Die Leistungen z. B. der HNO-Belegabteilungen finden sich auch im Katalog nach §115b. Werden nun ehemalige Belegleistungen als ambulante OPs abgerechnet, ist die Vergütung für den (Beleg-) Operateur nicht mehr mit der KV abrechenbar, sondern muß sich \"irgendwie\" aus dem Erlös des KHS für die ambulante OP ergeben. Dies wird wohl auch Auswirkungen auf die Verträge mit den Belegärzten haben. Hat jemand hierzu schon Erfahrungen beizusteuern? Oder sehe ich nun den Wald vor lauter Bäumen nicht?
Vielen Dank,
V. Blaschke