Fallzusammenlegung???

  • Liebe Kollegen,
    Fallbeispiel: Patient wird im Herzzentrum Berlin zur ACVB Operation aufgenommen. Der dort aufnehmende Arzt stellt die OP wegen fiebrhaftem Harnwegsinfekt, eitriger fieberhafter Bronchitis, od Pneumonie zurück, und verlegt den Patient in unsere Klinik zur Behandlung des Infektes. Hier wird der Pastient z.B. 6 Tage behandelt, geht dann zurück zur Herzoperation in das Herzzentrum Berlin, und wird dann postoperativ am 2. Tag zu uns zurückverlegt. Ist die für unsere Klinik eine Fallzusammenlegung?? Wir denken ja, das Herzzentrum meint wir können 2 Fälle geltend Machen , den Infekt und dann die konservative KHK als Zustand nach Operation.
    Für eine klärende Antwort wäre ich dankbar


    Gruß Vogel-Sührig

  • Hallo vosue,

    dies ist ganz klar eine Fallzusammenführung.
    Es handelt sich um eine Rückverlegung, diese ist unabhängig von Erkrankung oder Komplikationen und muß nach §3 Abs.3 FPV 2005 immer dann erfolgen, wenn die Rückverlegung ins erste Kranenhaus innerhalb von 30 Tagen nach Entlassung aus dem ersten Krankenhaus erfolgt. (s.FPV oder auch Leitfaden der KK... vom 8.2.2005). Die Kodierung erfolgt mit allen Diagnosen und Prozeduren aus beiden Aufenthalten. Die Daten des \"Zwischenkrankenhauses\" werden nicht mit einbezogen.

    Aber, bitte beachten Sie zusätzlich: Erfolgt die Rückverlegung nach weniger als 24h ( was beim Herzzentrum manchmal erfolgt! - z.B. nach SM- oder Defi-Implantation)dann handelt es sich um eine Verbringung und die Leistung des Herzzenrums muß über Ihr KH abgerechnet werden. Es ist dann nur ein Fall ohne zwischenzeitliche Verlegung. Das Herzzentrum muß dann mit Ihrem KH abrechnen.
    Herzliche Grüße

    hecke

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    hier der Text:

    FPV 2005, § 3 Abschläge bei Verlegung
    (3) Wird ein Patient oder eine Patientin aus einem Krankenhaus in weitere Krankenhäuser verlegt und von diesen innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Entlassungsdatum eines ersten Krankenhausaufenthalts in dasselbe Krankenhaus zurückverlegt (Rückverlegung), hat das wiederaufnehmende Krankenhaus die Falldaten des ersten Krankenhausaufenthalts und aller weiteren, innerhalb dieser Frist in diesem Krankenhaus aufgenommenen Fälle zusammenzufassen und eine Neueinstufung nach den Vorgaben des § 2 Abs. 4 Satz 1 bis 6 in eine Fallpauschale durchzuführen sowie Absatz 2 Satz 1 anzuwenden. [...]

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Sehr geehrte Herr Selter, anbei meine Antwort aus dem DHZB

    Die Zweifler haben aber auch den § 2 Absatz 1 und 2 gefunden, die vorgeben, daß eine Fallzusammenlegung dann erfolgen muß, wenn entweder eine Eingruppierung in die dieselbe Basis-DRG oder eine Eingruppierung zuerst in eine \"medizinische\" oder \"andere\"und beim zweiten Aufenthalt in eine \"operative\" Partition einer MDC erfolgt.

    Beide Gefahren bestehen ja wohl eher nicht bei DRG Harnwegsinfekt/Bronchitis und DRG ACVB/Klappe ...

    Ich sehe weiter eine Fallzusammenlegung der Fälle, da die postoperativen Patienten bei uns ja in die konservative KHK DRG F66a geraten. Ich bitte nochmals um Schützenhilfe
    Danke Vogel-Sührig

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen,

    § 2 beschreibt die Situation der Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus, d.h., es ging eine Entlassung voraus.
    In Ihrem Fall handelt es sich aber um eine Verlegung (keine Wiederaufnahme) und somit greift § 3 Abschläge bei Verlegung (3).

  • Schönen guten Tag Herr Vogel-Sühring!

    Sie müssen unterscheiden zwischen Wiederaufnahme und Rückverlegung.

    Die Rückverlegung (§3 Abs. 3 FPV; Durchgehender Krankenhausaufenthalt KH A - KH B - KH A) ist völlig unabhängig von den Diagnosen und DRGs zusammenzuführen, wenn die zweite Aufnahme im KH A innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Verlegung stattfindet. Und dies ist in Ihrem Beispiel wohl der Fall.

    Davon zu unterscheiden ist die Wiederaufnahme(§ 2 FPV), die bei gleicher Basis-DRG innerhalb der OGVD (Abs. 1), der Behandlungsfolge konservativ-operativ in der gleichen MDC innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Aufnahme (Abs. 2) oder bei Komplikationen innerhalb der OGVD (Abs. 3) zusammenzuführen sind.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Liebe Kollegen, ich gehe ja damit vollkommen konform, aber die Kollegen des mit uns kooperierenden DHZB immer noch nicht. Hier die erneute Antwort von dort nach Hinweis auf Paragraph 3

    \"sehe ich auch so, und in genau diesem §3 Abschnitt 3 steht, daß eine Fallzusammenführung nach den Vorgaben des §2 Absatz 4 und 2 vorzunehmen sei, d.h. aus meiner Sicht:

    Aufnahme DHZB mit KHK (medizinische F-DRG) dann Verlegung
    Aufnahme in der Pauline mit Harnwegsinfekt (L63B??) dann
    Re-Aufnahme DHZB mit KHK/ACVB-OP dort Fallzusammenlagung (operative F-DRG)
    Re-Aufnahme in der Pauline mit KHK (medizinische F-DRG)

    Zwar Wiederaufnahme innerhalb von 30 Tagen (wahrscheinlich zumindest!!!, aber unterschiedliche DRG und sogar MDC.\"

    Meine Antwort daraufhin :
    es steht darin im Absatz 4 wie ich die OGV berechne, dann steht darin das ich im Absatz 2 nur Satz 1 anwenden darf, das würde heissen, das z.b. die L63B und die F66a zusammengelegt werden. Es wird nirgends erwähnt das Absatz 1 mit Satz 1 und 2 angewendet werden sollen in Paragraph 3.

