Varizenstripping

  • Die Kasse weigert sich FP 10.01. oder SE 10.16 abzurechnen, weil nur eine Teilentfernung der V. saphena magna (VSM) vorliegt.

    Bei der OP wurden die Crosse und VSM am Oberschenkel sowie die V. saphena parva am Unterschenkel entfernt, zur Abrechnung wurde die OPS 5-385.74 angegeben (ist das korrekt?).

    Liegt der MDK mit seiner Behauptung richtig, dass bei einer Teilentfernung der VSM nur tagesgleiche Pflegesätze abrechenbar sind?

    MfG

    Katrin Thelen?(

  • Hallo Fr. Thelen!
    Wie wurde die ganze OP verschlüsselt ? Wenn sie FP+SE abrechnen wollen, haben sie doch auch beide Beine operiert? Prinzipiell würde der OPS für FP/SE passen. Woher weiß die Kasse, das nur eine Teilentfernung der magna vorliegt ? (Wird doch aus dem OPS nicht deutlich?)


    MfG
    --
    Jörg Gust
    (Med. Controller Marien-Hospital Witten)

    Jörg Gust
    (orth. Assistenzarzt, Ex-Med.Controller)

  • Hallo Frau Thelen,

    ich kann dieses Vorgehen der Kassen aus eigener Erfahrung bestätigen.

    5-385.70 oder .74 ist bei Teilstripping wohl nicht korrekt.

    In unserem Fall forderte der MDK den OP-Bericht. Obwohl z. B. eine Varizen-Rezidivoperation in der Regel aufwändiger ist, erfüllt sie nach dem Buchstaben der Vereinbarung nicht die FP/SE-Definition. Also tagesgleiche Pflegesätze...

    Zum Unterschied zw. FP/SE und DRG s. a.

    http://dedi694.your-server.de/mydrgj/apboard…d=415&BoardID=1

    --
    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Bernhard Scholz
    DRG-Beauftragter
    Kliniken des Landkreises Freyung-Grafenau gGmbH

    [ Dieser Beitrag wurde von Scholz am 13.03.2002 editiert. ]

    [center] Bernhard Scholz [/center]

  • Hallo Frau Thelen!

    Leider ist es wahr,dass die stadiengerechte Operation der Stammvaricossis mit nur Teilentfernung der Vena Saphena magna bzw. parva, trotz gleichen oder sogar höheren Operationsaufwandes nicht als Fallpauschale oder als Sonderentgeld abzurechnen sind.
    Hier wird mal wieder die Medizin verbogen und man muß lügen oder unnötige Mehrresektion der Venen durchführen um FP/SE zu erlangen.
    Vielleicht ist eine Klärung in ihrem Bundesland über das Krankenhausreferat des MDK (Sind zuständig für solche Grundsatzfragen) möglich. Einfach dort mal nachfragen.

    MfG Dieter Littkemann
    Medizin-Controlling,St-Vincenz Krankenhaus Datteln

  • Guten Tag Frau Thelen,
    zunächst einmal mein Hinweis, das ich nicht Mediziner, sondern Krankenpfleger im med. Controlling bin. Meine Schwerpunkte sind med. Fallbetreung und MDK-Gutachten. "Ihren Fall" hatten wir im Jahr 1999/2002 vor dem MDK. Leider sieht das Gutachten aus, wie bereits Herr Scholz argumentiert hat. (5385.40 und 5385.41, sowie .70 und 71 treffen für eine Crossektomie und Teilstripping bis zum Boyd`chen Punkt nicht zu, sondern hier müsste 8385.x kodiert werden) sagt der MDK. Eine Stellungnahme von ID Berlin von Dr. med Bartkowski(hier nochmals unseren Dank) kann sich der Argumentation des MDK nicht anschließen. Zitat" Die vom MDK vorgeschlagene Kodierung 5385.x trifft hier auf keinen Fall zu, die Abrechnung FP 10.01 ist im betreffenden Fall völlig korrekt.
    Diesen Fall haben wir leider nicht beklagt, so daß ich Ihnen gerne alle Unterlagen anonymisiert persönlich zusende. Falls Interesse bitte Ihre FAX und Postanschrift an
    k.mies@barmherzige-brueder.de

