30-Tage-Wiederaufnahme-Regel und vorstat. US

  • Hallo Vida,

    ach wissen Sie, wenn man erst einmal ein paar Verfahren hatte und bei eigentlich nach Gesetz und BSG-Rechtsprechung eindeutigen Rechtslagen dann Urteile kriegt, die sich plötzlich auf´s BGB stützen, dann hat man vor der Klärung einer solchen Frage keine wirkliche Angst mehr.

    Vielleicht gibt es ja irgendwann einmal eine Klärung zu diesem Thema - ich würde mich freuen. Bis dahin sei Ihnen Ihre Auffassung gegönnt. Würden sich KH´s und KK´n immer so einfach einigen, bräuchten wir die Gerichtbarkeit ja gar nicht mehr; wäre doch regelrecht schade :d_zwinker: .

    Gruß,


    ToDo

    P.S.: Ich glaube, dass die Fristen-Regelungen des BGB vorrangig sind vor der KFPV (Rechtshirarchie, oder so was!?), zumal die Formulierung in der KFPV m. E. meiner Rechtsauffassung und dem BGB auch nicht widerspricht - aber sei´s drum...

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo die Herren Ziebarth, Konzelmann und TO DO,
    Danke für die expliziten Rechenbeispiele und BGB Begründungen.
    Habe gerade so einen [c=#760000]Grenzfall[/code]mit einer Kasse klären können. Mein Boss-Kis hat es auch so zwingend vorgeschlagen also schließe ich mich nun Ihren Meinungen und meines Kis gerne an.
    :sterne:
    Mit dankbaren Grüßen

    Kurt Mies

  • Hallo Forum,

    ... eigentlich hatte ich mich ja schon zurückgelehnt und beabsichtigte diesen Thread nur noch \"passiv\" mitzuerleben. Aber: ... Es macht ja soviel Spaß. Deshalb hier noch\'n Gedicht (insbes. für Vida):

    Warum das BGB bei der Fristberechnung heranzuziehen ist ergibt sich aus dem § 186 BGB. Dort heißt es:

    Zitat


    BGB § 186 Geltungsbereich

    Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.

    ... also ist auch für die Fristberechnung der in der KFPV 2004 genannten Fristen das BGB zu bemühen; insbesondere hier also der § 187 BGB:

    Zitat


    BGB § 187 Fristbeginn

    (1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

    (2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.



    Vida zitiert die KFPV richtig. Dort heißt es für die Def. des Fristbeginns \"... innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Aufnahmedatum\"

    Strittig ist also die Auslegung dieser Formulierung in der KFPV. Sind die Voraussetzungen des § 187 Abs. 1 BGB erfüllt oder eher die des Abs. 2 ???

    Wohlgemerkt in der KFPV heißt es \"Aufnahmedatum\" nicht \"Aufnahmezeitpunkt\" aber auch nicht \"Aufnahmetag. Es steht dort auch nicht \"... Beginn des Tages der Aufnahme des ersten [...] Krankenhausaufenthaltes\".

    Wie ToDo und die Herren Mies und Konzelmann (... und div. Computersysteme die ja bekanntlich immer Recht haben) bin ich deshalb der Meinung, daß eher die Definition des Abs. 1 des genannten § zutrifft (Aufnahmedatum = Aufnahmezeitpunkt). Ich hege diesbezüglich jedoch keinen größeren missionarischen Eifer und gönne deshalb ebenso wie ToDo bis zur endgültigen Klärung (vielleicht durchs Bundesverfassungsgericht ?? :) ) jedem seine andere (Aufnahmedatum=Aufnahmetag) Meinung. In diesem Sinne,

    Schöne Grüße, insbesondere an Vida,

    Vielen Dank für die angenehme Diskussion,


    M. Ziebart

  • Hallo Forum,

    nur zur weiteren Ergänzung:

    SGB X § 26 Fristen und Termine

    --------------------------------------------------------------------------------

    (1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

    (In den Absätzen ist nichts anderes bestimmt)

    Das SGB X regelt die rechtsgeschäftlichen Beziehungen(formales, nicht materielles Recht)zwischen den Sozialleistungsträgern und Leistungsberechtigten bzw. Leistungserbringern. Im Übrigen: Die Frage, wieso man aus dem öffentlichen Recht(dem Grunde nach hier maßgebend) in das private Recht wechselt, ist nicht nur hier im Forum eine gern gestellte Frage. Oben die Antwort.

    Gruß
    Dieter R
    MA einer KK

  • Hallo!!!

    Hilfe.. :erschreck: ...hier gehts ja richtig rund.

    Um die Rechtsgrundlage grundsätzlich mal zu klären,
    sollten sich Leute die dafür bezahlt werden,
    die Köpfe zerbrechen.