    Wie kann ich es noch klarer rüberbringen, das es Zusammenlegung wird ?

    Vielen Dank für die bereits genannten Argumente

    Gruß VoSue

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    hartneckige Partner haben Sie da :d_zwinker:.

    \"..,und eine Neueinstufung nach den Vorgaben des § 2 Abs. 4 Satz 1 bis 6 in eine Fallpauschale durchzuführen sowie Absatz 2 Satz 1 anzuwenden.\"


    Die 6 Sätze des Abs. 4, §2:

    (4) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 ist für jeden Krankenhausaufenthalt eine DRG-Eingruppierung vorzunehmen. Auf dieser Grundlage hat das Krankenhaus eine Neueinstufung in eine Fallpauschale mit den Falldaten aller zusammen zu führenden Krankenhausaufenthalte durchzuführen. Dabei sind zur Ermittlung der Verweildauer die Belegungstage der Aufenthalte in diesem Krankenhaus zusammenzurechnen. Die obere Grenzverweildauer, die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 für die Fallzusammenführung maßgeblich ist, ergibt sich aus dem Aufnahmedatum und der DRG-Eingruppierung des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Aufenthalts in diesem Krankenhaus. Hat das Krankenhaus einen der zusammen zu führenden Aufenthalte bereits abgerechnet, ist die Abrechnung zu stornieren. Maßgeblich für die zusätzliche Abrechnung von tagesbezogenen Entgelten ist die Grenzverweildauer, die sich nach der Fallzusammenführung ergibt; für die Ermittlung der Verweildauer gilt Satz 3 entsprechend. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit tagesbezogene Entgelte nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes abzurechnen sind.

    Und noch Satz 1, Abs. 2 (hier ist §3 gemeint):

    Im Falle einer Verlegung aus einem anderen Krankenhaus ist von dem aufnehmenden Krankenhaus ein Abschlag entsprechend den Vorgaben des Absatzes 1 vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesene mittlere Verweildauer im aufnehmenden Krankenhaus unterschritten wird.

    Ein Verweis nur auf Satz 1, Abs. 2 des §2 wäre auch unsinnig, da es nicht nachvollziehbar wäre, warum dann nur die Partitionsfrage gestellt werden sollte und die Basis-DRG und Komplikationsregelung zu ignorieren wäre.
    Bei der Verlegungsfrage spielen die medizinischen Gründe nun mal eben keine Rolle. Das sieht man z.B. auch an der 24-h Regel
    (Entlassung KH-A --> Aufnahme innerhalb 24 h in KH-B = Verlegung).

    Soweit ich informiert bin, ist in Gesetzestexten bei Erwähnung von Abs. und Sätzen ohne Voranstellung des § dann der § gemeint, in dem man gerade liest.

  • Hallo Herr Sühring,

    Sie brauchen nicht so sehr mit den $$ den Kopf zu zerbrechen.
    Es ist tasächlich so, dass eine Rückverlegung innerhalb von
    30 Tagen ab dem Verlegungsdatum aus Ihrem KH automatisch
    eine Fallzusammenführung bedeutet, unabhängig davon, welche
    Krankheiten der Pat. noch zusätzlich mitbringt!
    Gruß
    Ordu

  • Liebe Kollegen, es ist für mich ja alles klar, ich bin der festen Meinung dass es eine Zusammenlegung ist. Aber unserer Kooperationspartner ist da zögerlicher, anbei erneute Antwort

    \"Diskussionsbedarf/Interpretationsmöglichkeiten bestehen scheinbar in der Frage, ob mit der Formulierung \"Eine\" Fallpauschale immer \"ein und dieselbe\" Fallpauschale gemeint ist. Meiner Meinung nach ist diese \"eine\" mehr quantitativ und nicht qualitativ gemeint.

    Ich kann soweit folgen, daß das wiederaufnehmende Krankenhaus .. alle Fälle zusammenfassen und eine Neueinstufung nach den Vorgaben ... in eine Fallpauschale machen muß. D.h. aber nicht, daß es prinzipiell zu der Eingruppierung in ein und dieselbe DRG kommen muß, sondern erst nach einer Prüfung der Sachlage. Denn die Vorgaben lauten ja, daß diese Neueinstufung entsprechend \"Vorgaben §2 (4) Satz 1 bis 6\" erfolgen muß. Sonst hätte man sich ja den Verweis sparen können.

    Das deutet aus meiner Sicht aber darauf hin, daß - abgeleitet aus Satz 1 des Absatz 4 - diese Neueinstufung auch unter Beachtung von §2 (1) und (2) erfolgen muß. Ansonsten hätte sich der Gesetzgeber den Verweis ja gänzlich ersparen können, bzw. auf Satz 2 bis 6 verweisen müssen und nicht auf Satz 1 bis 6. Satz 7 ist ja auch ausgenommen.

    Vielleicht sollte wir die Diskussion unter uns juristischen Laien beenden und uns an kompetente Leute wenden. \"
    Können wir vielleicht alle irren ?? Eigentlich doch nicht
    Gruß VoSü