Abrechnung von UGVD-Abschlägen bei Patienten mit Verlegungsaufnahme

  • Guten Tag Forum,

    wir zerbrechen uns intern den Kopf, wie Patienten abgerechnet werden müssen, die aus einem anderen Krankenhaus zu uns verlegt werden und dann nach sehr kurzer Zeit entlassen werden bzw. versterben (und damit sowohl die UGVD als auch die MVD unterschreiten).

    Das Gesetz sagt dazu: \"Im Falle einer Verlegung aus einem anderen Krankenhaus ist von dem aufnehmenden Krankenhaus ein Abschlag entsprechend den Vorgaben des Absatzes 1 vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesene mittlere Verweildauer im aufnehmenden Krankenhaus unterschritten wird. Dauerte die Behandlung im verlegenden Krankenhaus nicht länger als 24 Stunden, so ist im aufnehmenden Krankenhaus kein Verlegungsabschlag nach Satz 1 vorzunehmen; bei einer frühzeitigen Entlassung durch das aufnehmende Krankenhaus ist die Regelung zur unteren Grenzverweildauer nach § 1 Abs. 3, bei einer Weiterverlegung die Abschlagsregelung nach Absatz 1 anzuwenden.\"

    Unser KIS-Hersteller vertritt folgende Ansicht: \"Der Satzteil nach dem letzten Semikolon (\"; bei einer frühzeitigen Entlassung ....\") unterscheidet nur die Fälle (a) Entlassung und (b) Weiterverlegung für den Fall, dass der Aufenthalt im verlegenden Krankenhaus < 24h war. Dann wird die (a) ugv und für (b) die mgv herangezogen. Der durch das Semikolon getrennte Satz bezieht sich auf den Hauptsatz \"Dauerte die Behandlung im verl. KH nicht (!) länger als 24h...\"

    Man könnte aber durchaus auch argumentieren, dass die beiden Sätze nach dem Semikolon nicht zusätzlich erklärend für die Verlegungsfälle unter 24h sondern grundsätzlich gemeint sind. Ihre Meinung dazu?? Oder gibt es eine offizielle Erläuterung zu diesem Thema?

    Viele Grüße aus Duisburg

    Dr. Frank-O. Heemeyer

    [center]8) Dr. Frank-O. Heemeyer 8)
    Medco EJK Duisburg[/center]

  • Schönen guten Tag Herr Heemeyer!

    Ihr KIS-Hersteller hat Recht! Die Antwort finden Sie in der Regelung für die UGVD-Abschläge in §1 Abs. 3. Dort heißt es:

    \"Ist die Verweildauer von nicht verlegten Patientinnen oder Patienten kürzer als die untere Grenzverweildauer ...\"

    Außerdem ist ein Semikolon keine Satztrennung, daher bezieht sich die Aussage nach dem Semikolon auch nur auf den vorangehenden Halbsatz. Bezögen sie sich auf den gesamten vorangehenden Abschnitt oder den vorangehenden Satz, hätte statt des Semikolons ein Punkt gesetzt sein müssen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Kleine Ergänzung zu den Ausführungen von Herrn Schaffert: nach Vorgabe des § 21-Datensatzes für 2005 ist der Aufnahmeanlass V (Verlegung) nur zu verwenden, wenn die Behandlungsdauer im verlegenden Krankenhaus länger als 24 Stunden betrug. Ansonsten ist E (Einweisung) zu verwenden.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach

  • Hallo,

    ich möchte zu diesem Thema eine weitere Frage aufwerfen:

    Ein zuverlegter Patient verstirbt nach drei Tagen. Es wird eine in Spalte 12 gekennzeichnete Fallpauschale abgerechnet.

    Wir können nicht endgültig herausbekommen, ob hier Abschläge wegen Nichterreichens der unteren Grenzverweildauer zu berechnen sind.

    Nach §1 Absatz 3 Satz 2 FPV gilt die UGVD-Abschlagsregelung auch bei Verlegungsfallpauschalen, allerdings wird hier nur das verlegende Krankenhaus erwähnt.

    Gibt es irgendwo noch Hinweise, wie solche Fälle zu behandeln sind?

    Vielen Dank schon jetzt!

    Mit freundlichen Grüßen

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Hallo Frau Maas,

    wie bereits richtig anmerken, bezieht der Satz auf Verlegungsfallpauschalen. Da sie aber doch das aufnehmende Krankenhaus sind, berechnen sie doch auch keine Verlegungsfallpauschale sondern eine \"Normale\".

    Hier richten Sie sich ganz normal nach der Mittleren Verweildauer.

    Schönen Gruß aus Unna

    Heribert Hypki

  • Hallo Frau Maas,

    ich kann Hypki nur beipflichten und auch der Sinn ist m.E. nachvollziehbar. Ziel war es einen Anreiz für eine \"frühzeitige\" Verlegung zu nehmen. Sie als aufnehmendes Krankenhaus können ja nun mal gar nichts dafür, dass der Patient verstorben ist.

    MFG

    Mr. Freundlich