Hallo liebes Forum
Brauche mal dringend Hilfe.
Folgendes:Pat.liegt stätionär 50 Tage K01A.
Pat kommt 3 Tage später wieder mit dem anderen Bein.
Muss ich hier auch eine Fallzusammenführung machen???
Bin für schnelle Hilfe sehr dankbar.
Gruß
Zabi
Hallo liebes Forum
Brauche mal dringend Hilfe.
Folgendes:Pat.liegt stätionär 50 Tage K01A.
Pat kommt 3 Tage später wieder mit dem anderen Bein.
Muss ich hier auch eine Fallzusammenführung machen???
Bin für schnelle Hilfe sehr dankbar.
Gruß
Zabi
Hallo Zabi!
Die K01A hat eine OGVD von 46 Tagen. Mit 50 Tagen liegt der Patient also darüber. Eine Fallzusammenführung wg. Komplikationen oder selber BasisDRG fällt also aus. Auch die Möglichkeit einer zusammenführung bei gleicher MDC innerhalb von 30 Tagen ab dem Aufnahmedatum entfällt.
Also keine Fallzusammenführung
Gruß,
D. Lindner
Hallo D.Lindner
Ich habe nichts gefunden wo etwas steht wie die
OGVD für die K01A ist,da sie ja extra vereinbart
wurde.In der Vereinbarung steht dazu auch nichts.
Darum war ich verunsichert.Kommem die 46 Tage von der
K01B?Kann ich die OGVD gleich setzen??
Gruß,
Zabi
Hallo Zabi,
stimmt, ich habe mich vertan. Die 46 Tage OGVD kommen
vom B-Split. Sorry.
D.Lindner
Hallo
Kann ich trotzdem 2 Fälle abrechnen? Gibt es
überhaupt eine OGVD bei den extra vereinbarten
DRG??
Gruß
Zabi
Hallo Zabi, hallo Herr Lindner!
Wenn sie die fehlende OGVD der K01A böswillig interpretieren, ist eine Fallzusammenführung erforderlich. Keine vereinbarte OGVD - keine zeitliche Einschränkung der Gültigkeit. Ich gebe zu Bedenken, daß alle A-DRG höhere OGVD\'s haben als die B-DRG\'s. In diesem Falle mehr als 46 Tage.
Anscheinend ist dieser Aspekte bei der Vereinbarung der DRG übersehen worden. Dies sollte bei den nächsten Verhandlungen berücksichtigt werden.
Mit freundlichem Gruß
Killmer
Schönen guten Tag Zabi!
ZitatOriginal von Zabi:
Ich habe nichts gefunden wo etwas steht wie die
OGVD für die K01A ist,da sie ja extra vereinbart
wurde.In der Vereinbarung steht dazu auch nichts.
Dann haben Sie aber nicht ordentlich vereinbart, denn:
Zitat§ 7 Abs. 1 KFPV 2004
[...] Werden fallbezogene Entgelte vereinbart, müssen auch Vereinbarungen zu den übrigen Bestandteilen des Fallpauschalen-Katalogs nach Anlage 1 getroffen werden, damit die Entgelte von den Abrechnungsprogrammen verarbeitet werden können, die für die DRG-Fallpauschalen vorgesehen sind. Für den Fall der Verlegung eines Patienten oder einer Patientin in ein anderes Krankenhaus sind Abschlagsregelungen zu vereinbaren; dies gilt nicht, soweit Verlegungs-Fallpauschalen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 vereinbart werden. Für den Fall der Wiederaufnahme eines Patienten oder einer Patientin in dasselbe Krankenhaus sollen für fallbezogene Entgelte Vereinbarungen getroffen werden, die den Vorgaben nach § 2 Abs. 1, 2 und 4 entsprechen.
ZitatOriginal von Killmer
Wenn sie die fehlende OGVD der K01A böswillig interpretieren, ist eine Fallzusammenführung erforderlich. Keine vereinbarte OGVD - keine zeitliche Einschränkung der Gültigkeit. Ich gebe zu Bedenken, daß alle A-DRG höhere OGVD\'s haben als die B-DRG\'s. In diesem Falle mehr als 46 Tage.
Das sehe ich allerdings anders: Wenn keine OGVD vereinbart wurde, kann auch keine Wiederaufnahme innerhalb der OGVD stattfinden.
Schönen Tag noch,
Hallo R.Schaffert
Mit\" nicht ordentlich vereinbart\" habe ich erstmal
gleich weiter gegeben und war über die Gleichgültigkeit
darüber erstaunt und zugleich auch etwas böse.
Ich muß eingestehen,das bei uns einige Mitarbeiter sich
mit DRG nicht beschäftigen,aber dann Verhandlungen führen.
Wird dann auf ein Fehler verwiesen ist das ja auch nicht
schlimm.Und wenn dann mir auch noch gesagt wird,das es ja
fast egal ist,aber Hauptsache die Pflegetage werden nicht
gekürzt,macht mich das auch noch wütender.Ich finde schon
das es ein Unterschied ist ob ich zwei Fälle abrechnen kann
oder eine Wiederaufname abrechnen muß.Sehe ich das es verkehrt?
Gruß
Zabi
Schönen guten Tag Zabi!
Ich denke, Sie sehen das nicht verkehrt. Mich wundert, dass die Krankenkassen diese DRGs ohne die entsprechenden Merkmale (U- und OGVD usw.) vereinbart haben. Wie gesagt bin ich jedoch der Meinung: Keine OGVD --> keine Zusammenführung.
Schönen Tag noch,
Guten Tag Zabi!
Ich kann Ihre Wut verstehen und nur den Kopf schütteln, über das Vorgehen Ihrer Chefs.
Prinzipiell schließe ich mich Herrn Schaffert an. Keine OGVD vereinbart - keine Übschreitung möglich. Allerdings sollten Sie sich auch auf die Gegenargumentation der Kasse vorbereiten.
Mit freundlichem Gruß
F. Killmer
Guten Tag Zabi,
meiner Meinung nach ist die Situation noch ein bisschen komplizierter. Sie hängt davon ab, welches Entgelt Ihr Krankenhaus für DRG K01A vereinbart hat. In § 2 Abs. 4 KFPV 2004 steht nämlich, dass nicht zusammengfasst werden soll, \"soweit tagesbezogene Entgelte nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes abzurechnen sind.\" Wenn das Krankenhaus also ein solches Entgelt (Schlüssel beginnt mit 85) vereinbart hat - und wahrscheinlich auch, wenn kein Entgelt vereinbart wurde und € 600 pro Tag abgerechnet werden - wird nicht zusammengeführt. Wenn dagegeben ein fallbezogenes Entgelt vereinbart wurde (Schlüssel beginnt mit 86), steht nichts dazu in KFPV. Vermutlich hängt es von der OGVD ab, die das Krankenhaus für diese DRG individuell mit den Krankenkassen vereinbart hat. Sollte die 0 sein, denke ich auch, dass dann nicht zusammengefasst wird.
Viele Grüße aus Nürnberg
tvm