nr. 8 einfließen lassen, da es sich um Erlöse aus eben nicht entfallender nachstationärer Behandlung handelt. Also prinzipiell das gleiche Vorgehen wie bei Erlösen aus rein vorstationären Fällen.

    Schöne Grüße

    Norbert Schmitt

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Hallo zusammen,

    Adverso, Frau Bernauer und Herr Schmitt haben Recht. So geht es mit Schnellschüssen. Ich hatte leider auch noch keinen konkreten Fall. Im Leitfaden der Spitzenverbände der KK wird es aber genau wie von Ihnen beiden gepostet dargestellt. Ich bitte mein Versehen zu entschuldigen.


    --
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