Sammelauskunft über Verträge zur IV

  • Liebe Kollegen,

    ich habe mir einmal die Sammelauskunft über Verträge zur integrierten Versorgung in unserem KV-Bezirk zukommen lassen, um entscheiden zu können, welche Kassen rechtmäßig eine Kürzung bis maximal 1% der Rechnungssumme vornehmen können.

    Nach Auskunft der Sammelstelle ist eine Registrierung jedoch nicht verpflichtend. Als Konsequenz daraus können Kassen, die Verträge abgeschlossen, aber nicht registriert haben, die Vergütung kürzen, ohne hier erfaßt zu sein. Gibt es bereits Erfahrungen, welche Nachweise von Kassenseite vorgelegt werden können oder sollen, um zu belegen, daß der Abzug rechtmäßig ist? Welchen Sinn hat eine solche Auskunftsstelle, wenn sie nicht abschließend Auskunft geben kann?

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo Hr. Blaschke,

    Ich habe es bis heute so verstanden das die KK die vorliegenden Verträge nach §114a SGB V (Integrierte Versorgung) melden.
    Die Krhs. dadurch die Möglichkeit haben die Rechmäßigkeit der Zahlungskürzungen Seitens der KK zu prüfen. :sterne:

    Bis heute hat auch keine KK Zahlungskürzungen aufgrund von Verträgen nach §140a angekündigt die nicht in der Sammelauskunft in unserer Versorgungsregion gelistet ist.

    Frage für mich dabei ist: :(
    1. habe ich die Möglichkeit die Verträge zu sehen?
    2. die abgeleitete Quote dir zur Zahlungskürzung in Ansatz gebracht wird beträgt bei der Addition in den seltensten Fällen genau 1%. Was ist mit denen die unter 1% liegen bzw. was mit denen die über 1% liegen?
    3. Ab wann dürfen die Zahlungskürzungen in Ansatz gebracht werden? Auch Rückwirkend? Einige Kasse möchten alle Fälle aus 2004 nachträglich mit dem Abzug belegen. Ist diese rechtlich o.K. ?

    Gruß

    M. Chudy

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo Herr Blaschke!

    Die KV\'en snd tatsächlich nicht erster Ansprechpartner.
    Laut Rundschreiben der KGNW 31/2004 vom 17.09.04 können Auskünfte direkt bei den Kassen eingeholt werden. Entsprechende Formularvordrucke stehen unter http://www.bgs-register140d.de zum download bereit.

    Mit freundlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer

  • Guten Tag,

    Zitat

    Welchen Sinn hat eine solche Auskunftsstelle, wenn sie nicht abschließend Auskunft geben kann?


    ... spannend in diesem Zusammenhang auch die Aussage, daß für die Richtigkeit der gemachten Angaben die meldende Kasse haftet.

    Zitat aus dem Antwortschreiben:

    \"Eine Überprüfung der Angaben durch die Registrierungsstelle 140d erfolgt nicht. Die Haftung der BQS für Schäden aus falschen Angaben dieser Auskunft ist daher beschränt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.\"

    Weiß denn jemand, wie man die Berechnung der Prozentangaben nachvollziehen kann?

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

  • Liebe Kollegen,

    ich hatte angenommen, aus meinem Beitrag gehe hervor, daß die Anfrage natürlich an die Sammelstelle der BQS ging, ein entsprechendes Formular kann man sich, wie Herr Kirchner gepostet hat, unter bqs-register140d herunterladen.

    Aus diesem Formular wird deutlich, daß die Verträge zur IV nach KV-Gebieten ausgewiesen werden. Dies macht ja auch etwas Sinn, ein Vertrag zur IV in einem weit entfernten Gebiet betrifft unsere Situation vor Ort ja nicht. Daher der Bezug zur KV, dort Auskünfte einzuholen ist natürlich nicht der erste Weg.

    Es verbleiben die o. g. Unklarheiten und Fragen. Daß die Gesamtsumme über 1% beträgt, habe ich in unserem Bezirk noch nicht feststellen können, wäre aber wohl möglich. Der maximale Rechnungsabzug für das Haus beträgt aber 1%. Es gibt eine Kasse, deren Rechnung um gut 0,06 % gekürzt werden kann, immerhin, andere kommen durchaus in relevante Größenordnungen. Daß die Auskünfte sehr geheim sein sollen, auf der anderen Seite aber lediglich durch die Sammelstelle zur Verfügung gestellt werden ohne Gewähr für Korrektheit und Vollständigkeit, ist interessant.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo Forum,

    zunächst handelt es sich bei den Verträgen zur integrierten Versorgung in Verbindung mit dem Pauschalabzug von bis zu 1% um Verträge zu Lasten Dritter. Diese sind in allen anderen Rechtsbereichen von vornherein nichtig. - Es wäre also zu prüfen, ob diese Regelung überhaupt verfassungskonform ist.

    Daneben sollen sie zu Anschubfinanzierung dienen, nicht zur Finanzierung von normalen Kassenleistungen.
    Beispielsweise werden Verträge zur Hüftendoprothetik geschlossen, die Krankenhausleistung und AHB als Komplex umfassen. Die Kassen wollen (natürlich) weniger dafür zahlen, als bisher. Daher wird zusätzlich eine \"Garantie\" vereinbart. Wenn hierfür jetzt deutlich mehr bezahlt wird, als vorher - also mehr als zusätzlich ca. 50€ für die neue Koordinationsarbeit, so halte ich dies für zumindest sehr bedenklich. Die Mehrkosten für die \"Garantie\" muss die Kasse schon mit ihren zukünftigen Ersparnissen erwirtschaften.
    Wenn die Mehrvergütung mit zusätzlichen Fällen begründet wird, so greift auch dieses Argument nicht, da diese Fälle entweder in anderen Krankenhäusern nicht mehr anfallen, oder sowieso zusätzlich angefallen wären und damit in das Budget gehören.

    Zum Dritten ist die Regelung problematisch, da sie die Möglichkeit bietet, Mittel aus dem Gesundheitssystem abzuzweigen. Arzt, Krankenhaus, Reha-Klinik, Krankengymnast und Apotheker schließen einen Vertrag zur integrierten Versorgung mit einem Kassenmitarbeiter. Einer der beteiligten Freiberufler erhält einen überhöhten Anteil an der Pauschale und teilt sich den Gewinn nach Steuern mit den anderen Verhandlungspartnern. Zugegeben, es ist reine Fiktion, aber die Gesetzesregelung und die Geheimniskrämerei um die Verträge läd dazu ein. - Wer prüft, ob die Vertragsbedingungen zulässig sind?

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Christoph Rüschemeyer