Guten Abend,
mir liegt ein MDK-Gutachten vor, in welchem die Notwendigkeit der stationären Behandlung sowie die korrekte Leistungsabbildung bestätigt werden. Der DRG-Kalkulation (F59Z) liegt eine mittlere Verweildauer von 6,6 Tagen zugrunde, unser Patient war 5 Tage im Krankenhaus. Der MDK unterstellt (ohne Akteneinsicht) pauschal eine sekundäre Fehlbelegung und anerkennt lediglich einen (!) Behandlungstag, so daß die Abschlagsregelung der UGVD greifen würde.
Mal abgesehen von den konkreten medizinischen Maßnahmen - ist ein solcher Ansatz in einem Fallpauschalensystem überhaupt legitim? Die operative Hauptleistung (75% der Kosten) wurde am Aufnahmetag erbracht.
Bestätigte Indikation zur stationären Behandlung + korrekte DRG + reguläre Verweildauer = Anspruch auf reguläre Vergütung (?)
Hat jemand schon mal versucht, auf diese Weise zu argumentieren und gibt es vielleicht entsprechende Argumentationshilfen?
Freundliche Grüße
Dr. med. Henze