Zusatzentgelte durch Fallzusammenführung 2005

  • Liebes Forum,

    Ich würde gerne Meinungen oder Erkenntnisse zum Erreichen von Zusatzentgelten durch Fallzusammenführung in 2005 sammeln.

    Szenario 1: 2 Aufenthalte der gleichen DRG, im zweiten Aufenthalt werden kumuliert 16 EK erreicht. Darf das ZE abgerechnet werden? :d_gutefrage:

    Szenario 2: Herz-OP, 1. Aufenthalt 20 EK, Verlegung, Rückverlegung, 2. Aufenthal 24 EK. Dürfen die einzelnen ZE (à 1.373,93 €)
    zusammengefügt werden zu ZE32.04 = 3.155,63 €? :sterne:

    Was ist mit EK, die vom 2. Krankenhaus verabreicht wurden (z.B. in für die Abrechnung von ZE relevanten Mengen?))

    Ähnliche Konstrukte sind für beinahe alle ZE-relevanten Medikamente einzurichten.

    Hat jemand Informationen?


    Gruß aus Essen (goldener Oktober II)


    merguet

  • Schönen guten Tag Herr Merguet!

    Auch in den Abrechnungsbestimmungen 2005 steht in § 2: ...Das Krankenhaus hat eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen.... Da Sie also die Falldaten zusammenfassen müssen, kumulieren auch die zusatzentgeltrelevanten Leistungen. Die Leistungen andere Krankhäuser bleiben bei Verlegung (Krankenhaus 2 rechnet selbst mit Krankenkasse ab) selbstverständlich außen vor und werden bei Verbringung (Krankenhaus 2 erbringt die Leistung konsilarisch und stellt sie Krankenhaus 1 in Rechnung) einbezogen.

    Schönen Tag noch,

  • Morgen, Herr Schaffert,

    Vielen Dank für Ihre Antwort, aber so einfach finde ich es bisher nicht. Überall steht, daß die ZE zusätzlichzu den Fallpauschalen abzurechnen sind. Das aber auch zur Berechnung der Zusatzentgelte die Fallzusammenführung erforderlich ist, steht nirgends.
    Ich hoffe, daß es so funktioniert, wie Sie avisieren, v.a. auch, daß der MDK ihrer Meinung ist.
    Da aber nirgends (meiner Erkenntnis nach) ausdrücklich auf eine Fallzusammenführung auch für ZE-relevante Daten hingewiesen wird, gibt es immerhin Interpretationsspielraum.

    ?(

    Gruß aus Essen

    merguet

  • Schönen guten Tag Herr Merguet!

    Die Fallzusammenfassung ist Bestandteil der Abrechnungsbestimmungen zur Vereinbarung zum Fallpauschalensystem 2005. Dort (in § 2 KPV) steht auch keine Einschränkung auf bestimmte Daten, sondern es sind die \"Falldaten\" zusammenzuführen und dazu gehören sicherlich auch abrechnungsrelevante Medikamente. Auch ist die Ermittlung von Zusatzentgelten Teil des Grouperalgorithmus, ein neues Grouping des zusammengefassten Falles muss also auch die kumulierten Daten einbeziehen.

    Sollten Sie immer noch nicht überzeugt sein, dann stellen Sie doch offiziell die Frage ans InEK und teilen Sie uns die Antwort hier mit.

    Schönen Tag noch,

  • Liebes Forum,

    war dem Vorschlag von Herrn Schaffert gefolgt und habe folgende Antwort vom InEK erhalten, die ich den interessierten Lesern nicht vorenthalten wollte:

    das InEK unterstützt die Vertragspartner der Selbstverwaltung und die von ihnen gebildeten Gremien bei der gesetzlich vorgeschriebenen Einführung und kontinuierlichen Weiterentwicklung des G-DRG-Systems auf der Grundlage des § 17 b KHG. Das Aufgabengebiet des InEK umfasst insbesondere die Ermittlung der Bewertungsrelationen und die Weiterentwicklung der Klassifikation.

    Hinsichtlich der von Ihnen gestellten Frage zu den Abrechnungsregeln bei Fallzusammenführung verweisen wir Sie auf die Fallpauschalenvereinbarung 2005 (FPV 2005), die die Abrechnungsbestimmungen für Fallpauschalen und Zusatzentgelte im einzelnen regelt, bzw. bitten Sie, sich mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder den Selbstverwaltungspartnern auf Landes- bzw. Bundesebene (bspw. Herr XXXXX 030-xxxxxxxx-x DKG) in Verbindung zu setzen.


    na herzlichen Dank auch :threemonkey: , werde die Frage noch eine Stufe weiter verfolgen.

    Gruß aus Essen

    merguet

  • Die Zusammenzählung der EK-Konzentrate entspricht im übrigen
    dem Zusammenzählen von Beatmungsstunden der 2 verschiedenen
    Aufenthalte, die zusammengeführt werden mussten. Dies ist in
    2004 schon gültiges Verfahren. Fazit: Wenn 2 oder mehrere Aufenthalte
    zusammenzulegen sind, sind auch die einzelnen Daten wie Anzahhl der Beatmunsstunden, EK-Konzentrate etc. zusammenzurechnen.
    Gruß
    Ordu

  • Hallo,
    wenn ich das so richtig verstanden habe,dann kann ich bei Pat. die beim ersten Aufenthalt 7 Konserven Blut beim zweiten Aufenthalt auch 7 Konserven Blut erhalten habe durch Fallzusammenführung ein Zusatzentgelt
    abrechnen. Ist das so korrekt?
    Danke im voraus
    caho

  • Hallo maus,

    nicht ganz, denn das ZE wird erst bei 16 EK erreicht. Vom Prinzip aber würde es so funktionieren.

    Ihre Aufgabe ist aber komplexer: Die beiden verschlüsselten OPS-Ziffern

    8-8007.g umfassen ja jeweils 6-10 EK
    Ihr Range liegt also bei 12-20 EK :( . Es ist nun Ihre Aufgabe, die korrekte Zahl zu ermitteln und daraus entweder die Ziffer 8-8007.h oder die Ziffer 8-8007.0 (=ZE) zu ermitteln.

    Gruß

    merguet

  • Ja, das stimmt natürlich. Die EK müssen für jeden Aufenthalt ermittelt werden. Wenn dann aber 20 EK sind, z.B. je Aufenthalt
    10, dann greift doch das Zusatzentgelt. Dann muss es doch auch so bei Chemotherapie sein. Wenn beim ersten Aufenthalt 1,5 gramm und beim zweiten Aufenthalt 2,5 gramm gegeben wurde und beide Aufenthalte verknüpft werden, muss diese Grammzahl sicher doch auch zusammen gezählt werden, oder?

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von maus:
    Dann muss es doch auch so bei Chemotherapie sein. Wenn beim ersten Aufenthalt 1,5 gramm und beim zweiten Aufenthalt 2,5 gramm gegeben wurde und beide Aufenthalte verknüpft werden, muss diese Grammzahl sicher doch auch zusammen gezählt werden, oder?

    Guten Morgen,

    schauen Sie sich mal die dann getroffenen DRGs an. Sie werden dann feststellen, dass das gerade die sind, die hauptsächlich von der Wiederaufnahmeregel ausgenommen sind. So kommen Sie dann gar nicht zum Addieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau