Verdachts- HD und Symptom

  • Hallo alle zusammen!

    Ich stehe mal wieder ein bißchen vor einem Rätsel. :d_gutefrage:

    Wir haben einen Pat. mit einer Parese n. n. bez. (G82.29) aufgenommen, machen ein CCT (um einen Schlaganfall auszuschließen) + MRT der Wirbelsäule (um eine Wirbelsäulenverletzung bzw. -erkrankung auszuschließen). Außerdem wird eine Liquorentnahme durchgeführt.
    Der Pat. wird am nächsten Tag in die Neurologie eines anderen KH verlegt.

    HD: \"V.a.\" Guillain Barre Syndrom
    ND: Parese n. n. bez.

    Ist es richtig, das wir die Parese als Nebendiagnose belassen, da wir aus diesem Grund einen Aufwand hatten und das Guillain Barre Syndrom nur ein Verdacht ist?

    Vielen lieben Dank schon mal im Voraus!

    Ich wünsche allgemein ein schönes sonniges Wochenende.

    Liebe Grüße
    Ria

  • DKR 2004, s. 18
    Verlegung in ein anderes Krankenhaus
    Wenn ein Patient mit einer Verdachtsdiagnose verlegt wird, ist vom verlegenden Krankenhaus die Verdachtsdiagnose-Schlüsselnummer zu kodieren.
    Von dem verlegenden Krankenhaus dürfen zur Kodierung nur die zum Zeitpunkt der Verlegung erhältlichen Informationen verwendet werden. Spätere Informationen aus dem Krankenhaus, in welches der Patient verlegt wurde, dürfen die Kodierungsentscheidung nachträglich nicht
    beeinflussen.

    Gruß
    Ordu

    • Offizieller Beitrag

    Nur so nebenbei für 2005:

    Die oben genannte DKR D008b wurde vom Text her nicht geändert.

    Geändert wurde aber folgendes:

    Allgemeine Kodierrichtlinien für Krankheiten
    Deutsche Kodierrichtlinien, Version 2005
    D002d Hauptdiagnose
    Die Hauptdiagnose wird definiert als:
    „Die Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des Patienten verantwortlich ist.”
    Der Begriff „nach Analyse” bezeichnet die Evaluation der Befunde am Ende des stationären Aufenthaltes, um diejenige Krankheit festzustellen, die hauptsächlich verantwortlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes war. ... . Für die Abrechnung relevante Befunde, die nach der Entlassung eingehen, sind für die Kodierung heranzuziehen.

    Man könnte natürlich vermuten, dass das ein Streitpunkt werden könnte. Mal sehen.......

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Forum, insb. Ria!
    Die Hauptdiagnose Guillan-Barré-Syndrom (GBS) ist gemäß der oben genannten DKR D008b unstrittig.
    Ihre Frage bezog sich, wenn ich Sie richtig verstanden habe, aber insbesondere darauf, ob die Nebendiagnose Parese kodiert wird. Da eine Paraparese \"im Regelfall als unmittelbare Folge mit dem GBS vergesellschaftet ist\" (vgl. D003 c oder d) lautet die Antwort hier: nein.

    Schöne Grüße!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

  • Zitat


    Original von Leonhardt:
    Da eine Paraparese \"im Regelfall als unmittelbare Folge mit dem GBS vergesellschaftet ist\" (vgl. D003 c oder d) lautet die Antwort hier: nein.

    ...es sei denn sie stellt ein eingenständiges, wichtiges Problem für die medizinische Betreuung dar, dann soll sie nämlich als Nebendiagnose kodiert werden.(Ebenfalls DKR D003d).

    Ich muss dieses Thema noch einmal aufwärmen: Patient mit temporärer Beatmungspflichtigkeit bei Guillain-Barré-Syndrom mit schlaffer Tetraplegie->
    darf ich hier die
    [red]G82.30 akute komplette Querschnittlähmung nicht traumatischer Genese[/red]
    kodieren ? Statt der Beatmungs-DRG würde sich eine (bei uns) tagessatzbewertete B61Z ergeben...

    mfG

    C. Hirschberg

  • Hallo Hr. Dr. Selter,

    als erstes muss ich mich mal als Fan ihrer Kommentare outen. Sie spiegeln stets wieder, dass ihnen in erster Linie die möglichst korrekte und mit den DKR vereinbaren Kodierungen am Herzen liegen.

    Aber in diesem speziellen Fall muss ich ihnen leider widersprechen. ?(

    Beide Kodierrichtlinien beschäftigen sich mit nach der Entlassung erhobenenen Befunden.

    Jedoch zielt die D002d in ihrer Aussage gezielt auf Fälle ab, in welchen eine ENTLASSUNG stattgefunden hat. D008d spricht jedoch präzise von Fällen mit VERLEGUNG.

    Demzufolge würde ich jeweilige Kodierrichtlinie auch nur bei entsprechender Situation anwenden, was im Falle der D008d ja nicht unbedingt zu Ungunsten des abgebenden Hauses ausfallen muss. Sollte aus der schwerwiegenden Verdachtsdiagnose durch Diagnostik im Folgehaus eine \"harmlosere\" Geschichte werden, darf die Verdachtsdiagnose beibehalten und muss nicht nachträglich korrigiert werden. Im Einzelfall kann es natürlich auch das Gegenteil herausstellen.

    MFG
    Martin Wittwer

    :t_teufelboese: Abrechnungssachbearbeiter :t_teufelboese:

    Alle Menschen sind klug - die einen vorher, die anderen nachher.

    Voltaire ( 1694-1778 )

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag Herr Wittwer,

    danke für Ihr Lob!

    Zitat

    Original von Erlösminimierer:
    Aber in diesem speziellen Fall muss ich ihnen leider widersprechen

    Hier haben Sie mich vielleicht falsch verstanden, ich schrieb:

    Zitat

    Original von Selter:
    Man könnte natürlich vermuten, dass das ein Streitpunkt werden könnte. Mal sehen.......

    Damit wollte ich nur ausdrücken, dass hier die Kodierrichtlinien eine gewisse Disbalance zeigen und zu Streitigkeiten bei Abrechnungsprüfungen führen könnten. Dass hier dann D002d mit dem zitierten Passus greift, habe ich damit nicht gemeint.

    Andererseits ist die unterschiedliche Zuordnung von HD (bei nachträglichem Eingang der Befunde) in Abhängigkeit von Entlassung/Verlegung nicht wirklich schlüssig....