Guten Morgen,
nun ist mal wieder ein Kassenvertreter dran.. :d_zwinker:
ZitatZitat
RVO §197: \"...hat sie für sich und das Neugeborene auch Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung, für die Zeit nach der Entbindung jedoch für längstens sechs Tage.\"
Fallpauschalen-Katalog 2005 oGVD
P66D: 12 Tage
P67D: 8 TageIch sehe hier keine Entsprechung.
Ganz so einfach ist das leider nicht.
RVO §197 lautet hier: \"... für die Zeit nach der Entbindung jedoch für längstens 6 Tage.\"
Also Entbindungstag + 6 = 7 Tage
DRG P67D
Erster Tag mit Zuschlag 8, OGVD wäre somit Tag 7.
Da muss ich Herrn Freundlich mal zustimmen, ich finde auch das es hier doch ganz gut passt. Die OGVD entspricht hier also der Leistung nach RVO, die ja keine medizinische Notwendigkeit voraussetzt.
Danach erst setzt Krankenhausbehandlung nach §39 SGB V ein, die wiederum eine medizinische Notwendigkeit voraussetzt.