    Ihr

    Kurt Mies
    :mdk: :mdk: :mdk:

    Kurt Mies

  • Nochmals Hallo,
    leider erst heute finde ich unter der HP der:
    http://www.kgrp.de/

    hier unter dem Link " Recht"
    das Urteil des SG Trier vom 25.10.2001 AZ: S4KR 44/00
    zum "Teilstripping der Varizen"

    "es sind tagesgleiche Pflegesätze abzurechnen" kein FP oder SE.

    mit freundlichen Grüßen

    Kurt Mies

    Kurt Mies

  • Hallo Herr Mies,
    vielen Dank für Ihren Hinweis. Ich schließe mich Ihrer Meinung an und war ebenfalls sehr erstaunt über das Gerichtsurteil. Inhaltlich finde ich es absoluten Quatsch, dass das zitierte "Teil-Stripping" nicht in der Fallpauschalen-Definition enthalten sein soll. Die Auslegung des Gerichtes halte ich auch für etwas zweifelhaft. Es gibt zwar tatsächlich Klassen, die auch die Formulierung "Teil" beinhalten (z.B. Resektion und Ersatz (Interposition) von (Teilen von) Blutgefäßen).
    Dieses hätte ich jedoch nicht dahingehend ausgelegt, dass dies dann immer in der Beschreibung der Klasse enthalten sein muss. Der Begründung des Gerichts logisch folgend dürfte es dann z.b. 5-382.3 "Resektion von Blutgefäßen mit Reanastomosierung, Aorta" gar nicht geben (oder wir hätten ein anatomisches Wunder und die Beine beginnen direkt unter Herzen ...).
    Etwas kritisch ist allerdings im OPS-301 V. 1.1 tatsächlich die Klassenbezeichnung Crossektomie und Stripping der Vena Saphena magna. In den Versionen 2.0 und 2.1 gab es hierzu eine kleine aber feine Veränderung:

    Der Text 5-385.- Unterbindung, Exzision und Stripping von Varizen, 5-385.7 Crossektomie und Stripping, 70 V. saphena magna

    d.h. für mich wurde die im Gerichtsurteil geforderte Änderung seitens des Gesetzgebers mit der Umformulierung seit OPS-301 V. 2.0 durchgeführt und der Klassentext beschreibt das Stripping von Varizen (Betonung liegt auf Varizen) der V. saphena magna (und nicht der Vena saphena magna an sich).
    Das Beispiel zeigt aber mal wieder besonders schön, was uns unter DRG so alles blühen kann.
    Viele Grüße
    Ch. Bernauer
    (Med. Doku, Kreiskrankenhaus Heidenheim)

    [ Dieser Beitrag wurde von c_bernauer am 11.04.2002 editiert. ]

    [ Dieser Beitrag wurde von c_bernauer am 11.04.2002 editiert. ]

  • Hallo Frau Bernauer,

    Zitat


    Original von c_bernauer:
    Das Beispiel zeigt aber mal wieder besonders schön, was uns unter DRG so alles blühen kann.


    ich bin da eher optimistisch. Das Beispiel war doch deshalb so unglücklich, weil das Gericht sich veranlasst sah, den genannten Fall nicht der Fallpauschale zuzuordnen, auch wenn dies medizinisch gesehen von den meisten von uns anders gesehen wird.

    Wie ist dies bei DRGs? Der besagte Fall würde auf jeden Fall einer DRG zugeordnet werden müssen, tagesgleiche Pflegesätze als Alternative fallen ja weg. An sich kein Grund mehr, in so einem Fall die Gerichte zu beschäftigen.