    Irgendjemand muss ja einen Fehler machen bzw. es wurde im
    KFPV nicht eindeutig ausgelegt :d_gutefrage:

    Ich melde mich zu gegebener Stunde wieder zurück.

    Es ist schliesslich ein Thema, was mal geklärt werden muss.

    Sonst mach ich ja angeblich in Zukunft immer Falsche
    Berechnungen. ?(

    MfG

    Vida

    :sonne:

  • Hallo zusammen!!!

    Ich habe mich also nochmal umgehört.

    Das BGB gilt für Öffentliches- sowie Privates-Recht.

    Aber in diesem Fall, wird im § 2 KFPV ganz klar definiert,
    - innerhalb von 30 Kalendertagen ab Aufnahmedatum

    Demzufolge muss kein BGB angeführt werden :i_baeh:

    Wäre es allerdings nicht klar definiert worden z.B.
    - innerhalb von 30 Kalendertagen vom 1. stationären Aufenthalt an

    ....dann könnte das BGB angeführt werden.

    Also war meine Rechnung doch richtig.

    Aus meiner Sicht, kann der 1 Aufnahmetag in Ihren Augen wohl auch nicht
    der 1. Belegungstag sein, wenn dieser ein Ereignistag sein soll (laut BGB).

    Oder wie begründen Sie den 1. Belegungstag:d_gutefrage:

    Da frag ich mich doch auch, wie Sie die UGVD und die OGVD berechnen :d_gutefrage:

    Fragen über Fragen...

    Noch einen schönen Tag.

    MfG

    Vida

    :sonne:

  • Hallo Forum,

    der Meinung von Vida möchte ich mich anschließen, Als Indiz möchte ich den auf den Anhang verweisen, in dem Herr Tuschen zur WA-Regelung des § 2 KFPV 2004 Stellung bezieht.

    Siehe hierzu Punkt 2 Maßgebliche obere Grenzverweildauer 2. Absatz letzter Satz.

    Siehe Download vom 19.11.2003
    Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach § 2 KFPV (InEK)

    MfG

    und Grüetzi

    Stephan Huth

  • Hallo Vida,
    hallo Herr Huth,

    ich sehe schon, dass läuft zumindest bei einigen Teilnehmern zu einer wenig fruchtbaren Diskussion heraus. Insoweit schließe ich mich den schon einmal geäußerten laissez-faire-Gedanken an. Jeder soll seine \"Heuristik\" haben, mit der er glücklich wird, solange es eben geht. Vielleicht sollte man dieses Problem bis zu einer gerichtlichen Feststellung bzw. einer gesetzgeberischen Klarstellung zurückstellen. Aber da ich schon einmal schreibe, hier ein letzter Versuch meine Position zu untermauern:

    Vida,

    wie Sie sagen, haben Sie sich noch einmal schlau gemacht. Das BGB soll sowohl für öffentliches, wie privates Recht gelten. Na, ich hoffe Ihre Auskunftsquelle meint hier lediglich die Fristenberechnung. Ansonsten würde ich persönlich den Referenzwert nicht allzu hoch ansetzen und ggf. nachfragen, wie lange die Ablegung des kleinen BGB-Scheins zurückliegt.

    Sie führen fettgedruckt zu Untermauerung Ihrer Position an, dass ab Aufnahmedatum zu zählen sei. Aber das ist genau das Problem. Wo steht denn hier explizit, dass der Aufnahmetag mitzuzählen sei?. - Warum hier auf Kalendertage umgestellt wird, ist ja klar. Ansonsten käme todsicher die Problematik auf(hatten wir schon), dass es dann um die Frage geht, ob nur tatsächliche Belegungstage zu addieren sind.

    Weiterhin glauben Sie, dass meine Position unweigerlich auf Belegungstage und Grenzverweildauerberechnungen durchschlagen würde. Das ist aber nicht so, da es einen § 2 Abs. 7 KFPV gibt:

    (7) Maßgeblich für die Ermittlung der Verweildauer ist die Zahl der Belegungstage. Belegungstage sind der Aufnahmetag sowie jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthalts ohne den Verlegungs- oder Entlassungstag aus dem Krankenhaus; wird ein Patient oder eine Patientin am gleichen Tag aufgenommen und verlegt oder entlassen, gilt dieser Tag als Aufnahmetag.

    Sie sehen, hier wird der Aufnahmetag decidiert einbezogen. Dies könnte sogar rechtssystematisch so ausgelegt werden, dass es dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber am Regelungswillen zur Einbeziehung des Aufnahmetags in die Wiederaufnahme-Regelung gefehlt hat, weil er ansonsten eine gleichlautende Formulierung eingefügt hätte. Ich will das aber nicht überstrapazieren, it´s little bit too sophisticated.

    Gruß
    Dieter R
    MA einer KK