Hallo liebe Forumsteilnehmer,
ist es bei einem Patienten, der wegen einer regulären (also nicht vorzeitigen) Batterieerschöpfung zu einem Schrittmacher-Wechsel kommt, zulässig, neben der HD Z45.0 (Anpassung und Handhabung eines künstlichen Herzschrittmachers) noch die ND T82.1 (Mechanische Komplikation durch ein kardiales elektronisches Gerät) anzugeben, oder ist diese Diagnose explizit nur bei einem vorzeitigem Batterieversagen zulässig ?
Vielen Grüße
J. Roesch