    --
    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Bernhard Scholz
    DRG-Beauftragter
    Kliniken des Landkreises Freyung-Grafenau gGmbH

    [center] Bernhard Scholz [/center]

  • Zitat


    Original von Scholz:
    Das Beispiel war doch deshalb so unglücklich, weil das Gericht sich veranlasst sah, den genannten Fall nicht der Fallpauschale zuzuordnen, auch wenn dies medizinisch gesehen von den meisten von uns anders gesehen wird.

    Wie ist dies bei DRGs? Der besagte Fall würde auf jeden Fall einer DRG zugeordnet werden müssen, tagesgleiche Pflegesätze als Alternative fallen ja weg. An sich kein Grund mehr, in so einem Fall die Gerichte zu beschäftigen

    Hallo Herr Dr. Scholz,

    einverstanden damit, was die Frage der Zuordnung zu einer Fallpauschale angeht.
    Was mir aber Sorgen macht, ist die Auslegung medizinischer Sachverhalte. Und hier befürchte ich eben, dass vom MDK abrechnungstechnisch argumentiert werden wird und eben nicht aus der medizinischen Sicht. Wie der OPS-301 5-385.40 oder .70 zu interpretieren ist, hätte niemanden interessiert, wenn es nicht um ein direkt abrechnungsrelevantes Datum gehen würde. Der betreffende Fall wäre auch unter DRG-Bedingungen kein Streitfall, da die genannten Alternativ-Verschlüsselungen in dieselbe DRG fallen.

    Aber in all denjenigen Fällen, in denen das nicht so ist, werden wir uns auf viel Schriftverkehr, Arbeit und Ärger einstellen müssen. Meine "pessimistische Einstellung" rührt aus einer ganzen Anzahl von Streitfällen mit dem MDK bzw. den Kassen. Dabei habe ich den Eindruck gewonnen, dass es einigen (MDK-Ärzten bzw. Kassen) nicht um eine objektive Einschätzung dessen geht, was aufgrund der Regelungen richtig ist, sondern eben einseitig darum, was weniger kostet - oder glauben Sie etwa, dass der Fall vor Gericht gelandet wäre, wenn der Rechnungsbetrag mit Pflegesätzen höher gewesen wäre als der mit Fallpauschale?

    Trotzdem, vielen Dank für Ihre positive Einschätzung, ich werd mir ein Stück davon abschneiden.

    Gruß Christa Bernauer
    (Med. Doku., Kreiskrankenhaus Heidenheim)

  • Hallo Leute!

    Inzwischen habe ich Post von "meinem" MDK. Da wird mir lang und breit erklärt, dass es bei Erstellung des ersten OPS und der Kalkulation der SE/FP 1994 noch keine stadiengerechte OP von Varizen gab und dass mir das ja auch mein Gefäß-Oberarzt erklären könnte... Und weil es damals noch so anders war, müssen alle neueren OP-Methoden mit 5-385.x verschlüsselt werden.

    "Wir dürfen Ihnen somit versichern, dass in diesem Punkt der MDK keinen eigenen Standpunkt entwickelt hat, sondern sich an den realen Gegebenheiten orientiert, wobei die Kalkulationsgrundlagen der Entgelte von 1994 Berücksichtigung finden.
    Da sich die Kalkulationsgrundlagen seit Einführung der FPp und SEe und hier insbesondere, was die FP 10.01 bzw. das korrespondierende SE 10.16 betrifft, nicht geändert haben, wohl aber der medizinische Standard, ergibt sich zwangsweise, dass, wenn nach dem medizinischen Standard vorgegangen wird, wielfach Entgelte nicht mehr abgerechnet werden können."

    Sic est!
    Katrin Thelen

    I) I) I)

  • Hallo Frau Thelen,

    nach DIACOS wäre z.B. zu codieren 5-385.2 bei Partieller Exstirpation Vena saphena magna proximal und medial. Dies gibt keine FP/SE. Die codierenden Ärzte sollten auf die Inhalte der Klassifikationen hingewiesen werden, z.B. ein OA legt eine Liste der gebräuchlichsten ICD und OPS an für den OP. Wir haben das von Anfang an so gehandhabt und sind immer gut damit gefahren.


    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.