Rückverlegung

  • Hallo an alle,

    uns stellt sich folgendes Problem:

    Patientin war in unserer Klinik und wurde meherere male verlegt. Jetzt sind wir an einem Punkt angelangt, wo wir nicht mehr wissen, was wir zusammenführen müssen.

    1. Aufenthalt bei uns
    31.01. - 20.02.05 danach anderes Krankenhaus
    2. Aufenthalt bei uns
    09.03. 31.03.05 danach anderes Krankenhaus
    3. Aufenthalt bei uns
    seit 19.04.05

    die Aufenthalte 1 und 2 haben wir zusammen gelegt, da es sich ja um eine rückverlegung innerhalb der 30 Tage aus einem anderen KH handelt.
    Doch welches Entlassdatum nimmt man nun als Grundlage für den 3. Aufenthalt? Wir denken, dass weiterhin der 20.02. als Gundlage genutzt werden soll, doch 100%ig sicher sind wir uns nicht.

    Die zuständige Krankenkasse hat lt. eigenen Angaben keine Erfahrung auf diesem Gebiet und kann uns (nach dem senden einer Fehlermeldung) nicht weiterhelfen.

    Vielen Dank im voraus an alle fleißigen Helfer,

    A. Haerting

  • Hallo Frau Haerting!

    Ich sehe diesen Fall genauso wie Sie. In § 3 Abs. 3 KFPV 2005 heißt es: \"...ab dem Entlassungsdatum des e r s t e n Aufenthaltes..\".

    Grundlage der Fallzusammenführung ist also der 20.02..

    Mit freundlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo Frau Haerting,

    es ist unklar, ob der 3. Aufenthalt (19.04) eine Rückverlegung oder Wiederaufnahme darstellt.Um Ihnen in Ihrer konkreten Situation weiterzuhelfen, müssten Sie uns die DRGs nennen (Falls Wiederaufnahme).

    Unter der Annahme, dass es sich jeweils um Rückverlegungen handelt:
    Hilfe zu diesen komplexen Konstellationen bekommen Sie auch durch die \"Hinweise zur Erläuterung der Regelung nach §3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 \"Kombinierte Fallzusammenführungen\"\" (erhältlich auf der Homepage des INEK)

    Die Möglichkeit KHA(Sie)-KHB-KHA-KHC-KHA findet sich dort allerdings nicht abgebildet.
    In der Grundlage heißt es ja \" Prüffrist des ersten Falles, der die Fallzusammenführung auslöst. Insofern wäre die 30 Tage Frist ab 20.02.05 als Grundlage zu wählen.
    Gruß
    D. Duck
    :roll:

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

  • Hallo Forum!

    ich habe eine Frage bzgl. der kombinierten Fallzusammenführung gem. § 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 FPV 2008.

    KH A vom 01.01. - 07.01.08, Weiterverlegung nach KH B ab 07.01. - 08.01.08 mit anschließender Rückverlegung ins KH A vom 08.01. - 10.01.08.

    Erneute Aufnahme im KH A am 23.01. - 23.01.08, Weiterverlegung nach KH B vom 23.01. - 24.01.08 mit anschließender Rückverlegung ins KH A vom 24.01. - 30.01.08.

    In allen Aufenthalten vom KH A wird die DRG F 72 B abgerechnet. Sind hier sämtliche Aufenthalte vom KH A gemäß § 3 Abs. 3 FPV (kombinierte Fallzusammenführung) zusammenzuführen? Aus der Anlage \"Klarstellung der Vertragsparteien\" mit seinen Beispielen konnte ich keine Hilfe gewinnen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • Guten Morgen,

    Für mich sieht das nach Fallkonstellation 1 der Hinweise zur Erläuterung der Regelung nach § 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 FPV 2008
    „Kombinierte Fallzusammenführungen“
    aus.

    Erst Rückverlegung nach §3 Abs.3 Satz1, dann Wiederaufnahme innerhalb der Prüffrist.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo MiChu!

    erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort. Mein Fall unterscheidet sich vom Bsp. 1 so, das hier eine Wiederaufnahme stattfand, jedoch wurde der Patient wieder nach KH B verlegt und später wieder rückverlegt nach KH A.

    Es sind somit eigentl. 2 Rückverlegungsfälle zusammenzufassen. Diese Fallkonstellation konnte ich keinem der aufgeführten Beispiele entnehmen. Zumindest liegen alle Aufenth. v. KH A im \"Fristenstrahl\" (30 Tage ab 07.01.) desweiteren ist das Kriterium \"gleiche Basis-DRG\" erfüllt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • Hallo Einsparungsprinz,

    ich verstehe Ihren 2.Aufenthalt als einen Fall, da Sie von einer Verbringung sprechen.

    Damit würde der Gesamtfall doch genau in das Bsp. 1 fallen! Oder?

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo MiChu!

    sorry, ist musste meinen Erstbeitrag geringfügig abändern. Es war keine Verbringung sondern wirklich eine 2-te Rückverlegung. Somit stellt sich für mich die Frage, kann man 2 Rückverlegungsfälle nach § 3 Abs. 3 FPV überhaupt zusammenführen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • Hallo,

    ich verstehe ehrlich gesagt Ihr Problem nicht ganz: natürlich wird auch eine zweite (oder dritte etc.) Rückverlegung innerhalb der Frist in die Fallzusammenführung einbezogen: § 3 Abs. 4 FPV: \"[...] hat das wiederaufnehmende Krankenhaus die Falldaten des ersten Krankenhausaufenthalts und aller weiteren, innerhalb dieser Frist in diesem Krankenhaus aufgenommenen Fälle zusammenzufassen [...]\". Das ist doch eindeutig genug, oder nicht?

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo Herr Hollerbach,

    denn Ihrseits zitierten Absatz verstehe ich so, daß die Rückverlegungskette nicht unterbrochen sein darf. In dem von mir geschilderten Fall war der Patient jedoch vom 11.01. - 22.01.08 nicht in stationärer Behandlung. Die Rückverlegungskette ist somit um diesen Zeitraum unterbrochen. Eine Zusammenlegung der Aufenthalte ist meiner Ansicht nach wenn überhaupt, dann nur durch \"kombinierte Fallzusammenführung\" möglich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • Hallo,

    entscheidend ist in diesem Fall doch nur die Prüffrist - alle Wiederaufnahmen innerhalb dieser Frist sind auf eine mögliche Zusammenführung zu prüfen. Und da, wie Sie ja schreiben, der vierte Aufenthalt dieselbe Basis-DRG hat wie der erste Fall, wird er ebenfalls dem Gesamtfall zugeordnet.

    Wie Sie aus dem Vereinbarungstext ableiten \"daß die Rückverlegungskette nicht unterbrochen sein darf\", erschließt sich mir allerdings auch nicht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach