Hallo zusammen,
ich konnte zu dem folgenden Fall bisher keine eindeutige Abrechnungsregeln finden.
Ambulante OP geplant, Voruntersuchungen finden statt.
Bei der Voruntersuchung wird festgestellt das die Operation ambulant nicht durchführbar ist und eine vollstationäre Aufnahme erfolgen muss.
1.) vollstationäre Behandlung innerhalb von 5 Tagen
Sind die ambulanten Voruntersuchungen als \"vorstationäre Behandlung\" anzusehen und nicht gesondert abzurechnen, da diese ja mit der DRG Fallpauschale grundsätzlich abgegolten sind? Oder können die Kosten der ambulanten Voruntersuchungen zusätzlich zur DRG Fallpauschale gesondert abgerechnet werden?
2.) Wie sieht das ganze aus,wenn die vollstationäre Behandlung nicht innerhalb von 5 Tagen erfolgt?
Sind die Kosten ggf. trotzdem mit der DRG Fallpauschale abgegolten? Oder dürfen diese dann in jedem Fall gesondert abgerechnet werden?
Lieben Gruß
jemebu