Fallzusammenführung wegen Wiederaufnahme

  • Liebes Forum,

    beim Thema Wiederaufnahme bin ich mir zu einer Frage nicht sicher:

    Muss ein zusammengeführter Fall nochmal gegen einen voran gegangenen Fall geprüft werden?

    Beispielsweise müssen ein Fall mit einer DRG, Patition A, und der nachfolgende Fall mit DRG, Partition O, aus gleider MDC zusammengefasst werden, da Wiederaufnahme innerhalb der 30-Kalendertage-Frist.
    Es existiert aber noch ein dritter Fall, zeitlich gesehen vor dem ersten (ursprünglich Part. A) mit einer DRG, Partition M der gleichen MDC. Muss man nun den neuen, zusammengefassten Fall (Part. O) gegen den davor liegenden Fall (Part. M der gleichen MDC) prüfen?

    Ich denke nicht, bin mir aber wie gesagt nicht 100% sicher.

    Über eine Antwort/Hinweis würde ich mich sehr freuen.


    Mit freudlichen Grüßen,

    A. Lades

  • Guten Tag, Frau Lades,

    Maßgeblich für die Bestimmung des Zeitraums, in dem die Fälle zusammenzuführen sind, ist die oGVD des ersten eine Zusammenfassungskette auslösenden Falles. Daraus kann man folgern, daß die Fälle nacheinander zu prüfen sind.

    Zuerst wäre also zu prüfen, inwieweit der erste Fall mit dem zweiten oder dem dritten Fall zusammenzuführen sind. Trifft dies nicht zu, kann man sich der Zusammenführung von Fall 2 und 3 annehmen.

    Spannend wird es dann auch, wenn Fall 1 und Fall 2 nicht zusammenzuführen wären, aber Fall 1 und Fall 3 sowie auch Fall 2 und Fall 3. Was dann?

    mfg aus Löwenstein
    W. Stark

    Mit freundlichen Grüßen aus dem Rhein-Neckar-Delta

    Dr. Wolfram Stark
    Internist / Pneumologe / Beatmungsmediziner / Kardiologe
    OA der Medizin. Klinik III
    Theresienkrankenhaus Mannheim

  • Schönen guten Tag allerseits!

    In den Leitlinien des BMGS zur Wiederaufnahmeregelung steht:

    Zitat

    1. Prüfkriterien getrennt für jeden Krankenhausaufenthalt prüfen

    Bei der Anwendung der Wiederaufnahmeregelung sind immer alle Aufenthalte getrennt zu gruppieren und alle DRG-Fallpauschalen auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Fallzusammenführung nach den Absätzen 1 bis 3 zu prüfen. Bei mehrfacher Wiederaufnahme ist eine Prüfung gegen bereits in einem ersten Schritt zusammengefasste DRG-Fallpauschalen nicht zulässig (siehe dazu auch Leitsatz 5). Vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 KFPV 2004.

    Somit sind alle Fälle einzeln zu prüfen. Im Beispiel von Herrn Stark sind alle Fälle zusammenzufassen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag

  • Sehr geehrter Herr Dr. Schaffert,

    vielen Dank für den Hinweis auf die ziterte Stelle in den Leitsätzen!!!

    Genau diese Aussage habe ich gesucht.


    Freundliche Grüße :) ,

    A. Lades

  • Hallo,
    zur Zeit dreht sich alles im Kopf :sterne: (Weihnachten steht vor der Tür). :i_weihnfenster1:
    Kann mir jemand helfen?
    Was ist falsch an meinen Überlegungen?

    Folgender Fall:
    1. Aufenthalt: 27.4.- 14.5. abgerechnete DRG I64B (oGVD 21)
    2. Aufenthalt: 17.5.- 19.5. abgerechnete DRG I64B
    3. Aufenthalt 25.5.- 18.6. abgerechnete DRG I08D

    Ich würde den ersten und zweiten Fall zusammen fassen. Grund : Erneute Aufnahme innerhalb der oGVD in die selbe DRG (ergibt DRG I64A)

    Kasse möchte das der neueingestufte Fall 27.4.-19.5. (DRG I64A) (medizinische Prozedur) mit dem 3.Fall zusammengeführt wird, da die Aufnahme ab 25.5. erfolgte und damit innerhalb von 30. Kalendertagen nach der 1. Aufnahme (operative Partition und gleiche MDC).
    Sie sieht somit die Wiederaufnahmeregelen erfüllt, so dass eine Neueinstufung zur DRG I08B und Fallzusammenführung aller 3 Fälle erfolgen muß.

    Ich sehe den 3. Fall nicht als Wiederaufnahme, weil

    1. Prüfkriterien getrennt für jeden Krankenhausaufenthalt prüfen
    Bei der Anwendung der Wiederaufnahmeregelung sind immer alle Aufenthalte getrennt zu
    gruppieren und alle DRG-Fallpauschalen auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Fallzusammenführung
    nach den Absätzen 1 bis 3 zu prüfen. Bei mehrfacher Wiederaufnahme ist eine Prüfung gegen bereits in einem ersten Schritt zusammengefasste DRG-Fallpauschalen nicht zulässig (siehe dazu auch Leitsatz 5). Vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 KFPV 2004.
    Frage wie darf ich das Verstehen ?

    Danke :sonne:

    MiChu

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo Herr Chudy,

    die Kasse wird wohl folgendermaßen rechnen:

    1. und 2. Aufenthalt zusammenfassen wegen gleicher Basis-DRG innerhalb der OGVD mit Neugroupierung.

    3. Aufenthalt wird mit 1. Aufenthalt zusammengefaßt wegen Partitionswechsel und 3. Aufenthalt innerhalb von 30 Tagen. Es wird die I64B mit der I08D geprüft und nicht der zusammengefaßt Aufenthalt aus 1.+2. Aufenthalt.

    MfG

    und Grüetzi

    Stephan Huth

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Ich gebe Herrn Huth Recht, würde es aber anders Begründen.

    Denn: Laut Leitlinien ist der Partitionswechsel nur gegen den unmittelbar vorangehenden Aufenthalt zu prüfen.

    Aber es gilt:
    1. und 2. Aufenthalt fallen in die gleiche Basis-DRG, sind demnach und offensichtlich unstrittig zusammenzufassen.

    2. und 3. Aufenthalt wären wegen Partitionswechsel bei gleicher MDC ebenfalls zusammenzufassen.

    Nun ist noch zu prüfen, ob der 3. Aufenthalt in die Prüffrist des ersten Aufenthaltes fällt. Dies ist der Fall (30 Tage ab Aufnahme), daher sind alle drei Fälle zusammenzuführen.

    Übrigens gibt es in 2005 eine kleine, aber feine Änderung: Die Prüffristen richten sich dann nämlich ausschließlich nach der ersten möglichen Zusammenführung. D.H. wenn bei Fall 1 und 2 die OGVD geprüft wird, wird bei Fall 3 auch nur noch die OGVD zum ersten Fall geprüft und nicht mehr die 30 Tage (Zumindest, soweit ich dies verstanden habe)

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,