Guten Tag Forum,
wir zerbrechen uns intern den Kopf, wie Patienten abgerechnet werden müssen, die aus einem anderen Krankenhaus zu uns verlegt werden und dann nach sehr kurzer Zeit entlassen werden bzw. versterben (und damit sowohl die UGVD als auch die MVD unterschreiten).
Das Gesetz sagt dazu: \"Im Falle einer Verlegung aus einem anderen Krankenhaus ist von dem aufnehmenden Krankenhaus ein Abschlag entsprechend den Vorgaben des Absatzes 1 vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesene mittlere Verweildauer im aufnehmenden Krankenhaus unterschritten wird. Dauerte die Behandlung im verlegenden Krankenhaus nicht länger als 24 Stunden, so ist im aufnehmenden Krankenhaus kein Verlegungsabschlag nach Satz 1 vorzunehmen; bei einer frühzeitigen Entlassung durch das aufnehmende Krankenhaus ist die Regelung zur unteren Grenzverweildauer nach § 1 Abs. 3, bei einer Weiterverlegung die Abschlagsregelung nach Absatz 1 anzuwenden.\"
Unser KIS-Hersteller vertritt folgende Ansicht: \"Der Satzteil nach dem letzten Semikolon (\"; bei einer frühzeitigen Entlassung ....\") unterscheidet nur die Fälle (a) Entlassung und (b) Weiterverlegung für den Fall, dass der Aufenthalt im verlegenden Krankenhaus < 24h war. Dann wird die (a) ugv und für (b) die mgv herangezogen. Der durch das Semikolon getrennte Satz bezieht sich auf den Hauptsatz \"Dauerte die Behandlung im verl. KH nicht (!) länger als 24h...\"
Man könnte aber durchaus auch argumentieren, dass die beiden Sätze nach dem Semikolon nicht zusätzlich erklärend für die Verlegungsfälle unter 24h sondern grundsätzlich gemeint sind. Ihre Meinung dazu?? Oder gibt es eine offizielle Erläuterung zu diesem Thema?
Viele Grüße aus Duisburg
Dr. Frank-O. Heemeyer